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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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„Promessen" in dem Sinne, wie in Oesterreich im Lottogeschäfte, giebt es bei uns erlaubter Weise auch nicht, im anderen Sinne sind sie von überseeischen Ländern auf England gezogen und unterliegen dann keinem Stempel. Sind beide Ausdrücke anstatt „Wechsel" oder „Anweisung" gebraucht, so involviren sie die Ungil tigkeit des Papiers als Wechsel, und Art. 7 der Wechselordnung findet Anwendung. Die Einwendung, daß man, um den Stempel zu umgehen, die kaufmännischen Zahlungsversprechen im Texte anders, als nach der Wechselordnung benennen würde, kann nicht durchschlagend erscheinen; denn kein Mensch wird der Ersparung von Groschen halber oder von V2 Proccnt halber das Risico laufen wollen, ein Papier zu nehmen, das nach Art. 7 der Wechselordnung alle Wechselkraft verliert. Wie soll es, wenn man die bemerkten Worte bei behalten will, hinsichtlich der „Accreditive" werden? Wollte man diese stempelfrei lassen, so würden diese noch am ersten zu Umgehungen benutzt werden. Sie sind eigentlich Promessen. Allein auch hier tritt der ausgedehnteren Benutzung die mangelnde Wechselkraft entgegen, und so gebe ich der geehrten Deputation zur Erwägung anheim, ob nicht in§. 2 zu sagen wäre: „Alle nach der allgemeinen deutschen Wechsel ordnung Art. 4 flg. und Art. 96 slg., sowie nach dem Gesetze vom 7. Juni 1849 als Wechsel oder Anweisungen zu betrachtende kaufmännische Schuld- verschreidungcn sind stempelpflichtig re." Obwohl nun der Ausdruck „Handelsbillet" sowohl in der vaterländischen Gesetzgebung seinem Begriffe nach im Befehl, den Valor der Handelsbücher betreffend rc., vom 3. April 1683 (6 II, S. 2115) genau bestimmt und darin die Form der Handelsbillets genau vvrgeschrie- ben, als auch das preußische allgemeine Landrecht Th. II tit. §. 1250 den fraglichen Begriff erklärt, so scheint doch dieses Papier in der neueren Zeit seltener vorzukommen und deshalb seinem Wesen nach nicht mehr allgemein bekannt zu sein. Ju dessen Erwägung hat sich die Depu tation wegen einer möglichst klaren und zweifellosen Fassung des tz. 2 mit der köuigl. Staatsregierung ins Vcrmehmen gesetzt, und es ist ihr darauf folgende Er- klärung zugcgangen: „Die Regierung hatte sich bei §. 2. des Gesetzent wurfs über den We'chselstempel um so mehr der Fassung der betreffenden Bestimmung des preußischen Gesetzes j auschlicßen zu müssen geglaubt, als sic anuehmcn konnte, daß es bei der nahen Vcrkchrsverbindung! Sachsens nut den Norddeutschen Staaten dem Handels und Fabrikstandc erwünscht sein würde, die ihm muth- maßlich aus dem kaufmännischen Verkehre bereits be kannte Wortsassuug des dortigen Gesetzes auch in das diesseitige Gesetz ausgenommen zu scheu, selbst wenn einzelne Bezeichnungen der skempclpflichtigeu Urkunden bier weniger gebräuchlich wärcu uud wenn auch der Sinn der Stelle sich in anderer Weise hätte ausdrücken lassen. Nach dem preußischen 'Gesetze sind nun, außer den Wechseln selbst, noch stempelpflichtig: a) Anweisungen (Assignationcn) aller Art; - also nicht blos die von Kaufleuten oder auf 1. K. (5. Abonnement.) Kaufleute ausgestellten Anweisungen, von wel chen Art. 300 flg. des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs handelt; k) gewisse Handelspapiere, welche unter den Benennungen: „Promessen," d. h. Ver sprechen der Leistung einer Geldsumme, oder einer der Schätzung fähigen Sache; oder „Handelsbillets," d. h. Schuldscheine, welche ein Kaufmann über den Betrag der auf Zeit erkauften Maaren ausgestellt, vor kommen. Da in den zahlreichen Eingaben der Handels- und Gewerbekammern gegen den Gesetzentwurf an der be treffenden Fassung von §. 2 kein Anstoß genommen, uud namentlich auch gegen die Bezeichnung der beiden Handclspapiere weder in jenen Eingaben, noch von den Fachmännern der Deputation irgend welche Bedenken erhoben wurden, so mußte angenommen werden, daß diese Ausdrücke auch dem hiesigen Handels- und Fabrik stande geläufig seien. Erst durch die Debatte in der Zweiten Kammer zeigte sich das Gegentheil. Die Negierung legt ihrerseits keinen besonderen Werth darauf, einzelne im Verkehr vorkommende Handels papiere besonders namhaft zu machen, sobald nur aus der Fassung des Gesetzes unzweifelhaft hervorgeht, daß alle derartige Papiere, gleichviel unter welchem Namen, sobald sie unter den allgemeinen Begriff von Wechsel oder Anweisung fallen, dem im Entwürfe geordneten Wechsclstempel unterliegen. Diesem Zwecke scheint der Antrag des Bürger meisters Müller in der Hauptsache zu entsprechen, nur möchte bei der Erwähnung der Anweisungen auch auf die betreffenden Bestimmungen des allgemeinen deut schen Handelsgesetzbuchs Bezug zu nehmen und dem Ein gänge des §. 2 des Entwurfs dann folgende Fassung zu geben sein: „Alle Urkunden, welche, gleichviel unter wel cher Benennung sie Vorkommen, nach Art. 4 flg. uud Art. 96 flg. der allgcmcmen deutschen Wechsel ordnung, sowie nach dem Gesetze, die kaufmännischen Anweisungen betreffend, vom 7. Juni 1849, und Art. 30" flg. des allgemeinen deutschen Handels gesetzbuchs als „Wechsel" oder „Anweisungen" (Assignationcn) zu betrachten sind, unterliegen einer Stempclabgabe in der Arl, daß von einer derarti gen Urkunde, welche auf die Summe rc. re." Einem hieraus gerichteten Beschlüsse der Kammer würde die Negierung beislimmeu können. Tas; übrigens die „Accreditive," als unter den Begriff von „Anweisungen" fallend, dem Wechsclstempel mit unterliegen, ist der Negierung nicht zweifelhaft er schienen." Hiernach nun würde §. 2 folgendermaßen lauten: „8- 2. Alle Urkunden, welche, gleichviel uuier welcher Benennung sie Vorkommen, nach Art. 4 flg. und Art. 96 flg. der allgemeinen deutschen Wechselordnung, sowie nachdem Gesetze, die kaufmännischen Anweisungen be treffend, vom 7. Juni 1849 und Art 300 flg. des all- 217
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