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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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der Verfassungsurkunde und 3 des Nachtrages dazu maßgebend sind. Ich habe mich, als ich zuerst sprach, nur deshalb auf §. 8 bezogen, weil es daraus ankam, die Gründe des Abg. Schreck zu widerlegen, der auch von §. 8 gesprochen hatte. Materiell ist die Sache gleich gültig ; es sind ganz dieselben Ausdrücke gebraucht an der einen, wie an der andern Stelle, es kommt nur darauf an, ob wirklich die Verfassungsurkunde §. 66 in Verbindung mit der Erläuterung unter 3 des Gesetzes vomZahre 1861 solche Bestimmungen enthält, die die Kammer zwingen, nach erfolgter Bescheinigung die Entlassung auszusprechen. Diese Frage verneine ich, sobald es sich um Mitglieder einer Corporation, mithin wesentlich um das Interesse der Corporation handelt, weil ich die Paragraphen so verstehe, daß die Mitglieder der Ständeversammlung nur wegen solcher Verhältnisse, die sie für ihre Person treffen, also wegen persönlicher Interessen eine Entlassung ver langen können. Hier hat nun der Vicebürgermeister Ci- chorius um Entlassung gebeten nicht aus Gründen, die ihn persönlich tangiren, sondern aus Gründen, die das Interesse der Corporation betreffen. Die Corporation kann aber meines Erachtens, nachdem sie einmal bewilligt hat, daß der jetzige Vicebürgermeister Cichorius als Mit glied des Stadtraths seinen Platz in der Kammer einge nommen hat, aus der fraglichen Bestimmung keinen Grund für seine Entlassung ableiten. Ganz richtig wurde auch bemerkt, daß, wenn wir das Interesse der Corporation ins Auge faßten, hier ein Zeugniß in der eigenen Sache vorliegt, und wenn man von dieser Ansicht ausgeht, so erledigen sich zugleich die übrigen Momente, welche von dem Abg. Ziesler hervorgchoben worden sind, denen ich aber doch eventuell noch einige Bemerkungen entgegenhalten will. Der Abg. Ziesler bemerkte, wir nähmen in der Sache ganz den Platz eines Richtercolle giums ein, und ich will dieser Ansicht nicht entgegen treten; aber es ist ein Fall, wo auch ein Richtercollegium nach Ermessen zu entscheiden hat, kein Fall, wo klare Be stimmungen vorliegen; denn wie die Verhältnisse sich speciell gestalten müssen, um die Entlassung zu rechtfer tigen, kann kein Gesetz sestsetzen, das muß in das Er messen des Richters, hier der Kammer gestellt bleiben, und die Gründe, welche zu dem Resultate führen, unterliegen dabei der individuellen Beurtheilung. Hiernächst möchte ich mich auch noch besonders dagegen erklären, daß von Seiten des Abg. Ziesler auf den Umstand besonders Ge wicht gelegt worden ist, daß die Aussagen von zwei Zeu gen für das Gesuch vorlägen. Ich will dem Vergleiche mit dem Richter nicht entgegentreten; aber der Abg. Ziesler wird zugeben, daß der Anwendung einer strengen Beweistheorie, wie sie im Civilprocesse gilt, hier keine Gültigkeit beigelegt werden könnte. Ob also zwei Per sonen dafür sprechen oder weniger oder mehr, scheint ganz gleichgültig. Wollte man,aher diese Beweistheorie ver folgen, so fehlt es auch nicht am Gegenbeweise; denn während Kammcrmitglicder, welche die dortigen städtischen Verhältnisse genau kennen, die Unentbehrlichkeit des Reclamanten behaupten, haben andere, dir sich in gleicher Lage befinden, sie in Zweifel gezogen. Ich glaube also, es ist durchaus keine Veranlassung da, von uuserm frühe ren Beschlüsse abzuweichen, und ich werde daher gegen die Ansicht des Directoriums stimmen. Präsident Haberkorn: Der Abg. Sachße! Abg. Sachße: Ich habe schon zum zweiten Male gesprochen. Präsident HaLerkorn: Die ersten Worte waren nur eine Anfrage! Abg. Sachße: Ich muß darauf zurückkommen, ich kann das Zeugniß des Stadtrathes zu Leipzig auch des wegen nicht für vollgültig ansehen, weil in der angebli chen Unersetzlichkeit mehr ein Urtheil liegt, als ein Zeug niß für eine Thatsache. Es wäre vom Stadtrathe diese Unersetzlichkeit mehr zu specialisiren gewesen; dazu hätte aber gehört, daß er der Kammer bezeugt hätte, daß unter seinen auf Lebenszeit angestellten sieben besoldeten juristi schen Stadträthm keiner Willens - oder im Stande sei, das Directorium der Geschäfte Leipzigs auf die Dauer des Landtags zu übernehmen. Sobald der Stadtrath zu Leipzig ein solches Zeugniß beibringt, werde ich mich fügen und der Ansicht unseres Directoriums Leitreten. Solange aber der Stadtrath zp Leipzig ein solches Zeug niß nicht herbeischasft, werde ich darauf beharren, daß vor Allem das Princip gilt, daß jede Stadt, wie jeder Private für unser Verfassungsleben Opfer bringen muß und dieses ihm höher stehen muß, als seine eigene Opportunität. Damit will ich zugleich das widerlegt haben, was der Abg. Ziesler von Consequenz sprach. Wir sind sonst immer der Meinung gewesen, daß Consequenz den Mann ziere, daß Consequenz den Charakter mache und daß d,as Gegentheil davon Charakterlosigkeit zeige. Warum nzm hier, wo wir für ein Princip einzustehen haben, die Con sequenz auf einmal eine liebe und leidige sein soll, begreife ich nicht. Fassen wir den vorliegenden Grundsatz einmal auf einem andern Felde auf, denken wir, der Vicebürger meister Cichorius habe als zweites Mitglied des Stadt- rathes zu Leipzig in die Kammer treten sollen und wollen und die Kreisdirection hätte auf Grund ihres Oberauf sichtsrechts gesagt: Nein, du darfst nicht eintreten, die Geschäfte Leipzigs dulden es nicht, daß zwei Mitglieder des Rathes abwesend sind. Welche sittliche Entrüstung würde Leipzig gezeigt, wie würde ps von Entziehung jedes Lebensnerves der Verfassung gesprochen haben! Dse Kammer selbst würde einen solchen Act des Oberaufsichts rechtes gemißhilligt haben. Der Fall liegt aber anders. Der Stadtrath zu Leipzig verweigert dem Vicebürgermeister
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