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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 918-1175.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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ßigen Besitze einen Unterschied macht, so daß cs sich Lei dem Besitze und Lei der Klage auf das Recht um ganz verschiedene Gegenstände handelt. Hieraus ergiebt sich zugleich, daß im Besitzprocesse keine das Recht betreffende Einrede zulässig sein kann. Wäre die Geltendmachung einer solchen zu gestatten, so ginge der Besitzproceß, zu- mal dann auch nicht eine das Recht betreffende Replik ausgeschlossen sein könnte, in einen Procetz über das Recht über, mithin in einen Proceß über einen anderen Gegenstand, als den der Klage. Zu Kapitel XXVII. Das Verfahren auf eine Klage, durch welche für einen zwischen den Parteien nicht streitigen Grcnzzug die Setzung oder Erneuerung !von Grenzzeichen erwirkt werden" soll, richtet sich nach §. 919 unter II 11. Nimmt Jemand gegen seinen Nachbar Besitz oder Eigenthum an einem zwischen den beiderseitigen Grund stücken befindlichen Raume in Anspruch, so hat die Besitz klage oder die Eigcnthumsklage statt. Verschieden von den vorgedachten Fällen ist der Fäll des §. 365 des bürgerlichen Gesetzbuches. Für diesen ist das im gegenwärtigen Kapitel geordnete Verfahren be stimmt. Seither fand, wenn ungewiß gewordene Grenzen festgestellt werden sollten, ein formloses, jedes sichern Anhaltes entbehrendes Verfahren statt. Werden nun auch, da die Verhältnisse des Grurrdeigenthums thunlichst geordnet sind, künftig Fälle, in welchen es eines Grenz- rcgulirungsverfahrcns bedarf, nicht ost vorkommen, so müßten doch auch für die wahrscheinlich nur seltenen Fälle die erforderlichen Vorschriften gegeben werden. Einer besonderen Rechtfertigung derselben im Einzelnen wird es nicht bedürfen. Nur ist zu §.961 zu bemerken, daß, wenn der zur Erklärung Aufgeforderte sich nicht -in den Rechtsstreit einmischt, die durch die Aufforderung entstandenen Kosten darum lediglich von den Parteien getragen werden müssen, weil sie, wie sich aus dem Schweigen des Aufgeforderten ergiebt, nur in ihrem In teresse und zu ihrem Vortheile erwachsen sind. Zu Kapitel XXVIII. Die sächsische Gesetzgebung (Const. 7, 8, 27, Th. II) erkannte nach dem Vorgänge der Rechtsquellen des Mittelalters die Pfändung als ein außergerichtliches Mittel, den Besitz zu schützen, an, jedoch unter der Voraussetzung, daß das Pfand an das zuständige Gericht abgeliefert wurde. Das bürgerliche Gesetzbuch läßt die Pfändung als Act erlaubter Selbsthülfe zu verschiedenen Zwecken nach, besage der §§. 488 flg. zur Sicherstellung einer Schadenersatzforderung und besage des §. 586 zur Unterbrechung der Verjährung. Es hat in §. 494 an geordnet, daß der Pfänder die Pfändung bei Verlust seines Pfandrechtes innerhalb 48 Stunden bei der zu ständigen Gerichtsbehörde anzeige, die Bestimmung des Verfahrens aber, welches bei Gericht nach erfolgter An zeige stattfinden soll, der bürgerlichen Proceßordnung überlassen. Dieses war je nach dem Zwecke der Pfän dung verschieden zu regeln. Handelt es sich um Ersatz des Schadens, so ist derselbe nach §. 962 möglichst rasch festzustellen. Die Gegenwart des Gepfändeten ist nicht allemal zu erlangen und konnte daher nicht als noth- wendig betrachtet werden. Meldet sich der Gepfändete nicht innerhalb 3 Tagen, von der Pfändung an gerechnet, zur Einlösung des Pfandes, so kann nach §. 963 mit Grund vorausgesetzt werden, daß er in die Verwendung desselben zur Befriedigung des Pfänders willige. Wider spricht er innerhalb der vorerwähnten dreitägigen Frist der Rechtmäßigkeit der Pfändung oder der Behauptung, daß er Schaden zugefügt habe, so müssen nach §. 964 die Betheiligten, dafern eine Vergleichsverhandlung zwischen denselben erfolglos bleibt, zur Geltendmachung ihrer etwaigen Rechte mittelst Klage vor dem zuständigen Gerichte verwiesen werden.. Klagend kann der Pfänder wie der Gepfändete auftreten. Geschah die Pfändung nur zu dem in §. 586 des bürgerlichen Gesetzbuches an gegebenen Zwecke, so genügt es für denselben, wenn dem Pfänder über die stattgehabte Pfändung ein Zeugniß ausgestellt wird. Zu Kapitel XXIX. Der Rechnungsproceß findet statt, wenn es sich um die Feststellung einer abgelegten Rechnung handelt. Auf die Feststellung kann sowohl der Rechnungsnehmer, als auch der Rechnungslcger antragen. Der Rechnungs proceß ist in Sachsen lediglich durch die Gerichtspraxis ausgebildet worden. Aus dem Umstande, daß er dieser seine Entstehung verdankt, ergiebt sich, daß er das Pro duct eines vielfach gefühlten Bedürfnisses ist, was der Entwurf nicht unbeachtet lassen durfte. Derselbe hat sich bemüht, dem Verfahren einen festgercgelten Verlauf zu sichern. Auch für den Rechnungsproceß war das Princip der Mündlichkeit bcizubehaltcn, doch unter Bei hülfe der Schriftlichkeit. Diese konnte auf zwei Sätze beschränkt werden, da für die seltenen Fälle, wo das Thatsächliche in denselben noch nicht vollkommen aus genommen ist, die Tagfahrt die Gelegenheit darbietct, das etwa noch Erforderliche nachzubringen. Durch die Aus stellungen wider die Rechnung wird angegeben, was der Rechnungsnehmer von dem Rechnungsleger fordert. Sie sind als Klage zu betrachten. Es kann daher in der Tagfahrt keine Acnderung derselben vor sich gehen. Die Beantwortung der Ausstellungen steht der Klagbeant wortung gleich. Sie kann nach §. 980 in der Tagfahrt vervollständigt werden. Die Verhandlung in derselben findet nach den Vorschriften über das abgekürzte Ver fahren, daher insbesondere auch nach denen des §.926 statt. Zu §. 981. Wie aus der Verweisung auf §. 213 erhellt, hat das Erkenntniß sich nicht auf die formelle Berichtigung der Rechnung zu beschränken, sondern auch, soweit die Verhältnisse dazu geeignet sind, in die schul digen Leistungen zu verurtheilen. Zu Kapitel XXX. Das Auscinandersetzungsverfahren bezweckt die Thei- lung einer Gemeinschaft. Es fetzt voraus, daß das Rechtsverhältnis;, rücksichtlich dessen Auseinandersetzung verlangt wird, und der Gegenstand der Theilung, das AntheilsvcrhLltniß der in Gemeinschaft stehenden Personen und das Recht, die Auseinandcrfetzung zu verlangen, zwischen den Betheiligten nicht streitig ist. So ^anhe unter denselben über einen dieser Punkte noch Streit stattfindet, hat der die Auseinandersetzung Beabsichtigende zuvörderst die Entscheidung desselben in dem dazu geeig neten Proceßwege zu erwirken. Die sächsische Proceß- gesetzgebung enthielt keine Vorschriften über das Aus-
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