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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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ziehe». Die Zweite Kammer hat auf diese Petitionen den Beschluß gefaßt: „dieselben, soweit sie nicht durch die gefaßten Be schlüsse zur Erledigung gelangt sind, auf sich beruhen zu lassen". Die unterzeichnete Deputation rathet der Kammer an: diesem Beschlüsse beizutreten.*) Präsident vonFriesen: Wünscht Jemand zu K. 34 das Wort zu nehmen? Seeretär Amtshauptmann von Egidy: Den An trag, welcher hier erwähnt worden ist: „Die Staatsregierung wolle ihren Forstbeamten die Weisung zugehen lassen, bei offener Jagdzeit das Wild von der Grenze abzutreiben, zu unterlassen," finde ich im höchsten Grade auffallend und durchaus Nicht gerechtfertigt. Es versteht sich von selbst und es ist Jedem, der irgendwie Etwas von der Jagd weiß, Wohl bekannt, daß cs in der Jagdpraxis verhaßt ist und zu den un nobelsten Manieren gehört, wenn ein Jagdnachbar seine Neviergrenzen zu dem Zwecke beunruhigt, nur das Wild vom Herübertreten auf das nachbarliche Revier abzuhal ten, oder wohl gar, wenn er das Wild von der Endgrenze ab nach Innen des Reviers zu forciren sucht, ein anstän diger Zagdnachbar thut dies ohnehin gewiß nicht. Die Rechtsfrage bleibe hier ganz außer Betracht. Aber Jemanden geradezu und ausschließlich die fiscalischen Forftbeamten mit einer Weisung, das zu unterlassen, zu versehen, das scheint mir doch ein wenig zu weit in's Schulmeistern übergegangen zu sein und involvirt neben bei eine vollständige Ungleichheit im Verfahren, wenn man blvs die königlichen Forftbeamten in dieser Weise instruirt wissen will, während jeder andere Nevterverwal- ter, der nicht fiscalifcher Beamter ist, von dergleichen Weisung befreit bleiben soll. Ich glaube, matt kann es dem Ehrgefühl und der Gesinnung eines Jeden überlassen, ob er sich hier bezüglich honett und freundnachbarlich oder utthonctt und feindnachbarlich geriren will; in dem einen, " wie in dem andern Falle wird ihn das Urtheil der Nach barschaft richten. So im Allgemeinen aber eine.ganze Kläffe von ehrenwörthen Beamten und Officianten zu ver dächtigen, rcsp. zu Trägern unnobler Gesinnungen zu stempeln, dazu liegt gewiß kein Grund vor, und so bin ich - vollkommen einverstanden damit, daß dieser verletzende Antrag abgelehnt werde. Präsident von Friesen: Wünscht noch Jemand zu §. 34 das Wort? Es geschieht nicht. ,'Die Zweite Kammer hat den Eingang des Paragraphen so angenommen: „Darüber, daß den Vorschriften des Gesetzes . nicht zuwider u. s. w." Die Deputation räth uns den Beitritt an. ch s. LM. I. K. S. 392. II. K. S. 2389 flg. „Will die Kammer dieser Abänderung bei treten?" Einstimmig bei getreten. Sodann hat die Zweite Kammer beschlossen, folgen den Antrag in die ständische Schrift aufzunehmen: „Die Staatsregierung wolle ihren Forst beamten die Weisung zugehen lassen, bei offener Jagdzeit das Wild von der Grenze abzutreiben, zu unterlassen." Unsere Deputation rathet die Ablehnung dieses Antrags att. „Will die Kammer diesen Antrag ablehnen?" Einstimmig ab gelehnt. Endlich sind noch acht Petitionen erwähnt worden, welche in den Mittheilungen der jenseitigen Kammer aus führlich enthalten sind. Die Zweite Kammer hat be schlossen: „Dieselben, soweit sie nicht zur Erledigung' gelangt sind, auf sich beruhen zu lassen." Ich frage die Kammer: „ob sie, wie die Deputation anrathet, diesem Beschlüsse beitreten will?" Einstimmig beigetreten. Somit wäre dieser Gegenstand beendigt und wir können zum zweiten übergehen, zum Vortrag über die Differenzpunkte beim Militärbudget.*) Herr Kammerherr von Erdmanttsdorff wird uns denselben er statten. Referent Kammerherr von Erdmanns dorff: Meine hochzuverehrenden Herren! Ihre Deputation hat sich natürlich bestrebt, bei dem Vereinigungsverfahren den Ansichten und Beschlüssen dieser geehrten Kammer so viel als möglich Rechnung zu tragen. Wenn dies leider nicht in so umfassender Weise gelungen ist, als wir es wohl wünschten, so bitte ich bei der geehrten Kammer um Nach sicht. Es handelte sich aber darum, durch gegenseitiges NachgeEn doch noch Einiges zu erreichen. Wir haben allerdings in einigen sehr wesentlichen Punkten unterlie gen müssen; haben aber für einzelne Chargen der Armee, wo die Abminderung der Zulagen gerade am fühlbarsten erschien, doch wenigstens das erlangt, daß die jenseitige Deputation die von der Negierung postulirten Aufbesse rungen zum Theil ganz bewilligt, zum Theil nur in einer geringeren Höhe abgemindert hat. Der erste Differenzpunkt betrifft den im allgemeinen Theile des diesseitigen und jenseitigen Berichts enthaltenen Antrag. Die Erste Kammer hatte mehrere Anträge ange nommen, welche das Verhältniß des ständischen Bewilli gungsrechtes der Bunde,skriegsverfassung gegenüber be treffen. Die Zweite Kammer war auf Vorschlag ihrer Deputation denselben nicht allenthalben beigetreten, weil *) s. L.M. I. K. S. 847, 877 flgg. II. K. S. 1138, 1180, 1207, 1240 flgg.
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