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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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Es wurde damals von dem Herrn Staatsminister die Antwort gegeben, daß er augenblicklich nicht in der Lage sei, die Frage zu beantworten, indem der Inhalt dieser Instruction nicht vorliege und süglich auch deshalb nicht eingehend beantwortet werden könne; jedoch wurde hin zugesetzt: es würde der Berainungsact nur in solcher Weise vorgenommen werden, daß die angrenzenden Grund stücksbesitzer in keiner Weise benachtheiligt und geschädigt würden. Das ist nun in denjenigen Gegenden, welche meiner Heimath nahe gelegen sind, und zwar in den Ge meinden Langburkersdorf, Polenz und Langwolmshorf nicht der Fall gewesen. Wie schon bemerkt, wurden selten der Straßenbeamtcn vorher diejenigen Stellen bezeichnet, wo die Steine gesetzt werden sollten. Bei der Landesver messung wurde ausdrücklich die Mitte der Grabensohle als Grenze seftgehalten und so vermessen, daß die äußere Grabenböschung Eigcnthum des angrenzenden Grundstücks besitzers verblieb; diese haben dies auch als ihrEigenthum nung zu erfolgen haben würde. Es hat also im Voraus und ohne ^Zustimmung der betreffenden Adjacenten eine Berainung nicht stattgesunden. Als die Straßenbaucommis sion an Ort und Stelle gekommen ist, sind auch die Ad- jacentcn zugegen gewesen. Wenn der Abg. May ferner von der Ansicht ausging, daß die Mitte des Straßen grabens die Grenze bilde, so mag das vielleicht in einzel nen Fällen richtig sein; in der Hauptsache aber nicht. Denn das Aeußere der Grabenkante gilt als Grenze der Chaussee, wo nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist. Hiernach dürfte in der Hauptsache die Beschwerde des Abg. May sich erledigen. Im Reinigen sind die Beamten auch angewiesen, die Berainung überall nur nach den wirklichen Grenzen vorzunehmen. Die Berainung geschieht bekanntlich durch dic Straßenbaueommission, welche aus dem Amtshauptmann und dem Gerichtsamte besteht. Diese hat die Interessen beider Theile wahrzunehmen und, wie ich glaube, auch wirklich wahrgcnommen. bis jetzt ungeschädigt und unbehindert stets benutzt. Trotz dem wird ihnen jetzt ihr wohlerworbenes Eigcnthum ver kürzt, indem bei der Straßenberainung die Rainstcine auf die äußere Grabenkante und darüber hinaus noch gesetzt worden sind. Sie haben gegen diesen Act sowohl bei der Amtshauptmannschaft, als bei dem Finanzministerium Beschwerde eingereicht; klagbar sind sie aber nicht geworden, aus dem Grunde, weil sie im Proceßwcge voraussichtlich kaum zu dem gewünschten Ziele gelangt sein würden, in dem die Proceßkosten jedenfalls mehr betragen haben würden, als das Streitobjekt im Werthe war. Sie haben Präsident Habcrkorn: Es ist der Antrag schriftlich eingereicht worden; er lautet so: „Die hohe Kammer wolle beschließen: die Petition der Gemeinde Neundorf der hohen Staatsregierung zur Berücksichtigung zu empfehlen." Wird der Antrag unterstützt? — Ausreichend. Abg. Schreck: Meine Herren! Rücksichtlich der von dem Herrn Abg. May angeregten Frage über die Be- räinung der Chausseen gestatte ich mir, aus eigner Er- vielmehr, um den Proceßweg gegen den Fiscus zu ver-- meiden, nachgegcben, und jedenfalls ist es rühmlich an zuerkennen, daß auch die Straßenbaubeamten in der An- gelegenheu meistens einen Mittelweg herausgesucht haben, so daß diese Berainung nicht in allen Fällen gerade zum Nachtheil der angrenzenden Grundstücksbesitzer vollzogen worden ist. Jedoch sind andererseits auch die Fälle nicht selten, wo die Adjacenten an ihrem Eigenthume offenbar verletzt und geschädigt worden sind. Ich berühre diesen Gegenstand deshalb auch nur, um den Wunsch daran zu knüpfen: die hohe Staatsregierung möge die Straßenbau fahrung noch Einiges ergänzend hinzuzufügen. Nach meiner Ansicht ist allerdings die Feststellung der Grenzen der Chausseen etwas Nothwendiges. Es ist mir nicht recht erklärlich, wie die Feststellung dieser Grenzen seiten der Straßenbaubehörden so außerordentlich lange hat bean standet werden können. Es existirt im amtshauptmann- schastlichen Bezirke von Pirna eine Anzahl von Straßen, bei denen theils die Berainung noch gar nicht stattgefun den hat, theils erst im Laufe vorigen Jahres in Angriff ge nommen worden ist. Ich kann nicht bestätigen, daß die Straßenbaubehörden in diesem Punkte allenthalben die Grundsätze der Billigkeit oder die Rücksicht auf bestehen ¬ beamten in Zukunft dahin instruiren, daß bei ferner noch Grundsätze der Billigkeit oder die Rücksicht auf bestehen vorkommender Straßenberainung das Grundeigenthum der des Recht walten ließen. Gleichzeitig gestatte ich mir, zur angrenzendenGrundstücksbcsitzer besser respectirt und mehr Rechtfertigung meiner Behauptung einen Fall zu erwäh- gewahrt werde, als wie dies bei früheren Berainungen der neu. Entlang der Straße, welche von Hohenstein nach Fall gewesen ist. i Stolpen führt, haben die Besitzer der anliegenven Grund- ! stücke seit länger als rechtsverwährter Zeit die Gras- . Königl. Commissar.Geh. Rath von Schimpfs: Der > Nutzung in den Straßengräben gehabt. Ein vor einigen Fall, den der Abg. May soeben berührt hat, ist mir aller-! Jahren dort angestellter, inmittelst aber verstorbener dings nicht ganz genau, aber doch in der Hauptsache be-! Chausseeinspector hatte plötzlich den Straßenmeister, an- kannt. Die Steine, die von den Straßenbaubeamtcn im gewiesen, diese Grasnutzung als Dienstemolument an sich Wracks gefetzt worden sind, sind nur, notioiao «aus» gesetzt zu nehmen. Es ist- demnächst Streit darüber entstanden. Worden, daniit, weNn dann die Beräinungscommisston aN Die Interessenten wendeten sich an mich und da mir die Ort und Stelle kam, sie erkennen konnte, wo die Berat- Sache nicht dazu angethan schien, einen langwierigen
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