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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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cheuen Willen der Faetoren der Gesetzgebung gehandelt hat. Nm diesen letzteren Vorwurf noch specieller zu be gründen, erlaube ich mir noch Bezug zu nehmen auf den Inhalt der Berichte, die von beiden Zwischendeputationen im Jahre 1860 erstattet wurden. Beide Zwischendeputa- tioncn haben sich damals in ihren Berichten ganz entschie den und in der allerunzweideutigsten Weise dagegen aus gesprochen, daß Rechte der vorhin von mir bezeichneten Art, welche im Commercio, welche im Grund- und Hypv- thekenbuche eingetragen waren, unentschädigt bleiben soll- ' ten; sie haben dabei ausdrücklich betont, daß sie wahres, achtes Eigenthum seien. In beiden'Kammern hat sich gegen diese Ansicht der Zwischendeputation keine einzige Stimme erhoben, vielmehr ist Alles, was damals darüber gesagt worden ist, in völliger Uebereinstimmung mit jener Ansicht beider Zwischendeputationen geblieben. Ja, die königl. Negierung selbst hat in den Motiven zum Gesetz entwürfe damals gesagt: „Bei Errichtung der Grund- und Hypotheken bücher hat man solche Rechte theils auf den Folien der betreffenden Realitäten eingetragen, theils denselben besondere Folien gegeben und dieselben sind zum gro ßen Theile mit Hypotheken belastet. Mag mau auch noch so sehr zweifeln, ob dieser Vorgang nicht auf einer irrthümlichen Auffassung der Natur' solcher Rechte beruht habe, das muß man anerkennen, daß diese thatsächliche Gestaltung der Dinge eine Berück sichtigung erheischt — schon den hypothekarischen Gläubigern gegenüber, welche in gutem Glauben an die rechtliche Natur solcher Befugnisse dargeliehen haben." ' Ich habe nun der Staatsregicrung einen Vorwurf daraüs gemacht, daß sie, obwohl sie selbst diese ganz richtigen Ansichten in den Motiven ihres damaligen Ge setzentwurfes geltend gemacht hat, dennoch' bei Ent scheidung der Entschädigungssrage jene Rücksichten nicht hat walten lassen, und, meine Herren, was sagt die Ne gierung darauf'? — die Regierung schweigt! Nun, ich kann nur meinen Vorwurf erneuern und äussprechen, daß er auf der innersten, festesten juristischen Uebcrzeugnng beruht. Die Negierung hat nicht erwogen, daß sie, indem sie derartige Rechte unentschädigt läßt, eine unserer wich tigsten Verfassungsvorschriften beeinträchtigt, verletzt. Der Antrag des Herrn Abg. Georgi will, daß wir die Entschädigung der Berechtigten von der Gnade der Regie rung abhängig machen sollen; denn er will cs von dem Ermessen der Staatsregierung abhängig gemacht wissen, ob Entschädigung gewährt werden-soll oder nicht; er will die Sache übrigens noch auf mehrere Jahre hinaus ge schoben wissen. Die Besitzer von Gerechtigkeiten der vor bezeichneten Art haben das wohlbegründete, verfassungs mäßige Recht, sofort vom Staate Entschädigung zu ver langen; sie wollen keine Gnade, sie wollen unsere Gnade nicht,, sie wollen ihr gutes, ganzes Recht! (Bravo in der Kammer.) Und, Meine Herren, hüten wir uns, dieses Recht ihnen vorzuenthalten. Ich weiß vor Hand keinen andern Aus weg, als daß die Kammer an die Staatsregicrung den be stimmten Antrag richte, daß sie in allen den Fällen, in welchen Eigentumsrechte der hier in 14 des Grund- und Hypothekcngesetzes gedachten Art durch die im Ge werbegesetze geschehene Aufhebung aller gewerblichen Ver- bietungsrechtc außer Verkehr gesetzt und damit tatsächlich vernichtet worden sind, die in §.31 der Verfassungsur- kunde verheißene Entschädigung gewähre und daß sie fer ner in den Fällen, wo sich die Berechtigten mit der ihnen ausgesetzten Entschädigung nicht begnügen wollen, den Letzteren die Betretung des Rechtsweges so, wie er in 8.7 des Competenzgesetzes vom 28. Januar 1835 freigestellt ist, unverkümmert offen lässe. Ich will damit keine Ab änderung des Gesetzes vom 15. Öctober 1861; denn im Gesetze vom 15. October 1861 steht wohl: „Daß für den Wegfall der nach §. 43 des Ge werbegesetzes vom 15- October 1861 aufgehobenen Verbietungsrechte die Inhaber in folgenden Fällen entschädigt werden;" es steht aber nicht darin und es kann nicht darin stehen, — denn wir Alle haben es nicht gewollt und die Regie rung selbst hat es nicht gewollt — daß expropriirte Eigenthumsrechte gegen die Vorschrift in §. 31 der Ver fassungsurkunde unentschädigt bleiben sollen. Also ich empfehle Ihnen, daß Sie meinen Antrag annehmen, und ich werde mir erlauben, ihn zu dem Ende nochmals vorzu lesen. Er lautet: „Die Staatsregierung wolle in allen Fällen, in welchen durch die in §. 43 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 geschehene Aufhebung gewerblicher Verbietungsrechte Eigenthumsrechte der in §14 des Grund- und Hypothekengesetzes voM 6. November 1843 .Muss, 3 gedachten Art außer Verkehr gesetzt und da mit von. selbst vernichtet worden sind, die in §. 31 der Verfassüngsurkunde gewährleistete Entschädigung ge wahren, auch'den Betheiligtcn, dafern sie sich bei der festzusetzenden Entschädigungssumme nicht beruhigen sollten, die in §. 7 des Competenzgesetzes vom 28. Ja nuar 1835 vorbehaltene Betretung des ordentlichen Rechtsweges unverkümmert offen lassen." Wir werden, wenn wir diesen Antrag annehmen, zugleich der Gefahr entgehen, daß wir Entscheidungen über wahre Eigenthumsrechte in die Hände der Verwaltungsbehörden legen! - Präsident H aberkorn: Der Antrag des Abg. Zies- ler lautet so: „Die Staatsregicrung wolle in allen Fällen, in welchen durch die in §.43 des Gewerbegcsetzes vom 15. October 1861 geschehene Aufhebung gewerblicher Verbietungsrechte Eigenthumsrechte der in §.14 des Grund- und Hypothekengesetzes vom 6. November 1848 alinsn 3 gedachten Art außer Verkehr gesetzt und da mit von selbst vernichtet worden sind, die in §. 31 der Verfassungsurkunde gewährleistete Entschädigung ge-
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