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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Dasselbe lautet: Bei den- in §. 14 des Entwurfes eines Gesetzes, einige Bestimmungen über den Cvncurs der Gläubiger betreffend, erwähnten Taxvorschriftcn. soll die jetzt be stehende Taxirung der einzelnen gerichtlichen und außer gerichtlichen Handlungen aufgcgcbcn und vielmehr der ben neuem Taxordnungen anderer Länder eigene Grund satz befolgt werden, daß die gcsammtcn gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren nach Bauschsätzrn berechnet und diese nach dem Werthe des Gegenstandes, um den cs sich handelt, abgcstuft werden. Dieser Grundsatz empfiehlt sich nicht nur dadurch, daß bei seiner Anwendung das Liquidationswert für die Gerichte und die Sachwalter wesentlich vereinfacht wird, sondern auch besonders noch dadurch, daß er das Ent stehen eines Mißverhältnisses zwischen dem Kostenbeträge und dem Objecte, um das cs sich handelt, sicher verhütet, und daß sowohl die Gerichte, als die Parteien in den Stand gesetzt werden, den Betrag der durch ein Concurs- verfahren und die Betheiligung an demselben voraus- setzlich entstehenden Kosten mit möglichster Sicherheit zu übersehen. Im Einzelnen sollen die Sätze nach dem Vorgänge Preußens und anderer Länder," sowie unter Berücksich tigung der dem sächsischen Concursverfahrcn zur Zeit noch verbleibenden Eigenthümlichkeiten so bemessen werden: 2^.. Die Gerichtsgebübren: 1. Für Constituirung, Verwaltung, Verwerthung und Vertheilung der Activmasse, jedoch ausschließlich der besonders anzusetzcnden Kosten der Auction, Sequestration und der Subhastation, von dem Betrage der Masse bis zu 1000 Thlr. von jeden vollen 20 Thlr. 15 Ngr., von dem Mehrbeträge bis 2000 Thlr. von jeden vollen l"0 Thlr. 1 Thlr., von dem Mehrbeträge bis 20,000 Thlr. von jeden vollen 100 Thlr. >5 Ngr., von dem Mehrbeträge von jeden vollen 200 Thlr. 15 Ngr. 2. für die öffentliche Aufforderung au die Concurs- Aäubiger, die Anmeldung derselben, die Leitung des Ver fahrens, die Abhaltung des Verhörstermines, die Ab fassung rc. des Ordnungserkenntnisses ebenfalls nach dem Betrag der Activmasse je nach der Zahl der angemeldeten Forderungen das Einfache bis Zweifache der vorstehen den Sätze. L. Gebühren des Güter- und des Rechtsvertreters, und zwar einem Jeden von dem Betrage der Activmasse bis loOO Thlr. einschließlich 1 bis 3 vom Hundert, von dem Betrage über 1000 Thlr. bis 5000 Thlr. einschließ lich Vs bis 2 vom Hundert, von dem Betrage der Masse, welche 5000 Thlr. übersteigt, iL vom Hundert. In den Fällen unter und 6 sollen die bei Be weisführungen und durch Einwendung von Rechtsmitteln entstehenden Kosten besonders liquidrrt werden. Auch sollen die Concursvertreter diejenigen Kosten besonders ansetzen, zu deren Erstattung an die Masse Gegner der Gläubigerschast verurtheilt und welche wirklich erstattet werden. Auch soll im Falle außerordentlicher Mühwaltung rücksichtlich der Concursvertreter eine Erhöhung der obigen Procentsätze statthaft sein. u. K. (6. Abonnement.) 0. Die Kosten der Ncchtsbeistände Derer, welche Forderungen zur Befriedigung aus der allgemeinen Con- cursmasse anmeldcn, sollen nach der Höhe der angemel- detcn Forderung bemessen werden und zwar: von dem Betrage bis 50 Thlr. von jedem Thaler 1 Ngr., von dem Mehrbeträge.bis 150 Thlr. von je 20 Thlr. 15 Ngr., von dem Mehrbeträge bis 500 Thlr. von je 50 Thlr. 20 Ngr., von dem Mehrbeträge Lis 1000 Thlr. von je 100 Thlr. 20 Ngr., von dem Mehrbeträge von je 500 Thlr. 20 Ngr. Auch sollen noch außerdem die taxmäßigcn Kosten Yassiren, welche bei Beweisführungen und infolge von Rechtsmitteln entstehen. Außerdem werden Vorschriften über die Berechnung der Activmasse, über die Verläge, über die Gesichtspunkte bei der Auswahl unter relativen Sätzen und über die Berechnung im Falle zeitiger Beendigung des Verfahrens und des Ausscheidens einer der Ver treter beigefügt werden. Dresden, am 2. April 1868. Ministerium der Justiz. Or. Schneider. Begehrt hierüber Jemand das Wort? — Es ist nicht der Fall. „Nimmt die Kammer ß> 14 unverändert nach dem Entwürfe an?" Einstimmig. „Will die Kammer die Staatsregierung zu der Bekanntmachung der Taxordnung im Ver ordnungswege ermächtigen?" Einstimmig. Refercntvr.Krauße: Endlich heißt es im Berichte: §. 15 und der Schluß des Entwurfs werden der hohen Kammer zur Genehmigung vorgeschlagen. Von den Herren Negierungscommissaren wurde im Uebrigen in Anregung gebracht: ob nicht 8. 56 des Berggesetzentwurfs eine Modifica- tion zu erleiden habe. Die Deputation entschied sich dafür, diese Frage zu verneinen, weil eine eigentlich freie Masse im Bergcon- curse selten vorkommt und daher die Ausdehnung der Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs auf Bergcon- curse nicht erforderlich erscheint. Sie beantragt mithin unter Zustimmung der Herren königl. Kommissare als §. 4 in den Entwurf einzufügen: „Die in §§. 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen leiden auf die Befriedigung der Bergwerksgläubiger aus dem Bergwerksvermögen keine Anwendung." 469
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