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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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teressen besondere Garantien zu schaffen. Dem Fiscus kommen nach der Ansicht der Majorität in seiner Eigen schaft als Grundstücksbesitzer keine anderen Rechte zu, als jedem anderen Privatgrundstücksbesitzer. Von dem Herrn Staatsminister ist nun hauptsächlich darauf hingewiesen worden, daß das Einwilligungsrccht, welches der Fiscus beansprucht, um deswillen gerechtfertigt erscheine, weil der selbe in den Gemeinden nicht vertreten sei. Nun gehört zwar nach K. 42 der Städteordnung allerdings der Fiscus zu den Exemten; allein nach §. 18 der Städteordnung werden die Exemten in Beziehung aus die städtischen Ge- meindeverhältnifse als Schutzverwandte betrachtet und nach §. 69 der Städtevrdnung werden die Schutzver wandten bei der Wahl der Vertreter der Stadt gleichmäßig durch die Bürger vertreten. Sonach ist der Fiscus nicht mehr und nicht weniger in der Gemeinde vertreten, wie die übrigen in §. 46 der Städteordnung genannten Exem ten. Räumen wir daher dem Fiscus das Recht ein, daß das communliche Exprvpriationsrecht auf Staatseigentum nur Anwendung zu leiden habe, wenn von der staatsfis- calischen Behörde hierzu ausdrückliche Zustimmung erthcilt worden ist, so können eine gleiche Berücksichtigung mit ganz demselben Rechte die anderen Exemten ebenfalls ver langen. Ware eine solche Bestimmung von der Staats regierung in Vorschlag gebracht worden, so wäre es mög lich , daß die Deputation sich mit derselben einverstanden erklärt hatte. So war aber blos in 5 des Entwurfs das Interesse desFiscns gewahrtund dieser besonderen Be rücksichtigung der fiscalischen Interessen glaubte die Depu- . tation in ihrer Gesammtheit entgegentreten zu sollen. Wird dem Fiscus das Recht der Zustimmung zu jeder auf örtlicher Bauordnung beruhenden Enteignung eingeräumt, so kann der Fall Vorkommen, daß, wenn der Fiscus mitten in der Stadt ein Grundstück erkauft, die Ausführung eines bereits festgestellten Bauplanes unterbleiben muß, wenn nämlich die betreffende fiscalische Behörde glaubt, daß es ihr Interesse nicht zuläßt, das erkaufte zur Durchführung des festgestclltcn Bauplanes erforderliche Grundstück ab- zntreten. Eine Gefahr für das fiscalische Interesse liegt aber nach Ansicht der Majorität Ihrer Deputation, nach dem die Entscheidung über die Abtretung in jedem Falle in die Hand des Ministeriums des Innern gelegt worden ist, in der Streichung von tz. 5 nicht mehr vor. Es kann zwar vorkommen, daß die fiscalischen Behörden — und es handelt sich hier nicht blos um das Finanzministerium, sondern um alle fiscalischen Behörden, welche Grundstücke besitzen —ihre Interessen durch die Beschlüsse der Gemeinde vertreter für gefährdet erachten; allein solchenfalls wird das Ministerium des Innern die Gründe beider Parteien zu erwägen und zu entscheiden haben, welche öffentlichen Interessen in dem concreten Falle den Vorzug verdienen. And gesetzt, das Ministerium des Innern genehmigte ein mal eine Expropriation, welche sich nicht ganz rechtfertigen ließe, würde, wenn der Staat das Recht des Veto Hätte, derselbe der Abtretung mit Erfolg widersprechen können, während der Privatgrundbcsitzer sich fügen müßte. Und gewiß wäre es weniger zu beklagen, wenn durch eine un gewissere Entschließung einer Staatsbehörde die Gesammt- heit der Staatsbürger zu leiden hatte, als wenn ein Pri vatgrundstücksbesitzer hierdurch Nachthcile erlitte. Wenn sich endlich die Majorität nicht mit dem Vorschläge der Mi norität hat befreunden können, so kann sich die Majorität der Ansicht nicht entschlagen, daß in der besonderen Stel lung, welche die Staatsregierung für sich beansprucht, ein Anerkenntniß liegt, daß in diesem Gesetze eine gewisse Ge fahr für das Eigenthum enthalten sei und daß es deshalb für das Eigenthum des Staates noch besonderer Garantien bedürfe. Hält die Staatsregierung wirklich das fiscalische Eigenthum für gefährdet, wenn §. 5 gestrichen wird, so kann es den Grundeigenthümern nicht verdacht werden, wenn sie dann aus einem begreiflichen Mißtrauen lieber gegen das ganze Gesetz sich aussprechcn, als sich ent schließen, ein Gesetz anzunehmen, welches nach der eigenen Auffassung der fiscalischen Behörden nicht die nöthigc Ga rantie für das Eigenthum bietet. Im klebrigen sicht der Legung der Entscheidung in dieHLnde des Gesammtministe- riums noch entgegen, daß in demselben das betreffende Ministerium, von welchem die Abtretung von Grund und Boden verlangt wird, obgleich dasselbe zugleich Partei ist, Sitz und Stimme hat, es somit in der Lage ist, seine Gründe gegen die Abtretung noch mündlich zu motivireN, während die Stadtgemeinde, welche die Expropriation be ansprucht, im Gesammtministerium die Gründe, welche sie gegen die Ansicht der fiscalischen Behörden geltend zü machen hat, nicht Vorbringen kann. Präsident Haberkvrn: Es geht offenbar der An trag der Majorität der Deputation am weitesten; denn dieser will vorbehaltlos den ganzen Paragraphen streichen. Ich werde daher über diesen Antrag der Majorität zuerst abstimmen lassen und erst, wenn derselbe abgelehnt würde, zum Votum der Minorität übergehen. — Die Majorität schlagt also vor, den §. 5 des Entwurfs vor behaltlos abzulehnen. „Tritt die Kammer diesem Vorschläge der Majorität bei?" Gegen 3 Stimmen beigetreten. Abg. Sachße: Es ist nicht anzunehmen, daß die Minoritätsansicht nur durch diese 3 Stimmen vertreten wird, und glaube ich daher, daß die Frage nicht recht ver standen worden ist. (Heiterkeit.) Präsident Haberkorn: Ich habe ausdrücklich an gekündigt : ich würde die erste Frage auf den Majoritäts vorschlag, also auf vorbehaltlose Ablehnung des Para graphen stellen und erst, wenn dieser äbgelehnt werden
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