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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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dividucllc Ansicht des Herrn Abgeordneten genügt nicht! für ein Wahlgesetz. Man wird also wissen müssen, wer! wählbar ist und da reicht ein solcher vager Begriff „Land-! wirth", wie ihn der Herr Abgeordnete sich verstellt, nicht ans. Entweder würde man also, wenn der Antrag des Herrn Abg. Seiler angenommen wird, in § 5 wieder hineinfetzen müssen, daß für die passive Wählbarkeit auch die Bestim mung unter welche für die active besteht, gelten soll, so daß also ein gewisser Census, ein gewisser Grundbesitz (Geschieht.) Die überwiegende Mehrheit hat den Antrag ab- gelehnt. Ich würde nun auf die Nr. 3 selbst, welche die De putation vorschlägt, unverändert anzuuehmen, die Frage zn richten haben und also die Herren bitten, welche die Nr. 3 ablehncn wollen, sich zu erhebe». (Geschieht.) nur die Bemerkung erlauben, daß für den Fall der An-! der Nr. 3 dem Anträge des Herrn Seiler nähme dieses Antrags jedenfalls auch eine Aenderung des gemäß das Wort „Personen" in „Land- § 5 nöthig werden wird; denn es genügt nicht, daß man wirthe" verwandeln will?" sich selbst im Allgemeinen darüber klar gemacht hat, wen und ich muß diejenigen Herren bitten, die diese Frage mit man individuell für einen Landwirth halten will; die in- Nein beantworten wollen, sich zu erheben. wenigstens vorausgesetzt wird, da hätte man einen Anhalt, oder man würde eine andere Definition des Wortes „Landwirth" hineinsetzcn müssen, denn sonst steht die passive Wählbarkeit vollkommen in der Luft. Präsident vou Zehmen: Wenn Niemand weiter das Wort ergreift, so würde ick die Debatte über Nr. 3 schließen und zur Abstimmung übergehen. — Der Herr Referent! Referent Geh. Rath von König: Ich kann nur wiederhole», was der Herr Regierungscommissarangedeutet hat: wenn die Interpretation, die Herr Seiler dem Worte „Landwirth" giebt, eine authentische und zuverlässige wäre, so wäre cs unbedenklich, seinen Antrag anzuneh- mcn. Aber das ist sie eben nicht- Das Wort„Landwirth" wird vielmehr zu Zweifeln Veranlassung geben, umsomehr, als in den Motiven zu §5 ausdrücklich angegeben ist, daß als Landwirth zu betrachten sei Einer, der ein Areal von wenigstens 3 Hektaren besitzt. Man würde daher durch das Wort „Landwirth" alle anderen als die eben bezeich neten Personen schlechterdings ausschließen, und das kann doch nicht die Absicht sein. Präsident von Zchmcn: Ich schließe die Debatte. (Rittergutsbesitzer Seiler bittet ums Wort.) Ich bedauere, »ach dem Schlußwort des Herrn Re ferenten kann Niemand mehr das Wort nehmen, es sei denn, daß der Herr Antragsteller gewillt wäre, seinen An trag zurückzuziehcn, dann würde ich ihn nicht zur Abstim mung bringen. Gegen 6 Stimmen angenommen. Ich bitte den Herrn Referenten, fortzufahrcn bei Nr 4. Ich bitte, das Wort zn nehmen zu Nr. 4! Rittergutsbesitzer Seiler: Ich erlaube mir, an den Herrn Referenten die Frage zu stellen, was er unter „Landwirthen" versteht in Punkt 4, indem nach der vor hin ausgesprochenen Meinung des königl. Ministeriums keinesfalls klar fein kann, wen es nach Punkt 4 zu wählen haben wird. Referent Geh. Rath von König: Ich bin wenig stens darüber, worauf es hier ankommt, nicht in Zweifel, daß nämlich nach dem Gesetze Diejenigen nicht als Land- wirthe bezeichnet werden sollen, die die Landwirthschaft nicht ausüben, wenn sie auch vielleicht etwas davon ver stehen. Königl. Commissar Geh. Rath vr. Weinlig: Dqs Ministerium seinerseits ist über die Bedeutung, welche es in seinem Entwürfe hier dem Worte „Landwirth" bei gelegt hat, nicht unklar. Wir verstehen unter einem Land- wirthe Denjenigen, welcher Land bewirthschaftet, und wür den daher unter den Dreien, die das Ministerium zu wählen hat, nur wirklich, activ die Landwirthschaft treibende Grundbesitzer verstehen. Herr Seiler selbst hat aber vor hin Zweifel angeregt, indem er sagte: Ja, wenn man unter Landwirthen blos selbstwirthschaftende Besitzer ver- stehen wolle, und dadurch ist erst meine Bemerkung her vorgerufen worden, daß eine Definition des Wortes wün- schenswerth sei. Rittergutsbesitzer Seiler: Nein, zurückziehen kann ich ven Antrag nicht. Wenn ich ... . Präsident von Zehmen (unterbrechend): Dänn muß er zur Abstimmung gelangen. Der Antrag des Herrn Seiler stellt sich als ein Unteramendement zu Nr. 3 her aus; ich habe daher zu fragen: „ob die Kammer für den Fall derAnuahme Kammcrherr von Metzsch: Aus die Bemerkung des Herrn Regierungscommissars erlaube ich mir die Anfrage, ob die Besitzer von Gütern, die dieselben verpachtet haben, nicht als Landwirthe zu betrachten sind? Wäre dies der Fall, so kämen diese dann sehr schlecht weg; denn jeder Gutsbesitzer, der sein Gut verpachtet hat, also die Land wirthschaft selbst nicht mehr praktisch ausübt, würde da mit ausgeschlossen sein.
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