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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-04-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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firökketi, -dem Landesherrn nur Im Falle besondern Be- davfs freiwWM, unter sich aufzubrinMNde Beiträge — Beeden — zn bewilligen. Das Object der Besteuerung war, wie bereits im Mtöckhum (Aegypten, Rom) meistentheils der Grund und Boden, weil er dir historisch erste Form des Kapi tals «epräsrniirt und seine Erträge, leichter erkenntlich und weniger wechselnd, die Steuererhebung einfacher und bequemer machen, als Lei jeder anderen Art von Besitz. Indessen Lot die Vertheilung der Lasten nach einem gerechten und gleichmäßigen Steuerfnße auch Lei der Grundsteuer um so größere Schwierigkeiten, als die Landwirthschaft einerseits und die Finanzwirthschaft an dererseits vollkommen unausgebildet waren, und der Maßstab der Besteuerung bestand vielfach nur in der vollkommensten Willkür. s Die physiokratische Schule mit ihrer Theorie/ dass nur der Grund und Boden productiv sei, befestigte spä ter die Ueberzeugung- daß die Bewirthschaftung von Land mehr, -als jede andere Art des Erwerbes zur Steuer bsizuziehen sei und man erkannte darin eine neue Be rechtigung, vorzugsweise die Grundbesitzerin belasten. Lange vorher aber und, namentlich im 17. Jahr hundert, war die Verwirrung in den Steuerzuständen der einzelnen Staaten auf das Höchste gestiegen und es hatten sich die allerverschiedenartigsten Verhältnisse aus gebildet, die man spater zwar fast überall abzuändern bemüht gewesen ist, unter deren Nachwirkung wir jedoch nichts ddsto weniger noch heute leben. Die Steuergeschichte Sachsens bietet ich großen Ganzen noch ein verhältnißmäßig günstiges Bild, weil die Regierungen schon in früher Zeit, das ernste Be streben gezeigt haben, nicht allein die als, HaNPtsteUer- quelle betrachteten Grundlasten nach einem möglichst ge rechten Und gleichinäßigen Maßstabe zu vertheilen, son dern auch bas nicht im Grundbesitz' bestehende Kapital zur Besteuerung beizüzieh en. Der weiteten Entwickelung standen indessen die Schwierigkeiten, das letztere zu ermitteln, und das Wider streben der Steuerfreien entgegen, sich einet festen und regelmäßigen Besteuerung zu unterwerfen. ' ' Die ersten sächsischen Steuern waren übrigens keine Grundabgaben, sondern (neben Kopfgeldern) Vermögens steuern,, welche letztere vom beweglichen und unbeweg lichen Mgenthume gleich erhoben.wurden. Als Maßstab galt die eigene Abschätzung (1481. 1488). .. . , " ' - - Die Deputation kann Nicht Umhin, darauf aufmerk sam zu machen, dH nach allen Wandlungen der Steuer gesetzgebung,- Nach ' EniwickebUNg der Finanzwissenschaft, nach-tausendfachen Erfahrungen die Rrchtung der neue ren Steuerlehre sich im PvinoiP Wied er. jenen Uranfän gen Uähert.pchat iman sich auch ini der- Gegenwart fast überall- von--der früherennnvollkommrnen Form der Ver- mbgenssteuLv'getrennt, so basirt dieselbe doch viel mehr, als viele Arten Moderner Steuern i'und namentlich weit mehr, als die Grundsteuer/ nuf dem in neuerer Zeit immer mehr als richtig- anerkannten Princip. der . gleich mäßigen Besteuerung der verschiedenen Arten des Kapi tals in ihrer Anwendung auf die Production. ' - Durch'chie 'sächsische-'MptergesetzgÄuNg-'- geht, auch fernerhin das unausgesetzte Bestrebens die verschiedenen Kapitalien -zu gbeichmläßtzer Besteuerung beizuziehM, und es bleibt zu beklagen, daß unüberwindliche Schwierig keiten diese wohlgemeinte Absicht immer und immer wie-r der vereitelten. Die Bemühungen, irgend einen Maßstab der Ver- mögensermittelung zu gewinnen, führten (wahrscheinlich 1587) zur Einführung der sogenannten Schocksteuer, dis sich Lis zum Eintritt unsers jetzigen Steuersystems erhal ten hat. Man nahm ein Schock Groschen als Steuer einheit an, ließ die Contribuenten ihr Vermögen nach solchen Einheiten abschätzen, entwarf Cataster und be legte jedes Schock mit einer Anzahl Pfennigen. -Gelang es dadurch nun auch, eine, wenn auch un zuverlässige Basis für die Besteuerung der Grundstücke zu gewinnen, so bewährte sich doch das System durch aus nicht Lei anderen Kapitalien, man kam vielMM für diese, wenigstens theilweise wieder auf die Besteuerung nach Procentsätzen des Vermögens zurück, sah sich aber endlich genöthigt, die Steuer auf werbendes Vermögen wegen ihres geringen Ertrages ganz aufzugeben (1661) und vertheilte die Schocksteuern dergestalt neu, daß eiu Ucker Feld gleich 8 Schock, ein Acker Wiese gleich 5 Schock gerechnet wurde. Später sind daran viÄfache Modificativnen eing etreten. Für außerordentliche Bedürfnisse errichtete man zu nächst vorübergehend, später dauernd einen Zuschlag von anhaltender Höhe in Form der sogenannten Mennig steuer (1646—1653). Auch ein weiterer Versuch, das werbende Vermögen zu gleichmäßigen Beiträgen zu nöthigen, hatte keinen Erfolg. Die 1646 aufgelegte Personal- und GewerbsteM (nach ihren vierteljährlichen Erhebunasterminen Oucst tembersteuet genannt) ergab so geringe Resultate, dH Man sich zunächst veranlaßt fand, den einzelnen Ortschaf ten bestimmte Beiträge aufzugeben, und endlich mußten wiederum die Grundbesitzer diese Steuer vorzugsweise aufbringen, Wahrend die Unangesessenen nur zur Ver hülfe beigezogen wurden, um das LocalqUantum zu er gänzen (1716). Verschiedene Gründe, unter denen der wiederholst mißlungene Versuch, dje namentlich in den Städten immer zahlreicher gewordenen, picht ansässigen Gewerb- treibeüden zu höheren.Beiträgen beizuziehen, von Be deutung war,, führten 1703 dazu, in den meisten Städten die istdirectew feuern in Form der Geueralaccife ein zurichten,/diese Städte dagegen von der damaligen Schock- nnd Quatembersteuer zu befreien. . Als die-letztere jedoch später wieder erhöht wurde, mußten hi? Städte denjenigen Betrag derselben, der die liebextragungssumme her Accise überstieg, wieder über nehmen, und nach mehrfachen ferneren Äenderungen be trugen die angeführten Steuern im Jahre 1833 i E! d°m und Mch Pfennige vom Schock t . tzen Städten M Quatember . j m den Dtabren. Der Ertrag dieser Schock- und Quatemhersteuer war bei Eintritt des neuen Grnndsteuersystems durchschnittlich circa 1H Million Thgler, . Außer den angeführten allgemeinen Grundsteuer-
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