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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-04-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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I. K. 31. Sitzung, am 27. Marz. 622 nach dessen Erfolg ohne zu erhebliche Störung der wirth- schafUichen Verhältnisse vieler Kammermitgliedcr die Be- rathungen des Landtags alsbald wieder aufnehmen und ununterbrochen zu Ende führen zu können, so stellt es sich als wünsche-nswerth dar, daß Pie in 8 116 der Ver fassungsurkunde gesteckte Vertagungsfrist, soweit nöthig — übrigens unbeschadet einer etwa vorher eintretenden Einberufung derKammcrn —, bis spätestens zum 4. No vember 1872 verlängert werden kann. , In der Zwischenzeit würde es thunlich sein, die be stehenden Deputationen der Kammern insgesammt oder theilweis zu Vvrberathung per noch unerledigten Regie-' rungsvorlagen zusammentreten zu lassen. Se, Königliche Majestät geben daher der Er wägung der getreuen Stände anheim: sich in Gemäßheit von 8 1-16 der Landtags-Ordnung damit einverstanden zu erklären, daß die Vertagung der Kammern über die in tz ll6 Per Verfassungsurkunde gesteckte Frist hinaus bis Mm 4. November 1872 späte-' stens verlängert, während der Vertagung aber einzelne' oder sämmtliche Deputationen der Kammern zu Vor- berathung der den Letzteren -gemachten und noch un-, erledigten Negierungsvorlagen einberufen werdenkönnen,' und sehen Se. Königliche Majestät der verfassungs mäßigen Erklärung der getreuen Stände hierüber in Huld und Gnaden entgegen. - Dresden, am 23. März 1872. Johann. (P.8.) Hermann von Nostitz-Wallwitz. Präsident von Zeh men: -In demselben beantragt die Staatsregicrung und giebt der Erwägung der Stände anheim: , „sich in Gemäßheit von § 146 der Landtags-Ordnung damit einverstanden zu -erklären, daß die Vertagung der Kanunern über die in § 116 der Verfassungs-. urkunde gesteckte Frist hinaus his zum 4. November 1872 spÄestens verlängert, während der Vertagung aber einzelne oder sämmtliche Deputationen der Kam-' mern zu Vvrberathung der den Letzteren gemachten und noch unerledigten Regierungsvorlagen einberufen werden können, und sehen Se. Königliche Majestät der verfassungs mäßigen Erklärung der getreuen Stände hierüber in Huld und Gnaden entgegen." Es ist das erste Mal, daß eine Vertagung der Kam mern und eine Unterbrechung- unserer Geschäfte in der von der hohen Staatsregierung in dem gedachten Decret bezeich-, neten Weise in Frage kommt. Unsere Landtags-Ordnung giebt diese Vlodalität allerdings an die Hand; es ist abernoch nie davon Gebrauch gemacht worden. Es wird sich daher allerdings auch bei der Berathung des königl. Decrets um die Modalitäten mit handeln, unter welchen die beantragte Vertagung durchgeführt werden könnte und müßte, wenn überhaupt die Kammern darauf !einzugehen /geneigt sind. Die einschlagenden BestimmungM sind W 145 "und 446 der Landtags-Ordnung und 8116 der Verfässungsurkunee. Der K 145 der Landtags-Ordnung lautet solgeridermaßen: ,8 145. Der Schluß, sowie die Vertagung des Landtags und die Auflösung der Zweiten Kammer wird durch königl. Decrct angeordnet. Im ersteren Falle wird sowohl "der Tag der letzten Sitzung, als die Zeit und Form der feierlichen Ent lassung der Stände bestimmt, welche der König sodann in Person oder durch einen dazu bevollmächtigten Com- anissar bewerkstelligt (8 117 der Verfassungsurkunde). Dabei wird der Landtagsabschied (tz 119 der Ver fassungsurkunde) an die Präsidenten beider Kammern überreicht. Die Vertagung erfolgt, ebenso, wie die Zhuflösung der Zweiten Kammer, durch einen Commissar, der das königl. Decret in den Kammern verliest und auf dessen Grund die Sitzung im Namen des Königs für ge schlossen erklärt. Ist der Landtag nicht versammelt, so kann dessen fernere 'Vertagung oder die Auflösung der Zweiten Kammer durch eine in dem Gesetz- und Verordnungsblatte abzudruckende königl. Verordnung geschehen. 8 146. Während der Vertagung können auf Anordnung des Königs unter Zustimmung der Ständeversammlung einzelne oder sämmtliche Deputationen zur Vvrberathung der bei Wiederzusammentritt der Kammern zu erledigen den Geschäfte versammelt bleiben oder einberufen wer den, dafern nur entweder über die Verweisung der einzelnen Vorlagen an bestimmte Deputationen bereits ein Kammerbeschluß vorhanden ist oder die Kammern sich damit einverstanden erklärt haben, daß die inzwi schen noch eingehenden Vorlagen der betreffenden De putation überwiesen werden sollen. Nach Ablauf von längstens sechs Monaten sind, dafern nicht ausnahmsweise zwischen der Stnatsregie- rung und den Ständen etwas Anderes vereinbart ist, die gesammten Mitglieder der Kammern wieder ein zuberufen." 8 116 der Verfassungsurkunde aber sagt: „Der König ordnet den förmlichen Schluß der Ständeversammlung an, kann auch solche vertagen und die Zweite Kammer auslöseu, wodurch zugleich die Erste für vertagt erklärt wird. Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern. Im Falle der Auflösung der Zweiten Kammer soll die Wahl neuer Abgeordneten zu selbiger und die Einberufung der Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen." Dies sind die gesetzlichen und Normativvorschxiften, worauf das königl. Decret, das uns zur Berathung jetzt vorliegt, gestützt ist. Was die Frage zunächst betrifft, ob eine Vertagung bei dem jetzigen Stande unserer Geschäfte zweckmäßig und angemessen sei, so hat das Directorium, welches das königl. Decret in einer-besonderen Directoriälsitzung heute in Be rathung gezogen hat , sich nur dahin auszusprechen, dast
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