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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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' <b) welche der collidirenden Anlagen mit geringe ¬ rem Nachtheile für das Unternehmen an einen anderen Ort verlegt werden kann. Bei gleichen Verhältnissen in vorstehenden Be ziehungen ist das bereits bestehende Unternehmen dem vorzuziehen, welches erst errichtet werden soll." Es machte sich dieser Zusatz erforderlich durch den Beschluß, §. ISO in Wegfall zu stellen. Da die Zweite Kammer §. 130 des Entwurfs bei nhalten hat, so verüberflüssigte sich für sie dieser Zusatz .zu §. 158. Wenn jedoch die diesseitige Deputation wiederholt vorgeschlagen hat, §. 130 der Vorlage abzulehnen, so hat sie auch anzurathen, bei dem zu §. 158 beschlossenen Zusätze stehen zu bleiben. Präsident von Friesen: K. 158. Wenn Niemand Las Wort zu nehmen wünscht, werde ich die Frage stellen. Es wird angerathen, bei dem zu K. 158 beschlossenen Zu sätze stehen zu bleiben, und ich frage die Kammer: „ob sie Solches beschließen wolle?" Einstimmig. Referent Secretär Bürgermeister Wimmer: Der Bericht sagt: Zu 171/181« (Seite 97 und 103 der Zusammenstellung). Von Seiten der Ersten Kammer ist unter Ablehnung pes 171 des Entwurfs folgende Fassung des §. 181« beschlossen worden: „Das Recht, andere, als durch den Bergbau er- schrotene Wässer zu Bergwerksanlagen zu benutzen, wird bis zum Eintritte einer anderen Gesetzgebung vom Bergamte nach vorherigem Einvernehmen mit den betreffenden Ortsverwaltungsbehörden erthcilt. Hierbei ist nach den Vorschriften §. 136 zu ver fahren." Die Zweite Kammer ist Dein beigetreten, hat hierzu ^aber folgenden Zusatz als zweiten Absatz beschlossen: „Gegen dessen Entschließung steht einmaliger Rrcurs an das Ressortministerium nach den Bestim mungen d.es §. 179 zu, welches sich hierüber mit dem Ministerium des Innern in Vernehmung zu setzen hat." Dieser Zusatz beschränkt die von der Zweiten Kam- mer zu §. 136, Abs. 3, beschlossene Bestimmung, daß zweimaliger Recurs dann zulässig sein soll, wenn die Ministcrialcntscheidung nicht conform mit der Entschei- LNng erster Instanz ist. Es wird angeräthcn: ' diesem von der Zweiten Kammer beschlossenen zweiten Absätze des tz. 181« beizutreten. r, Hier komme ich in die unangenehme Nothwendigkeit, "der hohen Kammer einen von dem im Deputationsbericht gestelltenÄntrag abweichenden Deputationsvvrschlag machen Zu müssen. Wir haben uns nämlich überzeugt, daß zu §. 179 noch eine Differenz zwischen der Ersten und Zweiten Kammer war, indem wir — die Erste Kammer — dort blos einen einmaligen Recurs zulassen wollen, die Zweite Kammer aber einen zweimaligen Recurs ge statten will. Wenn nun die diesseitige Kammer beschließen wollte, dem Beschlüsse der Zweiten Kammer beizutreten, so würde dies zu Irrungen führen, indem in dem Zusatze, welchen die Zweite Kammer beschlossen hat, die Worte ent halten sind: „nach den Bestimmungen des §. 179." Die Deputation erlaubt sich daher, den im Berichte enthaltenen Antrag dahin abzuändern: „Daß die hohe Kammer beschließen möge, den von der Zweiten Kammer beschlossenen zweiten Absatz zu 181« abzulehnen." Es wird Leim Ausgleichungsverfahren wohl auch diese Differenz sich noch beseitigen lassen. Präsident vonFriesen: Wünscht Jemand das Wort zu nehmen? — Da dies nicht geschieht, stelle ich dieFrage» Die Deputation ändert ihren Antrag auf Seite 350 ihres Berichtes dahin, daß sie anrathet, den von der Zweiten Kammer beschlossenen Zusatz zu §. 181 v abzulehnen, und ich frage die Kammer: „ob sie diese Ablehnung nach dem Depu tationsgutachten beschließen wolle?" Einstimmig. Referent Secretär Bürgermeister Wimmer: Der Bericht lautet weiter: Hat aber die Zweite Kammer ferner beschlossen, diese Fassung als §. 171 und nicht als §. 181 o in das Gefttz einzustellen, so kann die Deputation dem nicht beipffich ten; sie rathet vielmehr an: bei dem von der Ersten Kammer diesfalls gefaßten Beschlüsse stehen zu bleiben. Präsident von Friesen: Wenn Niemand hierbei das Wort zu nehmen wünscht, so stelle ich die Frage. Die Deputation rathet an, bei dem von der Ersten.Kammer diesfalls gefaßten Beschlüsse stehen zu bleiben, und ich frage die Kammer: „ob sie Solches beschließen wolle?" Einstimmig. Referent Secretär Bürgermeister Wimmer: Der Bericht fährt fort: Zu H. 178. Beide Kammern haben diesen Paragraphen in fol gender Fassung angenommen : , „Die nach dem gegenwärtigen Gesetze zu behan delnden Geschäfte sind, insoweit sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes den allgemeinen Verwal tungsbehörden oder den Gerichtsbehörden zufallen:
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