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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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schrist der Verfassungsurkunde em Eigenthum ohne Ent schädigung nicht entzogen werden dürfe und daraus den Beweis ableiten wollen, daß auch diejenigen Bannrechte, welche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden, ohne Unterschied von den Behörden als zur Ent schädigung geeignet anerkannt werden müßten. Es scheint mir nun, daß der geehrte Herr Abgeordnete hierbei über sehen hat, daß wir es hier nicht lediglich nnt der Ver fassungsurkunde, sondern mit der Handhabung eines spc- ciellen Gesetzes zu thun haben und daß die Verfassungs urkunde in §. 31 selbst auf Ausnahmen von den getrof fenen Bestimmungen hinweist. Das Gesetz über die Ent schädigung für den Wegfall gewisser Verbietungsrechte schreibt in §. 1 allerdings vor, daß die im Grund - und Hypothekenbuche bisher eingetragenen Rechte zu entschä digen seien; allein es stellt nicht blos diese einzige, sondern eine ganze Reihe anderer Voraussetzungen hin, welche hier zu beachten sind und von denen der Entschädigungsan spruch abhängig ist. Es soll hiernach das Verbietungsrecht durch von verfassungsmäßig dazu beauftragten Behörden oder Personen bestätigte Innungsartikel für eine geschlossene Zahl von Mitgliedern begründet und bei den Einzelnen mit dem Besitze eines Grundstücks verbun den oder sonst im Grund- und Hypothekenbuche einge tragen sein. Meine Herren, daraus geht hervor, daß die Regierung nicht in der Lage war, schon allein wegen des Eintrags in das Grund- und Hypothekenbuch ein Recht für geeignet zur Entschädigung zu erklären. Nun hat zwar der Herr Abgeordnete weiter bemerkt, daß nach sei ner Auffassung das Gesetz und der citirte Paragraph kei neswegs alle Fälle, inwelchen zu entschädigen gewesen sei, umfasse, daß die Regierung auch für andere Fälle Entschä digung habe gewähren können und resp.müssen. Dem dürfte jedoch §. 43 des Gewerbegesetzes direct entgegenstehcn, wo rin, nachdem die Verbietungsrechte aufgehoben sind, so fortgefahren wird: „Für welche der vorstehend aufgehobe nen Verbietungsrechte und in welcher Weise Entschädigung gewährt werden soll, bestimmt ein besonderes Gesetz." Daß dieses „besondere Gesetz" das unter gleichem Datum pnblicirte, die Entschädigung für Wegfall gewisser Verbie tungsrechte betreffende sei, unterliegt keinem Zweifel. Wenn nun aber §. 43 des Gewerbegesctzcs ausdrücklich sagt, daß die Fälle der Entschädigung durch ein besonderes Gesetz be stimmt werden sollen, und wenn ferner dieses besondere Gesetz die Entschädigung an besondere Voraussetzungen knüpft, welche weiter gehen,, als §. hl in der Verfassungs urkunde, so kann der. Regierung unmöglich ein Vorwurf daraus gemacht cherden, daß sie blos auf die Thatsache hin, das ein Recht in das Grund- und. Hypothekenbuch eingetragen ist, nicht schon eine Entschädigung zugestcht, sondern den Voraussetzungen entsprochen, wissen will, welche §. 1 des Entschädigungsgesetzes vom 15.Octbr.1861 ausdrücklich festsetzt. Präsident Habcrkorn: Wünscht noch Jemand das Wort? (Die Abgg. Or. Hertel und Ziesler melden sich.) Der Abg...vr. Hertel wünscht zum dritten Male zu sprechen. Will es die Kammer gestatten? — Gestattet. Abg. vr. Hertel: Ich glaube, alle Redner, welche bis jetzt gesprochen haben, vielleicht mit thcilweiser Aus nahme des Herrn Abg. Seiler, sind der Meinung, daß den Petenten eine Entschädigung gewährt werden möge und zwar recht bald. Ich glaube auch, der Abg. Ziesler ist keiner andern Ansicht in diesem wesentlichen Punkte und weicht in so weit von der Meinung des Herrn Abg. Georgi nicht ab. Ich habe gleich zu Anfang meiner erstell Worte gesagt, daß ich ganz von derselben Ansicht ausgehe und es wird daher nur darauf ankvmmen, den Weg zu finden, der den Petenten am schnellsten und in leicht aus führbarer Weise zu einer Entschädigung verhilft. Ich halte nun dafür, daß der Weg, welchen der Herr Abg. Ziesler gewiß in bester Absicht vorschlägt, doch nicht der jenige sein würde, auf welchem die baldige Entschädigung, die wir wünschen, zu erreichen ist. Auch beschränkt sich sein Antrag lediglich auf diejenigen Verbietungsrechte, mit welchen ein Realrecht verbunden ist. Es liegen aber Peti tionen vor und sind zur Berücksichtigung empfohlen wor den, welche auf keinem Nealrechte Herrchen. Die betreffen den Befugnisse können in der Wirklichkeit werthvoller sein, als solche, welche als Nealrechte in die Grund- und Hypvthekenbücher eingetragen sind. Mir sind z. B. Gast hofsgerechtigkeiten bekannt, welche in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden sind und fortwährend einen Gegenstand des Verkehrs bilden, aber kein Verbie tungsrecht haben. Ich bin daher immer noch der Ueber- zeugung, daß der vom Abg. Georgi gestellte Antrag am meisten geeignet erscheint, den Petenten zu einer Ent schädigung zu verhelfen. Vielleicht wird er noch etwas anders gestaltet werden müssen; was aber in diesem Augenblicke und so lange die Staatsregierung sich nicht über diesen, allerdings wohl zu überlegeuden Punkt aus gesprochen hat, schwer zu übersehen ist. Es kann sich dies später finden, wenn darüber in der Ersten Kammer bc- rathen und die Regierung sich speciell darüber ausge sprochen haben wird. Präsident Haber körn: Der Abg. Ziesler hat das Wort. Abg. Ziesler: Ich kann nicht bergen, daß ich einiger maßen erstaunt bin, daß Dasjenige, was ich zur Begrün dung meiner Ansicht gesagt habe, vom Ministertische aus mit so kurzen Worten und einer so kurzen Hinweisung auf die Bestimmungen des Gcwerbegesetzes und des Ge setzes über Entschädigung für den Wegfall gewisser Vcr- bietungsrechte hat widerlegt werden sollen. Ich frage Sie ob zunächst in dem, was mir der Herr Negierungscommissar
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