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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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gemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs als Wechsel oder Anweisungen (Assignationen) zu betrachten sind, unter liegen einer Stempelabgabe in der Art, daß von einer derartigen Urkunde, welche auf die Summe von 1 oo Thlr. oder weniger lautet, derStempcl mit 1 Ngr- über 100 - bis mit 200 Thlr. - - 2 - - 200 - - - 300 - - - - 3 - und so fort von jedem 100 Thlr mehr 1 Nengroschen mehr zu entrichten ist, dergestalt, daß -jedes angcfangene Hundert für voll gerechnet wird. Bei Berechnung der Werthsumme wird, soweit nicht für gewisse Münzsorten von dem Finanzministerium besondere Vorschriften erlassen werden, der laufende Cours zu Grunde gelegt?' In dieser jeden Zweifel beseitigenden Fassung rathet Nunmehr die Deputation die Annahme des §. 2 an. Präsident vonFriesen: Es beginnt nun die Dis- cussion über §. 2. — Herr Bürgermeister vr. Koch! Bürgermeister Or. Koch: Durch die neue Fassung des §. 2 ist wenigstens die eine Unklarheit beseitigt, meine hochgeehrten Herren, daß man nicht mehr mit den Begrif fen der Handelsbillets und der Promessen zu kämpfen hat. Denn wie auch immer diese beiden Bezeichnungen haben inierpretirt werden wollen, zur vollen Klarheit gelangte mau doch nicht, weil denselben auf jedem Wechselplatze ein -anderer Sinn unterstellt wird. Insofern also habe ich der geehrten Deputation nur dankbar zu sein, daß hier eine Aeuderung eiugctreten ist. Dessen ungeachtet bleibt in der neuen Fassung der Deputation noch eine Bestimmung un klar und ich möchte wünschen, daß auch diese Unklarheit beseitigt werde. Es heißt in 2: „Alle Urkunden, welche, gleichviel unter welcher Benennung sie Vorkommen, nach Art. 4 flg. und Art. 98 flg. der allgemeinen deutschen Wechselordnung, sowie nach dem Gesetze, die kaufmännischen Anwei sungen betreffend, vom 7. Juni 1849 und Art. 300 flg. des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches als Wech sel oder Anweisungen (Assignationen) zu betrachten sind re." Also nach Art. 300 flg. Mithin kommt auch Art. 301 in Frage und dieser lautet folgendermaßen: „Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer L-achen oder Werthpapiere aus gestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossement übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten." Diese Papiere sollen nach der Fassung des §. 2 stem pelpflichtig werden und hier erlaube ich mir die Frage: wie denn, wenn es sich um eine Lieferung einer Quanti tät vertretbarer Sachen handelt, ohne daß der Werth der selben in Geld beigefügt ist, der Wechselstempel normirt werden soll? Ich will annehmen, es laute ein solches Papier: „ Gegen diese Anweisung drsuche ich Sie, 1000 Wispel Roggen an X.zu liefern." Das Papier wird acccp- tirt und indossirt und somit stcmpelpflichtig. Aber welchen Werth haben denn diese 1000 Wispel Roggen nach der Qualität der Waare, nach den verschiedenen Ortspreisen rc.? Mau wird unter allen Umständen, selbst wenn man in die Wechselstempelexprditivn kommt, nicht wissen, welcher Stempclbetrag zu erlegen ist. Man hat keineZiffer, nach welcher sich derselbe berechnen ließe. Vielleicht ist es mög lich, mit folgendem Anträge diese Unklarheit zu beseitigen, ich sage ausorücklich: vielleicht! Ich würde bitten, nach dem Worte „unterliegen" einzuschalten: „insoweit aus denselben die Leistung nach einem Geld beträge sofort erkennbar ist." Ich erlaube mir, diesen Antrag dem Herrn Präsidenten zu überreichen und um die Untcrstützungsfrage zu bitten. Präsident von Friesen: Es wird beantragt, in 2 nach dem Worte: „unterliegen" einzuschalten: „inso weit aus denselben dieLeistung nach einem Geldbeträge so fort erkennbar ist". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstütz en w ill? — Er ist unterstützt und kommt also mit zur Berathung bei ß. 2. Geh. Rath von König: Meine Herren! Ich glaube, daß der Antrag des Herrn Bürgermeisters ttr.Koch ganz an gemessen ist, und ich werde deshalb für denselben stimmen. Es ist eine Ergänzung des Gesetzes, während ich außerdem geglaubt hätte, daß, wenn ein Geldbetrag nicht zu ersehen wäre, eben der Stempel fortfalleu würde. Run, Dasselbe beabsichtigt jedenfalls auch Herr Bürgermeister Vr. Koch und insofern glaube ich, daß man seinem Anträge beitrcten kann. Er macht einen Fall steuerpflichtig, der es ohne eine besondere Bestimmung meiner Ansicht nach nicht gewesen sein würde. Ich glaube, daß eine Anweisung auf eine be stimmte Quantität Getreide oder anderen fungibler Sachen an sich nicht der Wechselstempelsteuer unterlegen haben würde. Nach dem Antrag des Herrn Bürgermeister I)r. Koch wird, wenn durch die Taxation oder sonst der Werth sofort ermittelt werden kann, die Stempclpflichtig- keit eintreten. Ich selbst habe mir aber einen andern Zweifel zu §.2 gemacht. An und für sich erkenne ick es für eine Verbesse rung, daß nach demVorschlage unserer geehrten Deputation die Worte „Promessen" und „Handelsbillets", diese etwas unbestimmten Ausdrücke aus dem Entwürfe fortfallen sollen. Diese Ausdrücke sind bei uns wenig gebräuchlich und wür den daher zu Zweifeln und unfreiwilligen Coutraven- tionen führen. Dagegen scheint mir durch diesen Wegfall und durch die von unserer geehrten Deputation dafür vor geschlagene Fassung nunmehr ein Zweifel entstehen zu kön nen hinsichtlich bloser Schuldverschreibungen, welche von Kaufleuten oder von Mitgliedern des Handels- und Fabrik standes an andere Kaufleute oder Industrielle ausgestellt
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