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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
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das Rittergut Althörnitz, das unmittelbar an die Fluren von Mittelherwigsdorf angrenzt, nicht die Einquartierung, die dasselbe wegen des Mittelherwigsdorfer Gutes trifft, in nuturu übernehmen soll; wie aber das Gesetz jetzt besteht, ist keine Möglichkeit, dasselbe dazu anzuhalten. Die Behörde war auch nicht in der Lage, dem Besitzer des Rittergutes Althörnitz das Abtragen seiner Gebäude zu verbieten; denn es würde hierzu an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt haben und hätte sie es im Verordnungs wege thun wollen, so würde sie sich kaum in Überein stimmung gefunden haben mit der Richtung, welche von der Majorität der Kammer wiederholt als die für die Be hörden maßgebende bezeichnet worden ist. Nur bei Dis pensationen in Dismembrationsangelegenheiten können die Behörden manchmal in die Lage kommen, auf Verhält nisse der vorliegenden Art einigen Einfluß zu äußern. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Es giebt aber noch prägnantere Fälle, als der Mittelherwigsdorfer. Ich kann einen aus meiner eigenen Erfahrung angeben. In dem Bezirke, dem ich früher als Amtshauptmann vorgestanden habe, liegt eine Stadt — ich kenne sie, weil ich zugleich Veran lassung habe, die Billigkeit und praktische Einsicht der städtischen Organe rühmend anzuerkennen, — die Stadt Bischofswerda; sie besitzt das Rittergut Pickau. Das Rittergut liegt in einem Orte, der aus einer geringen Anzahl kleiner Häuser besteht. Die Stadt Bischofswerda hat die Waldung des Rittergutes zur städtischen Waldung geschlagen, die Fluren des Rittergutes einzeln verpachtet und die Gebäude abgetragen. Das ist allerdings eine Zweckmäßige Vcrwaltungsmaßregel gewesen, zu der sie jedenfalls das Recht hatte. Die Folge aber war, daß im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1843 die Stadt Bischofs werda mit ihrem Rittergutsbesitze in Pickau an letzterem -Orte Forenser wurde, und doch hat der Ort nur sechs bis acht Häuser, welche eigentlich die Naturaleinquartirung des Rittergutes mit hätten übertragen müssen. Ich habe indeß der Stadt Bischofswerda den Vorschlag gemacht, die Militärleistungseinheiten des Rittergutes Pickau alle mal bei der Stadt Bischofswerda in Zurechnung zu dringen. Der Stadtrath ist bereitwillig darauf ein gegangen und dadurch ist die Sache auf einfache Weise gelöst worden, wenn schon, streng genommen, im Gesetz eine Grundlage zu dieser Lösung nicht vorhanden war. Ich kann noch einen andern Fall anführen. Ich kenne eine Gemeinde, die zwar eine Dorfgemeinde ist, die aber vermöge ihrer Lage die Eigenschaft einer Vorstadt und daher eine dichte Bevölkerung und eine große Anzahl Häuser hat. In der unmittelbaren Nachbarschaft dieser Gemeinde liegt eine Dorfgemeinde, die aus wenig Gütern; aber einer großen Flur besteht. Diese Flur ist zu einem großen Theile in den Besitz von Mitgliedern der erstern Gemeinde übergegangen. Infolge der jetzigen Bestimmung ist aber die Gemeinde mit den wenigen Gütern verbunden, die Natural-Einquartierung des letzteren Flurtheils zu übertragen. Das sind Uebel- ständc, die eine Abhülfe wünschenswerth machen. Darf ich mich nun zu den Auskunftsmitteln wenden, die etwa vorgeschlagen werden könnten und welche von der ersten Deputation bei der bevorstehenden Berathung vielleicht in geneigte Erwägung zu ziehen sein möchten, so scheint es mir drei Wege zu geben, die einzeln oder auch combinirt be treten werden können. Man könnte einmal sagen, daß die Forenser, d. h. die Forenser im Sinne des Gesetzes vom Jahre 1843, demjenigen Leistungsfuße mit unterworfen sein sollen, welcher behufs der Ausgleichung derNatural- einquartierungslasten überhaupt in der Gemeinde gehand habt wird. Ich bemerke, daß das ein Auskunftsmittel ist, welches in der Regel von den Gemeinden benutzt wor den ist, welches in der Regel keinen Widerspruch gefunden und daher über viele Beschwerden hinweggeholfen hat. Ich mache jedoch zugleich darauf aufmerksam, daß erstens jeder von einer Gemeinde beschlossene Ausgleichungsfuß dem Einzelnen gegenüber nur dann rechtliche Gültigkeit erlangt, wenn er ausdrücklich von der Gemcindeobrigkeit genehmigt wird und dadurch die Bedeutung einer statuta rischen Norm erhält, und zweitens, daß es bis jetzt wenig stens noch von den Behörden als zweifelhaft angesehen worden ist, ob bei derartigen durch Gemeindebeschluß fest gestellten statutarischen Normen hinausgegangen werden darf über die Sätze, welche sich auf dieOrdonnanz stützen. Es würde sehr wünschenswerth sein, wenn die ersteDepu- tation bei der bevorstehenden Berathung sich in der Lage sähe, in dieser Richtung Seiten der höchsten Instanz eine Erklärung zu veranlassen. Es würden dadurch viele Zweifel für die Zukunft abgeschnitten werden. Das ist der eine Weg. Ein zweiter Weg wäre der, daß man den Zuschuß, den die Forenser jetzt nach der Bestimmung des Gesetzes von 1843 über die ordonnanzmäßige Vergütung zu leisten haben, der jetzt die Hälfte der letzteren beträgt, erhöht. Ich glaube, daß für die Forenser daraus keine Härte hervorgehen würde. Denn es bleibt ihnen der Aus weg, mit anderen Bewohnern des Flurbezirks ein beson deres Abkommen zu treffen wegen der Naturaleinquar tierungsleistung. Das Gesetz vom Jahre 1843 ist davon ausgegangen, daß der Forenser in der Gemeinde selbst nicht vertreten ist und daß es deshalb wünschenswerth sei, daß für ihn ein bestimmter, nach einem billigen Satze be messener Satz im Gesetze selbst normirt werde. Ich glaube aber doch nicht, daß diese Rücksicht ganz durchschlagend sei. Einmal ist der Forenser nach der Landgemeinde ordnung Gemeindemitglied und auf der anderen Seite bleibt ihm, wie schon erwähnt, immer noch das Auskunfts mittel, ein besonderes Abkommen zu treffen. Ein dritter Weg endlich, der zwar nicht überall, aber doch in sehr vielen Fällen anwendbar sein wird, wäre der, daß die Behörde, welche die Einquartierungsleistung ausschreibt,
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