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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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Entschließung eine Beschwerde an das Appcllativnsgericht zustche. Würde doch die Weigerung, die ihm gestellten Zahlungsfristen inne zu halten, nur zu leicht dem Kre dit des Erstebers schaden. Deshalb schlägt die unter zeichnete Deputation vor, dem Ersteher zur Berichtigung der im Adjudicatioustcrmine noch rückständig bleibenden Erstebungsgcldcr drei gleichmäßige, von dem Erstehungs tage an zu berechnende einjährige Fristen zu setzen, da fern mit demselben nicht wegen in kürzeren Fristen zu bewirkender vollständiger Bezahlung eine andere Vereini gung getroffen wird. Ein hierauf bezüglicher Antrag wird bei §. 15 ge stellt werden. Dies vorausgcschickt, empfiehlt man §. 13 zur unver änderten Annahme. Präsident von Friesen: Wünscht Jemand hier über das Wort zu nehmen? — Der Herr Regiernngs- vommissar! Königs. Commissar Geh. Justizrath Klemm: Bei ber vorliegenden Bestimmung, welche die Deputation be denklich findet, kommen zwei Rücksichten in Frage, die ziem lich disparater Natur sind und sich sehr schwer vereinigen hassen. Einmal ist es die Rücksicht auf ein möglichst hohes Gebot, welches daraus zu erlangen ist, daß man dem Er steher einen möglichst langen Spielraum zur Bezahlung der Erstchuugssumme einräumt; dann aber auch die mög lichst baldige Befriedigung der Gläubiger, besonders des jenigen Gläubigers, auf dessen Antrag die Subhastation geschieht. Unsere Gesetzgebung hat nun bisher als ersten Gesichtspunkt ins Auge gefaßt, eine möglichst lange Frist -einzuführen, um ein hohes Gebot zu erzielen; man ist Anfangs soweit gegangen, daß man die Bestimmung der .Frist dem Ersteher überlassen und gestattet hat, daß dieser selbst die fernste Grenze sich stellte. Aber als man diese Fristen auf zehn Jahre beschränkt und der Gerichtsbrauch die Grenze noch weiter herabgesetzt hatte, so hat es doch an Beschwerden nicht gefehlt, daß die Gläubiger zu spät ihre Befriedigung erlangt haben, und die vorliegende Be stimmung des Entwurfs hat den Zweck, diesen Klagen ab- zuhelfcn. Ihre geehrte Deputation ist auch damit einver standen, daß die Fristen im Allgemeinen auf drei Jahre festgesetzt werden; sie nimmt aber Anstoß daran, daß der Richter dem Ersteher diese Fristen nach der Subhastation fcstsetzcn soll und daß er dabei auf die spccicllen Verhält nisse des Erstehers Rücksicht nehmen soll. Sie sagt: der Ersteher müsse vorher wissen, wie er das Geld zu zahlen haben werde, damit er sich darauf einrichtcn könue uud damit er sich nicht vielleicht ohne die nöthige Vorsicht in ein Geschäft einlasse, welches er später nicht vollständig zu erfüllen im Staude wäre. Aber so ganz ohneKenntniß der Fristen ist der Ersteher doch auch nach unserem Ent würfe nicht. Der Entwurf sagt, daß der Richter Fristen setzen müsse, also mehrere Fristen, mindestens zweiter schreibt aber auch die Gesichtspunkte vor, auf die der Rich ter Rücksicht nehmen soll. Er soll dabei berücksichtigen die Höhe des Kaufpreises; er soll ferner berücksichtigen die Beschaffenheit der Grundstücke; er soll endlich berücksichtigen die Verhältnisse des Erstehers. Daß der Richter diese Ver hältnisse in manchen Fällen nicht kennen wird, ist aller dings möglich; er wird sie aber in vielen Fällen kennen, und wenn er sie nicht kennt, wird er doch leicht im Stande sein, sich darüber zu orientiren; ist er aber auch das nicht im Stande, dann wird er eben den Ersteher als einen sol chen ansehen, dem er möglichst lange Fristen gewähren müsse. Aber besonders bedenklich möchte die Bestimmung sein, welche zur Hebung ihrer Anstände die geehrte Depu tation zu §.15 vorschlägt. Nach diesem Vorschlag sollen in allen Fällen die Erstehungsgelder nach dem Adjudica- tionstermin in drei gleichen einjährigen Terminen bezahlt werden. Meine Herren I Es möchte doch wohl bedenklich sein, die Fälle, die im practischen Leben sosehr verschieden vorkommen, alle nach einer Schablone zu behandeln. ist gewiß etwas Anderes, wenn ein großes Rittergut mit meh reren Hunderttausend Thalern Kaufpreis verkauft wird; es ist wieder etwas Anderes, wenn ein Luxusgrundstück verkauft wird, auf welches ein wohlhabender Mann seineBlicke wirft, der dasKaufgcld entweder schon daliegen hat oder doch leicht flüssig macht; cs ist endlich aber auch etwas Anderes, wenn im Gebirge ein kleines Haus verkauft wird, an welches nur ein Mann gehen kann, dem die Füglichkeit geboten ist, das Kaufgeld nach und nach zu zahlen. Alle diese ver schiedenen Fälle, die sich in der Praxis noch viel verschie denartiger gestalten, unter eine zwängende Bestimmung zu bringen, das möchte doch seine großen Bedenken haben. Wir sind auch-in Sachsen allein so rücksichtsvoll, das Hauptgewicht auf die Verhältnisse des Erstehers und auf die Fristen Lei den Erstehungsgeldern zu legen; andere Gesetzgebungen kennen diese Rücksichten nicht. Die preu ßische Gesetzgebung schreibt vor, daß nach der Subhastation ein Kaufgelderbelcgungstermin anberaumt wird. In die sem muß der Ersteher erscheinen und muß das ganze Kaufgeld erlegen, oder sich mit dem Gläubiger über die Uebernahme von Hypotheken vereinigen. Dasselbe wieder holt sich in dem neuesten preußischen Entwurf uud man irrt sich, glaube ich, nicht, wenn man annimmt, daß die norddeutsche Proccßordnung etwas Aehnliches bringen wird. In dem bayrischen Entwurf findet sich eine ganz ähnliche Bestimmung und selbst die badische Prvceßordnnng, die schon mehrere Jahre in Kraft besteht, hat die Vor schrift, daß in der Regel der Ersteher die Kaufgelder syfort bezahlen müsse; daß aber dem Richter auf Antrag, des Schuldners nachgelassen werde, dem Ersteher Zahlziele zu setzen, welche sich höchstens auf drei Jahre erstrecken dürfen; es ist das eine Bestimmung, welche in der Hauptsache mit der von der Regierung vo'rgcschlageneu übereinstimmt. Ich möchte deshalb bie hohe Kammer ersuchen, -daß sie doch
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