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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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eingehakten hat, irgend welche Widerlegung des von mir gelieferten Nachweises enthalten ist, daß Rechte der von mir wiederholt bezeichneten Art wahre Eigcnthnmsrcchte seien? Nicht mit einer Silbe ist dieser Nachweis widerlegt worden. Der Herr Rcgicrüngscommissar hat mir nur eingehalten, man habe es bei der vorliegenden Frage nich^ blvs mit der-Handhabung von §. 31 der Verfassungsur- kunde, sondern mit dcrHandhabungeincssPccicllen Gesetzes zu thnn gehabt. Nun, die Vcrfassungsurkunde dient be kanntlich allen anderen Gesetzen zur Unterlage und Erläu terung und muß ihr dazu dienen; es darf von der Staats regierung nicht vorausgesetzt werden und wird von ihr hoffentlich nicht vorausgesetzt worden sein., daß die Kam ¬ in solchen Fällen uncntschädigt bleiben soll. Ich glaube also, cs bleibt in Bezug auf solche Rechte kein anderer Ausweg übrig, als die Staatsrcgierung zu ersuchen, daß sie. den Berechtigten gegenüber in Gemäßheit §. 31 der Verfassungsurkunde vorgche. Wenn der Herr Abg. vr. Hertel meinte, daß auf dem vom Herrn Abg. Georgi vor geschlagenen Wege den Berechtigten wohl noch am besten nnd schnellsten gedient wäre, so möchte ich darauf ent gegnen: es ist das möglich; aber der sicherste Weg ist es gewiß nicht, wogegen den von mir vorgeschlagene der ge setzliche, der einzig in der Verfassung vvrgezeichnetc und also auch der sicherste Weg ist. Zum Schluffe habe ich nur noch zu erklären, daß ich durchaus nicht die Absicht mer bei ihrer Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetze die Vcrfassungsurkunde habe abändern, namentlich in einem Punkte habe abänderu wollen, der, wenn er auch nicht in der Vcrfassungsurkunde stände, sich ebenso von selbst verstehen würde, als sich z. B. der Satz von selbst verstände, daß im Staate kein friedlicher Staatsbürger seines Eigenthums beraubt werden dürfe. Also jene all gemeine Präsumtion schon, daß weder die Stände, noch die Staatsregierung den Willen gehabt Haven, mit dem neuen Gesetze gegen §.31 der Verfassungsurkunde zu han deln, hätte meines Erachtens ausrcichen müssen, um der Bestimmung des §. 1 des Gesetzes vom 15. October 1861 eine andere Auslegung zu geben, als ihr in der That vom Ministerium gegeben worden ist. Es kommt aber noch hinzu, daß, wie schon der Deputationsbericht erwähnt, die in der 21. öffentlichen Sitzung des vorigen ordentlichen Landtags in dieser Kammer gepflogenen Verhandlungen ganz klar und deutlich nachweisen, daß Regierung und Stände darin völlig übereinstimmenden Sinnes gewesen sind, daß Rechte jener Art unter keiner Bedingung unent schädigt bleiben sollten. Hat die Staatsrcgicrung darauf geantwortet und kann sie darauf widerlegend antworten, daß der Herr Regierungscommissar mir ans meine dama ligen Einwendungen gegen die Begriffsbestimmung des eigentlichen Entschädigungsobjeets ausdrücklich erklärt hat, daß, wo Fälle der von mir erwähnten Art vorliegen, ein zu entschädigendes Recht in optima korwa vorhanden sei, daß da die gesteigertste Form von Vcrbietungsbefugniffen vorhanden sei? Hat die Regierung auf diese völlig durch schlagenden Gründe auch nur eine Silbe der Widerlegung zu entgegnen vermocht? Ich muß den Worten des Herrn Regiernngscommiffars gegenüber auch jetzt noch dabei stehen bleiben, daß §. 1 des Gewerbegesetzes vom 15.Oc.to- Ler 1861 durchaus' nicht sagt, daß auch Eigenthumsrechte oder andere Rechte dieser Art, wie sie in §. 31 der Ver fassungsurkunde bezeichnet sind, uncntschädigt bleiben sollen. Es ist nur gesagt, daß gewerbliche Verbictungs- rechte in den im Gesetze bezeichneten Fällen entschädigt werden sollen. Es ist auch nicht in §. 43 des Gewerbe gesetzes gesagt, daß Eigenthum, welches expropriirt wird, gehabt habe, dem Herrn Abg. Georgi die Absicht eines Verschleppens der Angelegenheit zumVorwurfe zu machen,, daß ich ihm durchaus nicht habe vorwcrfen wollen, er wünsche nur einen Act der Gnade gegen die Berechtigten ausgeübt zu sehen. Ich habe nur geäußert, wenigstens nur zu erklären beabsichtigt, nach meinem Dafürhalten werde der von ihm vorgcschlagene Weg dahin führen, daß die Angelegenheit in das Unbestimmte hinaus verschoben würde und daß schlüßlich eine Entschädigung, zu welcher die Regierung sich vielleicht entschlösse , den Schein eines blosen empfangenen Gnadenacts an sich tragen könnte. Königl. Commissar Or. Weinlig: Die Regierung ist wiederholt provocirt worden, sich über den Georgi'schcn Antrag zu erklären. Der Herr Abg. Or. Hertel hat mit Recht bemerkt, daß er glaube, es sei nicht so ganz leicht, sich über diesen Antrag zu erklären und das ist auch der Grund, warum die Regierung bis jetzt das Wort darüber noch nicht ergriffen hat. Der Antrag des Herrn Abg. Georgi hat in seinem zweiten Theile, in der Art, wie er das sagt, was er von der Negierung gethan zu sehen wünscht, auch nach Ansicht der Regierung Vorzüge vor der Art, wie dies die einzelnen Deputationsanträge ausdrücken; denn allerdings muß zugegeben werden, daß die Art, wie die Deputationsanträge zu den einzelnen Petitionen gefaßt worden sind, es der Regierung sehr 'chwer macht, wie sie sich zu verhalten hat, wenn die betreffenden Leute, etwas obstinat gemacht durch die ganz bestimmte Art und Weise, wie der Dcputationsbe- richt versichert, daß sie Recht haben, nun auf irgend welche Vorschläge nicht eingehen wollen. Der Vorschlag der Deputation enthält eine Anweisung für das dann einzuschlagende Verfahren nicht und in dieser Beziehung hat der Antrag des Herrn Abg. Georgi den Vorzug. Der Eingang aber des Antrags des Herrn Staatsmini- ters Georgi ist von so eminenter Tragweite in Bezug auf den Umfang der möglicherweise dabei nachträglich noch zur Berücksichtigung kommen müssenden Anmeldun gen, daß es für die Regierung außerordentlich schwer wird, sich in dieser Unbeschränktheit für diesen Antrag ll. K. < 3. Abonnement.) 255
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