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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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.sie find eben die Vertreter der Gemeinde und ihre Haupt pflicht ist es, diese Interessen zu vertreten; sie müssen dies thun, da, sie wissen, daß auch der Fiscus seine Vertretung hat, die bestimmt ist, da, wo es darauf ankommt, dessen Interesse zu wghren. Schon aus dieser Darstellung geht hervor, daß ich nicht zugeben kann, daß die Deputation Recht hat, wenn sie auf Seite 567 sagt: wenn mit dem .Fiscus Differenzen entstünden, so müsse eine Entscheidung ..erfolgen; es wäre aber ungerechtfertigt, dem Staatsfiscus ein unbedingtes Veto zuzugestehen. Darum, meine Herren, -handelt es sich ja gar nicht, ein solches Veto verlangt ja gar Niemand; es handelt sich nur darum, daß der Fiscus nur gerade ebenso behandelt sein will, wie der Bürger einer Stadt. Der Privatgrundbesitzer concurrirt in Fällen der vorliegenden Art in doppelter Weise: einmal als Mitglied der Gemeinde, welche sich selbst das Statut gegeben hat U,nd welche in dem gegebenenFalle von dem Expropriations recht Gebrauch macht, und zweitens, indem er Expropriat ist. Das letzte Verhältniß berühre ich hier nicht näher, das wird der Fiscus auch nach dem Gesetzentwürfe gleich wie der Privatmann haben; aber hinsichtlich des anderen Ver hältnisses soll derFiscus schlechterstehen bei den Fragen, ob für den oder jenen Fall in einer Stadt Statuten gegeben werden sollen, ob der einzelne Fall, der vorliegt, ein sol cher ist, daß er unter die Statutenbestimmung fallt und demgemäß die Expropriation uvthwendig macht, diese sollen allein durch die Gemeindevertreter entschieden werden, da soll der Fiscus sich nicht betheiligen und darin finde ich eine Zurücksetzung der Interessen des Fiscus. Denn, wie gesagt, man wird nicht verlangen können und verlangen dürfen, daß die Gemeindevcrtreter auch diese Interessen ganz besonders wahren. Ich glaube aber auch, daß die Bedenken, welche die Deputation in ihrem Berichte gegen die Theilnahme des Fiscus hervorgehoben hat, nicht be gründet sind, weil es sich heute nicht um ein Privilegium handelt, noch viel weniger um ein „ VetoDie Depu tation scheint aus der Fassung von §. 5 herausgelescn zu haben, daß demselben die Idee zu Grunde liege, daß das Finanzministerium das Vorrecht haben solle, nach Belieben zu bestimmen, wenn eine Expropriation eintreten soll oder nicht. Meine Herren! Davon kann ja gar nicht die Rede sein; man denke nur dabei an unsere gcsammte Staats verwaltungsorganisation. Denken Sie sich einmal einen solchen Fall: das Finanzministerium giebt zu einer Expro priation oder zur Errichtung eines Statuts seine Geneh migung nicht; ihm steht aber das Ministerium des Innern gegenüber, welches in diesem Falle die Expro priation für gerechtfertigt, die Errichtung des Statuts für uothwendig hält; es liegt mithin eine Differenz zwischen zwei Ministerien vor und diese muß auf dem gehörigen Wege durch Entscheidung des Gesammtministertums er ledigt werden. Für den Finanzminister wird sich dann, wenn er in einem solchen Falle unterliegt, fragen: ob dieSache wichtig genug ist, daß er von dem Rechte, seine Stelle nieverzulegen, Gebrauch machen,muß, oder ob derselben eine so große Wichtigkeit nicht beiwohnt, und dann muß er sich in dem Bewußtsein, seine Pflicht und Schuldigkeit gethan zu haben, fügen. Wenn die Bedenken, die er ge äußert hat, nicht als entscheidend anerkannt worden sind, so kann er sich mir diesem Bewußtsein trösten und sein Gewissen beruhigen; aber die Gelegenheit, sein Bedenken auszusprechen, die darf ihm billigerweise nicht von Haus aus gänzlich entzogen werden. Dieser Auffassung gemäß blieb dem Finauzminister bei der Fassung des Gesetzent wurfs durchaus nichts Anderes übrig, als in der Art, wie §. 5 gefaßt ist, die Zustimmung der fiscalischen Be hörden überall vorauszusetzen schon aus dem Grunde, weil nach dem Gesetzentwürfe die Fragen wegen der Ex propriation nicht in allen Fällen zur Kenntniß des Mi nisteriums des Innern kommen, sondern auch wichtige Fälle blos durch die Zustimmung der Stadtverordneten zur Erledigung gelangen sollten. Da gab es nun kein anderes Mittel, um die Interessen des Fiscus zu wahren, und ich erwähne hierbei nur noch, daß bei dieser An gelegenheit es sich keineswegs blos um die Interessen der jenigen fiscalischen Gebäude und Grundstücke, welche das Finanzministerium speciell zu vertreten hat, handelt, son dern auch um die große Masse von Militärgebäuden, die ganz wesentlich mit ins Gewicht fallen. Ich bitte, nun zu erwägen, welches enorme Staatsvermögen allein hier in Dresden in Frage kommt und ob es wohl billig wäre, gegenüber diesem Grundeigenthume des Staates ein Ex- propriatiousrecht geradezu mit Ausschluß der legalen und von der Verfassung bestimmten Vertreter desselben ein treten zu lassen. Auf die Frage über das Ministerium des Innern komme ich später zurück. Ich wiederhole: wie der Gesetzentwurf lag, gab es kein anderes Mittel, als diesen Paragraphen aufzustellen; das hat sich nun aller dings durch die Vorschläge der geehrten Deputation, die heute von der Kammer angenommen worden sind, wesentlich geändert. Es ist dankbar anzuerkennen, daß die Deputation mehrfache Bestimmungen in das Gesetz gebracht hat, die einen größeren Schutz dem Eigenthume gewähren und die nun auch dem Staatseigen- thum zu Gute kommen. In dieser Hinsicht ist allerdings die Frage schon jetzt von Seiten der Vertreter des Fiscus in viel milderem Sinne aufzufassen, als früher. Die geehrte Deputation hat sich nun über die Frage: in wel cher Weise den Ansprüchen des Fiscus gerecht zu werden sein würde, in zwei Theile gespalten. Die eine davon, die Minorität nimmt an: den Forderungen des Fiscus wäre vollkommen genügt und den Interessen desselben entsprochen, wenn in den Fällen, wo Staatseigenthum mit in Frage kommt, die Entscheidung an die höchste Staatsbehörde, nicht an das Ministerium des Innern käme; dann würden die Vertreter der einzelnen Theile
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