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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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Zwickau, Freiberg, Plauen,, Glauchau, Zittau, Bautzen 12; Thlr< und in den übrigen Mittelstädten 10 Thlr. be trägt., Ker hiernach sich ergebende- Gesammthxtrag wird Mter die einzelnen Geschäfte nach Verhältuiß ihres Um? fangs rep.axtirt und zwar, durch einen Ausschuß der be treffenden Genossenschaft selbst- Der Dnrchschnittssqtz selbst ist, in dieser Höhe festgestellt worden durch das Ge setz vorn 9. Deeebr. 1858. Diese Art der Besteuerung hat, über namentlich in den Mittelstädten sehr wesentliche Nachtheile, Es ist schon vo.n vornherein jetzt, namentlich Nach Einführung der Handelsfreiheit, sehr schwierigi ge worden, zu bestimmen, wer eigentlich noch als Kaufmann im. Sinne des Gewerbsteuergesetzes anzusehen ist, wer also zu diesemDuxchschnitts.quantum mit zugezogen werden si)ll. .Es ist in einzelnen. Fällen sehr schwierig, einen Un terschied zu finden zwischen einem Kaufmann und einem Händler,, un.d, ferner zwischen einem Kaufmann und einem Fabrikanten- In hem Gewerbsteuergesetz- ist der Begriff „Kaufmann" dahin festgestellt worden, daß der jenige ein Kaufmann ist,, der selbständig und mit kauf männischer Buchführung oder sonst, kaufmännische Han delsgeschäfte betreibt. CP. ist. bei einer so vagen Be- grisfsbestimmung oft, sehr schwer, darüber Entschließung zu, fsisse.n, ob. may. den Einen oder. Anderen, der Han deltreibenden in die Klasse der Kaufleute werfen soll, oder nicht. Infolge der neueren Gesetzgebung ist. eine noch größere Verwirrung in Bezug auf den Begriff „Kauf mann" entstanden, weil das Gewerbegesetz diesen anders bestimmt, als das Handelsgesetzbuch. Das Gewcrbegcsetz rechnet unter die Kaufleute diejenigen, welche eine nach den bestehenden Bestimmungen angemeldete Firma haben; das Handelsgesetzbuch nennt aber Jeden Kaufmann, der gewerbmäßig Handelsgeschäfte betreibt. Bei der Art der Besteuerung der Kaufleute, die jetzt noch gilt und in den großen, und Mittelstädten! wenigstens gehandhabt werden muß, kann es nicht fehlen, daß namentlich an sol chen Orten, wo es wenig große Kaufleute giebt, die Mit teln und kleinen Kaufleute zu hoch belastet werden. Fin den Seiten Einzelner Reclamationen statt, so sind diese Reclamationcn in der Regel unwirksam, und zwar des wegen, weil dieselben Personen, welche die Steuer unter ihre Genossen repartirt haben, auch wieder über die Ree-' lamation entscheiden und weil jede Reclamativn, welche eine Herabsetzung des einzelnen Satzes hervorbringt, zu gleich den Anderen eine Erhöhung auflegt, die sie wieder unter sich repartiren müssen. Es hat bei dieser Art von Besteuerung seine großen Schwierigkeiten, jetzt, nachdem die Handelsinnungen als andere' vom Handelsbetriebe ausschließende Innungen nicht mehr bestehen, den Zu wachs, der im Lause des Jahres eintritt, wieder zu ver- theilen unw dm Wegfall, der durch Concurse oder Weg ziehen oder Aufhören einzelner Letheiligter Geschäfte ent steht, zu ergänzen durch neue Repartitioru Es scheint mir deswegen sehr wünschenswert!), daß, wenn man über haupt die Gewerbsteuer revidirt, man auch die kaufmännischen Geschäfteauf dem Wege freier Schätzung, zur Gewerbesteuer beizieht. Wenn der Herr Abg. Georgi hat durchblicken lassen- daß die Gewerbsteuer der Kaufleute i'm Verhältuiß zu der Gewerbsteuer der Fabrikanten zum Theil eins zu niedrige sei, namentlich in Leipzig , und haß es vielleicht genügen werde, wenn man den Durch schuittssatz der-Kaufleute in den Städten etwas erhöhe,, so wundere ich-mich, daß die Herren Vertreter des- Leipziger Handelsstandes dagegen nicht lebhafter angekämpft, haben- Was die Mittelstädte gnb.elangt, so muß ich dem. entschieden widersprechen, daß die jetzigen Verhältnisse! eine« Erhöhung des Durchschnitts satzes zulassen. Die Sätze sind bestimmt worden, wie- ich bereits angeführt habe, im Jahre 1858. Seitdem ist be kanntlich Handelsfreiheit in Sachsen eingctrcten und es sind seit dieser Zeit namentlich in den Mittelstädten- eine Menge kleinere kaufmännische Geschäfte entstanden, die im Mißverhältnisse zu ihrem Geschäftsumfange durch schnittlich 12 Thaler jährliche Steuer zahlen sollen; weil ihnen aber, so viel nicht auferlegt werden kamt, voit den älteren Geschäften mit übertragen werden müssen. Die Zahl der größeren Geschäfte hat sich in den Mittelstädten in gleichem Verhältnisse nicht vermehrt und die großen Geschäfte, wie die mittleren, leiden augenscheinlich in'ihrem Absätze durch die Vermehrung der Concurrenz; sie wollen also auch nicht gern mehr Steuern auf sich nehmen,, als sie früher unter günstigeren Verhältnissen getragen haben. Es wäre unter solchen Umständen nach meiner Ansicht eine Erhöhung der Durchschnittssätze wenigstens in den Mittelstädten keineswegs gerechtfertigt. — Zum Schluß will ich mir noch erlauben, auf einen anderen Punkt zu kommen, der von den Vertretern einiger Städte berührt worden ist, welche nicht in der glücklichen Lage sind, wie die Stä-te, welche ich, zu vertreten? die Ehre habe - welche vielmehr in ihrem Nahrungswesen und auch in ihren Häuserwerthen erheblich zurückgegangen sind. Für diese Städte würde nach Ansicht der betreffenden Abgeordneten eine Ermäßigung der Grundsteuer jedenfalls von hohem Nutzen sein; dazu bedarf es aber nach unseren zeitherigcn gesetzlichen Bestimmungen fürs erste einer Revision der 'gesummten Grundsteuergesetzgebung nicht. In dem Grund steuergesetz vom 9. September 1843 ist solchen Städtern die Füglichkeit gegeben, ihre Grundsteuern ermäßigen zu lassen und zwar durch §. 20 des Gesetzes. Dort heißt es nämlich: „Wenn bei einzelnen Städten solche in die Nah- rungs- und Gewerbsverhältnisse nachtheilig einwir- kcnde Ereignisse cintreten sollten, wodurch die Mieth- ertrage und Kaufswerthe der Wohngebäude allgemein, und merklich bleibend herabsinken, so kann, 'insofern sich' diese Umstände bei angestellter Erörterung erweisen, ein Procentabzug im Einverständnisse der Reaieruna und Stände stattfinden." .
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