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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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I. K. 74. Sitzung, den 12. März. 3348 Präsident von Friesen: Die allgemeine Debatte, ist noch nicht geschlossen; wünscht sich noch Jemand daran zu betheiligen? — Es meldet sich Niemand zum Worte; es kann daher zurSpccialberathung übergegangen werden. — Herr Referent! Referent Bürgermeister Hirschberg: Nachdem der geehrte Herr Sprecher erklärt hat, er werde nicht gegen das Gesetz stimmen, so ist es auch nicht nöthig, jeden ein zelnen der Gründe noch besonders zu rechtfertigen, welche für die Annahme des vorliegenden Gesetzes im Allgemei nen sprechen. Sic haben sich zwar nicht allenthalben des Beifalls des geehrten Herrn Sprechers zu erfreuen; allein der Hauptgrund, daß der Staat Geld braucht, ist auch von ihm nicht angegriffen. Die Begrisfsirrthümer, die der geehrte Sprecher im Berichte findet, kann ich meines- theils nicht in demselben finden; cs würde aber, wenn ich mich in eine Widerlegung seiner Ansichten einlassen wollte, die ich eben nicht allenthalben billige, in der allgemeinen Debatte ohne practischen Nutzen sein, und so weit einzelne Paragraphen angegriffen sind, wird es bei der Special debatte Zeit sein, auf seine Einwürfe näher einzugehen. — Der Bericht fährt nun fort: Uckergehend zu der Fassung des Gesetzentwurfs, hat man in Uebereinstimmung mit dem einstimmigen jenseitigen Beschlüsse und unter Genehmigung der königl. Staats regierung die Ucberschri.ft des Gesetzes etwas ver kürzt, nach folgender Fassung: „Entwurf eines Gesetzes, den Wech selstempe l betreffend rc.," im klebrigen unverändert zur Annahme zu empfehlen. Präsioent von Friesen: Es handelt sich hier ledig lich um die Ueberschrift des Gesetzes. — Wenn Niemand darüber zu sprechen beabsichtigt, so kann abgestimmt wer den, und ich frage: „ob die Kammer nach dem Anträge der Dcpu - tation beschließen wolle, die Ueberschrift des Gesetzes in die Worte zu verändern: „Entwurf eines Gesetzes, den Wechselstempe l betreffend u. s. w.?" „Genehmigt die Kammer Solches?" Ein st im m ig. s Referent Bürgermeister Hirschberg: Der Bericht sagt weiter: §. L ist jenseits unverändert einstimmig angenommen worden. Man rathet Beitritt zu diesem Beschlüsse an. Präsident vonFriesen: Hat Jemand die Absich t, zu ß. 1 das Wort zu nehmen? — Wo nicht, so kann ab- gestimmt werden, und ich frage die Kammer: „ob sie beschließen wolle, §. 1 unverändert, anzunehmen?" Einstimmig. Referent Bürgermeister Hirschberg: Der Bericht fährt fort: §. 2 ist nach dem Vorschläge der jenseitigen Deputation, S. 235, unter Ermäßigung der Steuer in der Zweiten Kammer in folgender Fassung mit Vorbehalt der Worte: „oder Handelsbillcts" einstimmig, mit diesen Worten gegen 6 Stimmen an genommen worden: „Gezogene und eigene (trockene) Wechsel, ferner die unter den Benennungen „Promessen" oder „Handels- billets" verkommenden Handelspapiere und Anweisungen aller Art unterliegen einer Stempelabgabe in der Art, daß von einem Wechsel, der auf die Summe von 100 Thlr. oder weniger lautet, der Stempel mit l Ngr., über 100 - bis mit 200 Thlr. - - - 2 - - 200 - - - 300 - - - - 3 - und so fort von jedem 100 Thlr. mehr 1 Neugroschen mehr zu entrichten ist, dergestalt, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird. Bei Berechnung der Werthsumme wird, soweit nicht für gewisse Münzsorten von dem Finanzministerium besondere Vorschriften erlassen werden, der laufende Cours zu Grunde gelegt." Der Ausdruck „Handelsbillcts," welcher in jensei tiger Kammer zu mehrfachen Debatten Veranlassung ge geben hat (vergl. L.M. S. 2367 und 2368) und dessen Aufnahme ins Gesetz von sechs Stimmen be anstandet worden ist, hat auch den Herrn Bürgermeister Müller veranlaßt, im Schooße der unterzeichneten Depu tation den Antrag auf Wegfall der Worte: „oder Handelsbillcts" zu stellen, und hat derselbe unter Bezugnahme darauf, daß seine Ansicht von dem Präsidenten und den Mitglie dern der Handels und Gewerbekammer in Chemnitz ge billigt. worden, diesen Antrag wörtlich folgendermaßen näher begründet: Die Debatte der Zweiten Kammer über tic Wech selstempelfrage dürfte darthun, daß man durch den Wortlaut von §. 2 eine Ungewißheit über die zu be steuernden kaufmännischen Papiere geschaffen hat, die zu Defraudationen aus Mißverständniß führen muß. Wie die Ueberschrift des Gesetzentwurfs besagt, betrifft das Gesetz die Erhebung eines Wechselstempels und es drängt sich damit sofort die Ansicht auf, daß der Stempel erhoben werden soll auf alle kaufmän nischen Zahlungsversprechungen, welche nach Art. 4 flg° und 96 flg. der deutschen Wechselordnung und nach dem sächsischen Gesetze vom 7. Juni 1849 Wechsel oder Anweisungen sind. Die in der Vorlage ent haltenen und von der Zweiten Kammer stehen gelas senen Bezeichnungen „Handelsbillcts" odef„Prvmcssen" sind in diesen Gesetzen nicht enthalten und werden zu Verwirrungen führen. Denn „Handesbillets" giebt es bei uns gar nicht; man müßte denn höchstens die An weisungen darunter verstehen, welche, wie in England die „Lbvoyuos", am Orte der Ausstellung zahlbar und auf Sicht gestellt sind. Sofern diese aber, wie es Usance ist, am selben, spätestens anderen Tages ein gelost werden, fallen sie gar nicht dem Stempel anheim.
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