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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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erklärt, ich habe den Abg. Ziesler nicht richtig verstanden. Der Abg. Ziesler spricht deutlich und ich sitze ihm so nahe, daß ich versichern kann, ich weiß genau, was er früher ge sagt hat. Er hat damals wie heute ausdrücklich hervor gehoben, daß wir kein Recht hätten, dem Abg. Cichorius sein Entlassungsgcsuch zu verweigern, daß vielmehr auf die vorliegenden Umstände ein großer Werth zu legen sei. Aber gerade deshalb, weil man auf die Bemerkungen des Abg. Ziesler keinen besondern Werth legte, sondern trotzdem das Gesuch des Vicebürgermeisters Cichorius ab lehnte, scheint es mir von Wichtigkeit, heute bei diesem Beschlüsse zu beharren; denn entgegen dem Abg. Ziesler muß ich bemerken, daß ich auf die Consequenz allerdings Werth lege. Ich glaube nicht, daß es das Vertrauen zur Kammer fördert, wenn wir bei völlig unveränderten Um ständen heute so und morgen anders beschließen. Wenn der Abg. Schreck außerdem meinte, es werde der Abg. Cichorius bei einer blos vorübergehenden Anwesenheit eine ersprießliche Thätigkeit nicht entwickeln, so kennen wir den Vicebürgermeister Cichorius gut genug, um zu wissen, daß er auch bei vorübergehender Anwesenheit hier seine Pflicht erfüllen und der Kammer von großem Nutzen sein werde; aber selbst, wenn es nicht möglich wäre, daß der Abg. Cichorius diejenige Thätigkeit hier entfaltete, die wir an ihm kennen und die auch Leipzig von seinem Ver treter wünschen muß, so ist das doch nicht die Schuld der Kammer, sondern lediglich der Stadt Leipzig, wenn sie ihm nicht auf längere Zeit Urlaub ertheilt. Aus diesen Gründen kann ich von meiner früheren Meinung nicht zurückkommen und werde gegen den Antrag des Direc- toriums stimmen. Abg. von König: Ich muß offen bekennen, daß ich die Gründe ebenfalls nicht für ausreichend erachten kann, aus denen das Directorium von seiner früheren Ansicht abgewichen ist. Mir scheint, daß man in dieser Angelegen heit wesentlich unterscheiden muß zwischen den persönlich en Interessen des Herrn Vicebürgermeisters Cichorius und dem Interesse der Stadt Leipzig. Der Abg. Cichorius bittet um seine Entlassung nicht sowohl in seinem eigenen persönlichen Interesse, als vielmehr imJnteresse der Stadt Leipzig. Aber was dieses letztere Interesse betrifft, scheint mir das Gesuch die gewünschte Berücksichtigung nicht fin den zu können; denn die Stadt Leipzig hat, als sie den Stadtrath Cichorius zum Vicebürgcrmeister erwählte, be reits gewußt, daß derselbe zugleich die Eigenschaft eines Abgeordneten auf sich hat. Sie hat sich also den nun eingetretenen Fall vorstellen müssen. Daß dem Abg. Ci chorius wegen seines Rücktritts ein Versprechen abgenom men worden sei, kann ich nicht glauben und ist auch sicher nicht der Fall. Leipzig wird aber bei seinen Mitteln ge wiß auch Wege finden, sei es selbst durch außerordentliche Aushülfe, um diese Lücke auszufüllen, und da dies jeden falls möglich und thunlich ist, so kann ich auch nicht aner kennen, daß 8 des Wahlgesetzes Anwendung auf den vorliegenden Fall leidet; ich kann keine wirkliche Unent behrlichkeit annehmen, weil die Stadt Leipzig jedenfalls Mittel und Wege zu einer Aushülfe finden wird, wenn sie erforderlich sein sollte. Deshalb glaube ich, daß unser Ermessen in dieser Sache frei ist und in diesem, wie in an dern Fällen werde ich immer dafür stimmen, daß die Kam mer sich nicht leicht bewegen läßt, Mitglieder aus ihrer Mitte wegen behaupteter Unentbehrlichkeit zu entlassen.. Abg. vr. Platzmann: Ich bedaure, dem Vorschläge des Directoriums nicht beitreten zu können. Es scheint die ganze Frage aus den Schluß zurückgeführt zu werden: weil der Bürgermeister Leipzigs verfassungsmäßig in der Ersten Kammer einen Platz einnimmt, deshalb darf der Vicebürgermeifter in die Zweite Kammer nicht gewählt werden, oder, falls er bereits gewählt war, in diese nicht eintreten. Diese Schlußfolge ist gesetzlich nicht begründet und auch sonst nicht gerechtfertigt. Einmal schließt die Anwesenheit des Vicebürgermeisters von Leipzig in der Kammer die Theilnahme an seinen städtischen Geschäften nicht aus, wie das Beispiel des Herrn Bürgermeisters Koch in der Ersten Kammer beweist. Sodann aber ist zu er wähnen, was noch nicht berührt worden, daß Herr Vice bürgermeister Cichorius einen Stellvertreter haben sollte für den Fall wirklicher Behinderung, zur Zeit aber einen solchen gar nicht hat. Diesermüßtezunächst gewählt werden oder man müßte ihn wählen wollen. Anlangend die Masse der Geschäfte, erlaube ich mir doch auf eine frühere Zeit zu verweisen, nämlich die Zeit von 1832, wo der Magistrat Leipzigs in weit höherem Grade, als jetzt, von den sächsischen Landtagen in Anspruch genommen wurde. Leipzig hatte bekanntlich an diesen das äirsotoriuin avtoruin und ich erinnere mich, daß damals mehrere Rathsmitglieder zugleich und zuweilen mit Subalternen hierher zum Landtage sich begeben haben. Man kann nun sagen, daß heute größere Ansprüche an ein städtisches Collegium gemacht zu werden pflegen, als damals. Ich gebe dies zum Theil zu, wiewohl die Verwaltung des städtischen Vermögens ziemlich dieselbe gewesen sein wird. Andererseits hatte aber zu jener Zeit der Rath zu Leipzig noch die Municipalgerichtsbarkeit mit Stadtgericht, Land gericht, Handelsgericht, Vvrmundschaftsgericht und der sehr umfangreichen freiwilligen oder nicht contentiösen Gerichtsbarkeit. Was damals dem Stadtrathe möglich geworden ist, sollte das nicht auch heute von den Arbeits kräften Leipzigs zu bewältigen sein? Abg. von Erie gern: Nur wenige Worte wollte ich mir erlauben noch beizufügen zur Widerlegung der von dem Abg. Ziesler ausgesprochenen Ansicht. Darin habe ich dem Abg. Ziesler vollständig beizupflichten, daß für die Frage weniger §. 8 des Wahlgesetzes, als 66
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