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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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§.25. Wahrend der beigesetzten Zeiten dürfen folgende Fischgattungen überhaupt nicht gefangen werden: Lachse und -Forellen vom 15. September bis Ende November, Aeschen im März und April, Barsche, Sander,, Karauschen im April und Mai, Barben, Schleien- Rothaugen, Weißfische im Mai und Juni, Karpfen und Ellritzen im Mai bis August, Krebse vom Anfang September bis Ende April. Je nach der Witterung bleibt jedoch den Polizei behörden in jedem Jahre eine Abänderung dieser Schon zeiten Vorbehalten. Die Schonzeit für Lachse tritt erst in Kraft, wenn eine Vereinbarung deshalb mit den übrigen Elbuferstaa- ten getroffen sein wird. §. 26. Die im §. 25 genannten Fische dürfen im frischen Zustande während der beigesetzten Schonzeit auch nicht verkauft oder feilgeboteu werden. Abgesehen davon, dürfen zu keiner Zeit verkauft oder feilgeboten werden: Sogenannte Brut- oder Eierkrebse und Fische, welche den Laich noch bei sich tragen, Lachse von einem geringeren Gewichte pr. Stück als 2 Pfd., l von einem geringeren Gewichte per Stück Lrpfen^ als I Pfund, von einem geringeren Gewichte Der Stück Barben ! als Pfund, Barsche Schleien Weißfische Rothaugen Karauschen Alle anderen Fische, wenn sie nicht mindestens drei Zoll lang sind. tz. 27. Fische, welche nach §§. 25 und 26 nicht gefangen, verkauft oder fcilgcboten werden dürfen, sind, wenn sic Leim Fischen zufällig gefangen, oder von der Polizei behörde bei Ausübung der Aufsicht über den Fischverkauf weggenommcn werden, soweit sie noch lebend sind und es als thunlich erscheint, wieder ins Wasser zu werfen. §. 28. §§. 25 bis 27 leiden nicht Anwendung auf das Fangen einzelner Laichfische zum Behufs der künstlichen Fischzucht. Auch nicht auf Satz-, Köder- und Speisfische, welche jedoch nicht in Quantitäten unter Centner verkauft werden dürfen. s- 29. Die Bestimmungen §§. 22 bis 28 können nach Maßgabe der zu machenden Erfahrungen entweder im Allgemeinen oder für einzelne Lattdcstheile, einzelne Was serläufe und einzelne FischgattuNgen im Verordnungs wege modificirt werden. Referent von Könncritz: Der Bericht der ersten Deputation der Zweiten Kammer lautet: Mittelst Ständischer Schrift vom 22. Juni 1861 (Landt.-Acten 1866/61 I. Abth. 4. Bd. S. 131) ist in Verfolg einer Petition des Abg. Reiche-ElseN- fiuck vom 1./6. Februar 1861, sowie einer Petition des landwirthschaftlichcn Vereins zu Eolditz vom 22. Fe bruar und 2. März desselben Jahres an die Regierung das Ersuchen gestellt worden: s u) der nächsten Standcversammlung den Entwurf eines neuen Fischercipolizcigcsctzcs zur Verab schiedung vorzulegen uni? i>) die künstliche Fischerzeugung in weitere Fürsorge zu nehmen; die Fischzucht und die Fischerei überhaupt durch Anregung und Erweckung des Sinnes dafür möglichst zu fördern. In Entsprechung des out» a gestellten Antrags legte auch die Staatsrcgierung dem Landtage von 1863/64 einen Entwurf eines Gesetzes über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern unter dem 21./28. No vember 1863 vor (Landt.-Actcn 1863/64 I. Abth. 2. Bd. S. 189), zog jedoch diese Vorlage mittelst Dccrcts vom 22./23. Juli 1864 wiederum zurück, unter dem Vorbehalt, der jetzigen Ständcversammlung über denselben Gegenstand die näm liche oder eine anderweite Vorlage zugchen zu lassen. Beruht auch somit die Vorlage des der ersten De putation zur Berichterstattung überwiesenen Gesetzent wurfs auf einem ausdrücklichen ständischen Anträge, so hat doch die unterzeichnete Deputation sich einer Prüfung der Frage, ob der Erlaß eines Fischcrcipolizcigcsetzcs ge boten erscheine, nicht entbrechen zu sollen geglaubt; diese Frage aber zu bejahen gehabt. Die zunehmende Entvölkerung der Fischwässer ist so notorisch, daß cs genügen dürfte, darauf hinzuweisen, daß bereits auf dem Landtage 1854/55 der Abg. Rcichc-Eiscnstnck ein klägliches Bild von dem Zustande der Fischerei in den wilden Gewässern entwarf, und sämmtliche in dessen Verfolg von der Staatsrcgierung angestcllten Erörterungen die Wahrheit dieser Schilde rung in seltener Uebcreinstimmung bestätigt haben. Die Ursachen dieser Erscheinung sind theils in der unpflcglichcn Behandlung der Fischerei feiten der Bci- rechtigtcn, theils in den sich mehrenden Fischdicbstählen, deren Bestrafung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. August 1855 nur in seltenen Fällen möglich ist, theils in dem Mangel einer eigentlichen Schonzeit, theils endlich in der zunehmenden Ausnutzung des Was sers zu landwirthschaftlichcn und industriellen Zwecken zu suchen. > Läßt sich nun nicht verkennen, daß, insofern dje I Verminderung dcr Fische Folge der fortschreitenden land wirthschaftlichcn Ausbeutung dcr befruchtenden. Kraft des Wassers und dcr Zunahme der Wasserwerke, sowie der damit im Zusammenhänge stehenden Veränderungen qm i Laufe des Wassers ist, nach dieser Richtung hm sich schwer Etwas zur Hebung der Fischerei wird thun lassen, da es, ganz abgesehen von den cntgegcnstehcndcn recht lichen Gründen, sich schon aus volkswirthschäftlichen Rücksichten nicht würde rechtser-tiM lassen-, Industrie von einem geringeren Gewichte per Stück als sä Pfund.
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