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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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- Referent Bürgermeister Müller: Im Berichte heißt es weiter: In gleicher Weise wolle die Erste Kammer dem Pon der Zweiten Kammer — unter Zustimmung der Herren königl. Commissare — gefaßten Beschlüsse bei treten: die S. 33 des Entwurfs ersichtliche Taxordnung, jedoch unter Erhöhung der Minimalbeiträge der unter 2 fest gesetzten Sachwalterkosten für sämmtliche Bemühungen bis zu Bekanntmachung des Bescheids erster Instanz von 1 Thlr. auf 1 Thlr. 15 Ngr. und von 2 Thlr. auf 3 Thlr. zu genehmigen. Präsident von Friesen: Wünscht Jemand zu dem Anträge der Deputation Seite 431 des Berichts das Wort zu nehmend — Wenn Niemand sich meldet, so frage ich die Kammer: , „ob sie den in der Zweiten Kammer gefaßten Beschluß, die S. 33 des Entwurfs ersichtliche Taxordnung betreffend, annehmen wolle?" Einstimmig. Referent Bürgermeister Müller: Der Bericht fährt fort: Der von der jenseitigen Kammer beschlossenen unver änderten Annahme von 8. 12 durch die Erste Kammer würde nach Ansicht der unterzeichneten Deputation ein Bedenken nicht entgegenstehen. Präsident von Friesen: Wenn Niemand eine Be merkung zu machen hat, stelle ich die Frage: „ob die Kammer §. 12 unverändert annehmen wolle?" Einstimmig. Referent Bürgermeister Müller: Weiter heißt es im Berichte: Die dritte Abtheilung des Gesetzentwurfs mit der Aeberschrift: III. Zwangsversteigerung enthält verschiedene Bestimmungen über die Zwangsver steigerung außerhalb des Concurses. Dieser dritte Abschnitt zerfällt in zwei Unterabthei- lnngcn mit den Ueberschriftcn: 1. Adjudicativnstermin und Fristen für die Zahlung der Erstehnngsgelder; 2. Verthcilung der Erstehnngsgelder außerhalb des Concurses. Die vorgedachten drei "Ueberschriftcn werden zur un veränderten Annahme empfohlen. die erste Untcrabthcilung anlangt, so war der königl. Stäatsrcgierun'g in der Ständischen Schrift vom 16. Februar 1867 unter II die Ermächtigung crthcilt worden, die jetzt über Bezahlung der Erstchuugsgcldcr Zeltenden Vorschriften nach Maßgabe des neuesten Ent wurfs einer bürgerlichen Proccßordnung abzuändcrn- In K. 1126 unter 3 des gedachten Entwurfs ist die Fest setzung dreier gleicher Jahresraten zu Bezahlung der im Adjudicativnstermine noch rückständig bleibenden Er- stehnngsgeldcr ein für alle Male vorgcschriebcn. Die- königl. Staatsrcgierung hat cs indessen aus den S. 45- entwickelten Gründen für zweckmäßiger gehalten, wcnn- diese Fristen nicht für alle Fälle gleichmäßig festgesetzt, werden, sondern wenn dem Richter die Möglichkeit ge boten wird, diese Fristen innerhalb eines nach seinen längsten Dauer bestimmten Zeitraums mit Rücksicht ausi die Beschaffenheit des gerade vorliegenden Falles vvrzu- zeichncn und hierbei die Eigenschaft der versteigerten un beweglichen Sache, Dasjenige, was bei dem Verkaufe vou Sachen der fraglichen Art üblich ist, die Höhe der Er stehungssumme und die Verhältnisse des Erstehers, auch insoweit sie etwa von dem augenblicklichen Stande des Geldmarkts abhängen, in Betracht zu ziehen- Hiernach würden sich die Verhältnisse so gestalten, daß der Ersteh er bis zu dem längstens zwölf Wochen, nach idem Tage der Erstehung anzuberaumenden Adju- dicationstermine den- dritten Theil, die übrigen zwei Drittheile der Erstchungssumme aber in Fristen zu be richtigen hat, welche von dem Gerichte dergestalt zu be-s stimmen sind, daß die Erstchungssumme in längstens drei Jahren, vom Tage der Erstehung an gerechnet, vollständig bezahlt wird. Mit den für die Zahlung des ersten Drittheils ge troffenen Bestimmungen einverstanden, vermag dagegen, die unterzeichnete Deputation diejenigen Bedenken nicht zu unterdrücken, welche derselben gegen die Anordnungen bezüglich der Berichtigung der übrigen zwei Dritthcile der Erstehnngsgelder beigegangen sind. Für jeden Licitantcn ist es von großem Interesse) im Voraus genau zu wissen, in welchen Terminen der selbe in dem für ihn ungünstigsten Falle die letzten zwei, Dritthcile der Erstehungsgclder zu erlegen Hat. Kann der Richter nach freiem Ermessen die Termine zu Berich tigung dieser zwei Drittheile bestimmen, so kann dies solche Verlegenheiten für den Erstehcr herbeiführcn, daß ein bemittelter, aber vorsichtiger Geschäftsmann leicht vom Bieten hierdurch abgehalten wird. Denn der Richter vermöchte z. B. im ersten Jahre, von dem Erstehungs tage an gerechnet, die Berichtigung der gesammten Er-' stehnngsgelder vom Erstcher zu verlangen, während der selbe solche vielleicht nur in den ersten zwei Jahren zu beschaffen vermöchte. Auch will es der Deputation nicht als gerechtfertigt erscheinen, hierunter auf die Verhält nisse des Erstehers Rücksicht zu nehmen. Denn es kann von dem Erstcher wohl kaum verlangt werden, daß der selbe über seine Vcrmögensverhältnissc dem Richter eine ganz genaue Auskunft crthcilt; vielmehr hat der Licitant einen begründeten Anspruch darauf, vor der Licitativn zu erfahren, in welchen Fristen derselbe für den Fall, daß. er das Grundstück erstehen sollte, Zahlnng leisten muß. Denn nur dann kann der Licitant vor der Erstehung ermessen, ob derselbe die Zahlungsbedingungen zu erfül len vermag. Die dicsfallsigcn Bedenken der unterzeich neten Deputation sind auch nicht durch die Erklärung des königl. Commissars beseitigt worden, daß demjenigen Erstehers welcher sich durch die ihm wegen der Zahlnng, der letzten zwei Drittheile der Erstehnngsgelder gestellten Fristen beschwert fühle, gegen die betreffende richterliche
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