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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- Entwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen. Besonderer Theil. (§§. 918-1175.)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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Zu den Kapiteln XXXVII bis XXXIX. Die Kapitel XXXVII bis XXXIX folgen im Wesentlichen der hannoverschen Proceßordnung Th. IV Tit. 6 bis 8, welche vom Arrestprocessc, von einstweiligen Verfügungen und von Sequestrationen handeln. Zu §. 1149. Die eigentliche hauptsächliche Bestim mung eines Appellationsgerichtes ist es, als zweite Instanz thätig zu sein. Darum erachtete man es nicht für angemessen, daß, wenn eine im Grund- und Hypo thekenbuche eines Appellationsgerichtes eingetragene un bewegliche Sache mit Arrest belegt worden ist, der Ge richtsstand des Arrestes bei dem Appellationsgerichte begründet werde, bestimmte vielmehr, daß der Gerichts stand des Arrestes vor demjenigen Gerichte erster Instanz stattfinden soll, in dessen Bezirke die dem Arreste unter worfene unbewegliche Sache gelegen ist. Eine Ausnahme hiervon muß jedoch nothwendigerweise dann eintreten, wenn gegen eine Person, welche ihren allgemeinen Ge richtsstand vor dem Appellationsgerichte zu Dresden hat, von diesem als Grund- und Hypothekenbehörde der Arrest verfügt worden ist, indem solchenfalls die Verhandlung der Hauptsache im allgemeinen Gerichtsstände stattzu finden hat, nicht aber an ein Gericht erster Instanz zu verweisen ist. Auf gleichen Gründen beruhen die Vor schriften des letzten Satzes des vorliegenden Paragraphen. Ist eine bei der Schönburg'schen Gcsammtkanzlei als Lehnhofe eingetragene unbewegliche Sache mit Arrest belegt worden, so wird die Bestimmung in Abschnitt I §. 10 der Uebereinkunft vom 9. October 1838 maßgebend. Zu Kapitel XI. ist auf §. 50 der allgemeinen Motiven zu verweisen und daneben nur noch Folgendes zu bemerken. Zu §. 1171. In Betreff des Satzes unter 4 hat man sich daran zu erinnern, daß nach §. 1427 des bür gerlichen Gesetzbuches ein Vertrag, durch welchen die Entscheidung über ein Rechtsverhältniß von Ableistung eines außergerichtlichen Eides abhängig gemacht wird, nichtig ist und daß nach Art. 221 des Strafgesetzbuches eine Strafe des Meineides nur dann eintritt, wenn ein wahrheitswidriger Eid vor einer öffentlichen Behörde geleistet worden ist, demzufolge aber die Eidesleistung vor einem Schiedsgerichte nicht wohl zu gestatten war. Zu dem Satze unter 5 bestimmte die Erwägung, daß die Entscheidung einer Streitsache durch Schiedsspruch in den meisten Fällen auf einem Uebereinkvmmen der strei tenden Parteien oder einer sie verpflichtenden einseitigen Privatverfügung beruht. Beide sind nicht für Dritte bindend, welche als Zeugen oder Sachverständige abge hört werden sollen, oder von welchen die Vorlegung von Urkunden oder Denkmälern oder die Gestattung einer Beaugenscheinigung verlangt wird. Daher ist, wenn Dritte sich nicht den proceßleitendcn Verfügungen des Schiedsgerichtes unterwerfen wollen, das für die fragliche Proceßhandlung zuständige Gericht um Leistung der Rechtshülfe anzugchcn. Bei dem Satze unter 10 ist auf §. 1426 des bürgerlichen Gesetzbuches zurückzuLlicken. Zu §. 1173. Derselbe entspricht dem §, 748 unter 2. Wenn dort von einem rechtskräftigen Schiedssprüche die Rede ist, so muß in Betracht gezogen werden, daß der Schiedsspruch nach §. 1171 unter 10 zwar in der Regel sofort mit seiner Verkündung vollstreckbar ist, doch von den Betheiligten auch bestimmt werden kann, daß wider denselben eine Appellation zulässig sein soll. Zu §. 1174. Wenngleich wider einen Schiedsspruch nicht die Nichtigkeitsbeschwerde der Proceßordnung, son dern nur eine Anfechtung desselben aus den in §. 1426 des bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Gründen zu lässig ist, muß doch das Vollstreckungsverfahren versagt werden, sobald einer der im gegenwärtigen Paragraphen bezeichneten Fälle vorliegt. Zu §. 1175. Es kann der einen wie der anderen Partei daran gelegen sein, daß die Acten über das schiedsrichterliche Verfahren nicht abhanden kommen. Es war daher für deren Sicherstellung die erforderliche Anordnung zu treffen. Der Bericht der ersten Deputation zu §§. 918 bis mit 1175 lautet folgendermaßen: In die außerordentliche Verfahrungsweise sind alle diejenigen Proceßverfahren verwiesen worden, die ein von dem gewöhnlichen abweichendes Verfahren erfordern und zwar entweder: a) wegen ihrer Beschaffenheit, z. B. die Feststellung einer Grenze, einer Rechnung, eines Vermögens verzeichnisses, Handelssachen, Ehcstreitigkeiten, oder k>) weil sie ihrer Geringfügigkeit wegen keine umfäng lichen Erörterungen vvranssetzcn, z. B. Rechts streitigkeiten, welche die Summe von 100 Thlr. nicht übersteigen, oder o) weil die dabei in Frage kommenden Verhältnisse einer besonderen Beschleunigung bedürfen, z. B. An sprüche aus Wechseln, Anträge auf Räumung einer Miethe, auf Arrest, Sequestration. Die einzelnen, hierher gehörigen Verfahren sind folgende: 1) Abgekürztes Verfahren, §§. 919 bis 934; 2) Mahnverfahren, §§. 935 bis 942; 3) Verfahren wegen Räumung der Miethe, §§.943 bis 950; 4) Besitzproceß, §§. 951 bis 953; 5) Verfahren zu Feststellung einer Grenze, §§. 954 bis 961; 6) Verfahren auf eine angezeigte Pfändung, §§. 962 bis 965; 7) Rechnungsproccß und Verfahren zu Feststellung eines Vermögensverzeichnisses, §§.966 bis 989; 8) Auscinandcrsctzungsverfahren, §§. 983 bis 989; 9) Urkundcnproccß, §§. 990 bis 1002; 10) Wechselproccß, §§. 1003 bis 1031; 11) Verfahren in Handelssachen, §§. 1032 Lis 1044; 12) Aufforderung eines bestimmten Gegners zur Klag erhebung, §§. 1045 bis 1056; 13) öffentlicher Aufruf zur Ncchtsvcrfvlgung (Edictal- verfahrcn), §§.1057 bis 1100; 14) Verfahren in Ehestreitigkeiten, §§. 1101 bis 1144; 15) Arrestproccß, §§. 1145 bis 1159; 16) Sequestration, §§. 1160 bis 1163; 17) einstweilige Verfügungen, §§. 1164 Lis 1170; 18) schiedsrichterliches Verfahren, §§. 1171 bis 1175. Soweit nicht ausdrücklich für die außerordentlichen Verfahrungsweisen etwas Anderes bestimmt ist, gelten
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