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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028278Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028278Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028278Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-06-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll48. Sitzung 1021
- SonstigesBeilagen A und B 1055
- Protokoll49. Sitzung 1057
- Protokoll50. Sitzung 1081
- Protokoll51. Sitzung 1107
- Protokoll52. Sitzung 1137
- Protokoll53. Sitzung 1179
- Protokoll54. Sitzung 1207
- Protokoll55. Sitzung 1239
- Protokoll56. Sitzung 1261
- Protokoll57. Sitzung 1281
- Protokoll58. Sitzung 1297
- Protokoll59. Sitzung 1325
- SonstigesA. Die Erledigung der ständischen Anträge des Landtages 1860/61 ... 1330
- SonstigesB. Die Erledigung der ständischen Anträge zur Budgetvorlage ... 1334
- SonstigesC. Die Erledigung der ständischen Anträge des außerordentlichen ... 1336
- Protokoll60. Sitzung 1337
- Protokoll61. Sitzung 1375
- Protokoll62. Sitzung 1409
- Protokoll63. Sitzung 1441
- Protokoll64. Sitzung 1475
- Protokoll65. Sitzung 1499
- SonstigesAnhang verschiedener zum Bericht über Revision der Grundsteuer ... 1535
- Protokoll66. Sitzung 1555
- Protokoll67. Sitzung 1585
- Protokoll68. Sitzung 1611
- Protokoll69. Sitzung 1647
- Protokoll70. Sitzung 1671
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1727
- Protokoll73. Sitzung 1761
- Protokoll74. Sitzung 1795
- Protokoll75. Sitzung 1825
- Protokoll76. Sitzung 1839
- Protokoll77. Sitzung 1875
- Protokoll78. Sitzung 1895
- Protokoll79. Sitzung 1915
- SonstigesDecret an die Stände. Die Zoll-, Steuer-, Handels- und ... 1929
- Protokoll80. Sitzung 1953
- Protokoll81. Sitzung 1987
- Protokoll82. Sitzung 2023
- BandBand 1863/64,2 -
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daß in dieser Beziehung mir, als praktischem Juristen, Vermöge meines heimischen Berufes allerdings ein Urtheil Zustche. Will man an die Stelle des Alten etwas Neues setzen, so glaube ich, würde man nicht besonnen zu Werke gehen, wenn man nicht vorerst recht gewissenhaft erwogen hatte, ob und an welchen Mängeln das Bestehende leide, wenn man es unterließe, die Mängel, welche man erkannt hat, in die eine Waagschale zu legen und in die andere Waagschale diejenigen Mängel, welche dem neuen Institute unverkennbar zur Last fallen, undwcnnmanserneresunter- licße, unbefangen zn prüfen, auf welche Seite sich die Waage senke. Ich habe dies gcthan und bin bei mehr jähriger gewissenhafter Prüfung dieser Angelegenheit zu derUebcrzeugung gekommen, daß allerdings die Waagschale sich stark auf die eine Seite neigt und daß das Urtheil zu Gunsten der Geschworneu ausfallen müsse. Als vor circa 10 Jahren die hohe Staatsregierung den Entschluß kund gab, das. öffentliche und mündliche Strafverfahren im.Königreiche Sachsen einzuführen, da wurde dieserEnt- schluß, dessen entsinnen Sie sich gewiß Alle, von dem größten Thcile des Volkes mit lebhafter Freude begrüßt. Die Staatsregierung beabsichtigte nach Inhalt des damals vorgelegten Entwurfs ein Verfahren einzuführen, welches weniger Mängel hatte, als dasjenige Verfahren, welches wir jetzt haben; denn es sind infolge der ständischen Ver handlungen und Anträge noch eine Anzahl Mängel in das neue Verfahren hercingetragen worden. Ich will für den Augenblick die Frage, inwieweit der eine oder andere Mangel der Staatsregierung zur Last falle und wie weit der Ständeversammlung, nicht näher beleuchten, weil ich.glaube, daß uns die Eruirung dieser Frage unserem Zwecke nicht näher führen würde. Ich halte mich an die Thatsache des Vorhandenseins der Mängel selbst. Ich glaube, weder die hohe Staats- regi'exung, noch die königl. Staatsanwaltschaft, noch der Uichterstand wird bei unbefangener Bcurtheilung der Sache bestreiten, daß die Voruntersuchung in unserm jetzigen Verfahren in nicht seltenen Fällen eine höchst mangelhafte sei und nicht in derjenigen Weise, wie die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit bei der reinen Innehal tung des. Systems es voraussctzt, geführt wird. Glau ben Sie nicht, daß es meine Absicht ist, dem sächsischen Richterstande in seiner Allgemeinheit einen Vorwurf zu machen. Ich muß voraussetzcn, es werde der sächsische Richterstand, so weit er bei dem Strafverfahren concurrirt, annehmen, daß das, was ich sagen werde, nicht der Per son, sondern nur der Sache gilt. Wer unbefangen ist in dieser Sache, der wird zugeben, daß es in jedem Falle ge fährlich ist, die Führung von Voruntersuchungen jugend lichen Beamten anzuvertrauen, die gar häufig, um empvr- zusteigen, nach möglichst eclatanten Resultaten ihrer In quisitionen streben und dadurch dem Angeklagten oft un wiederbringliche Güter nehmen. Selbst wenn man aber von diesem Mangel absieht, ist cs gewiß unverkennbar, daß die Voruntersuchungen in unserm jetzigen Verfahren viel zu weitläufig, viel zu eingehend, viel zu spcciell geführt worden sind, nicht scclcttarfig, wie sie doch geführt werden sollen, damit Lei der Hauptverhandlung ein neues Bild vor das Richtercollcgium trete. Es ist ferner ein mißlicher Umstand, daß der Angeklagte in der Vorunter suchung dem Richter allein gegenüber steht. Ich weiß, wenn ich das ausspreche, daß nach Befinden vom Re gierungssitze aus. oder von. den lebendigeren Vertheidi- gern des jetzigen Verfahrens mir eingehalten werden wird, daß ja auch dann, wenn Geschworne existircn, der Angeklagte in der Voruntersuchung der Regel nach mit dem Untersuchungsrichter allein sei. Allein eben wenn, die Voruntersuchung nur auf eine scelcttartige Eruirung der Thatsachen sich beschränkt, tritt jener Uebelstaud wert weniger hervor. Daß derselbe — der Uebelstaud der zn speciellen und zu eingehenden Voruntersuchung mit seinen höchst mißlichen Folgen — nach dem jetzt geltenden Ge setze nicht beseitigt werden könne, ist, glaube ich, daraus zu erkennen, daß die Staatsrcgierung zwar den Mangel selbst wahrgenommen, ihm bis jetzt aber noch keine Ab hülfe, verschafft hat. Ein sehr wesentliches Bedenken, wel ches hieraus mit entsteht, liegt darin, daß unser oberster Gerichtshof ausgesprochen hat, es fei Dasjenige, was sich als Geständniß in der Voruntersuchung darstcllt, wenn auch nachher Widerruf erfolgt, doch nach Befinden maß gebend. Dieser Grundsatz ist dem Principe der Unmittel barkeit des Verfahrens offenbar entgegentretend und ge- gefährlich.. Beruht einmal das Gesetz ebenso, wie das in ihm fanctionirte System, auf der Annahme, daß das, was in der Hauptverhandlung eruirt wird, das allei nige Resultat und die alleinige Unterlage des Enderkennt- nisfes bilden soll, so ist die Aufstellung jenes Grundsatzes der Ratio des Gesetzes und dem Wesen des Verfahrens entgegen; es ist dieser Grundsatz aber auch, im Hin blick auf das Alleinsein des Angeklagten in der Vor untersuchung, den Rechten des letzteren gefährlich. Ich komme nun aus die Anklagekammer. Wir haben ans dem Munde des Herrn Negierungscommissars bereits gehört, daß dieses Stadium des Strafprocesses einer Abänderung bedürftig sei. Ich glaube, es ist einer vollständigen Umgestaltung bedürftig. Es soll am Schluffe der Vorunter suchung ein Collegium von drei Richtern auf vorgängigen Vortrag eines Mitgliedes desselben und nach vorgängi gem Anträge der Staatsanwaltschaft Entschließung fassen,, üb der Angeklagte zur Hauptverhandlung zu verweisen sei, Soll ein wirklicher Rechtsschutz der Angeklagten/ den sie billigerweise verlangen können, soll eine Stel lung der Verteidigung stattfinden, wie sie vom Herrn Negicrungscvmmissar vorhin als vorhanden behauptet wurde — deren Vorhandensein ich aber, bestreite — so muß doch natürlicher Weise bei der Entscheidung der
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