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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1873/74,2
- Erscheinungsdatum
- 1874
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1873/74,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028296Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028296Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028296Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1873/74
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1874-10-07
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standen ist, daß man die Beschlüsse, wie sie aus der Zwei ten Kammer herübergekommen und in der Zusammen stellung ersichtlich sind, als jetzige Vorlage betrachtet. Präsident von Zehmen: Im allgemeinen Theile des Berichts ist nur nach dem Vorschläge des Herrn Re ferenten eine einzige Frage an die Kammer zu richten, nämlich die Frage: ob sie ihrerseits genehmigt, daß beider Berathung über das Königl. Decret Nr. 49 in seinen Einzelheiten nicht der ursprüngliche Regierungsentwurf, sondern, soweit nicht von der zweiten Deputation ausdrücklich auf den letzteren Bezug genommen wird, allein die Zu sammenstellung sub (7), wie sie von der Deputation uns vorgelegt worden ist, zu Grunde gelegt werde, und zwar also die Zusammenstellung, welche die Beschlüsse der Zwei ten Kammer uns wiedergiebt. Die Deputation hat Seite 418 nnd 419 ihre dcsfallsigen Ansichten vorgelegt und ich frage die Kammer: „Ob sie mit den Vorschlägen der Deputa tion übereinstimmt? Einstimmig genehmigt. Die Staatsrcgierung hat bereits ihre Zustimmung erklärt und wir werden also bei der Spccialberathung, soweit die Deputation nicht ausdrücklich auf die Regierungs vorlage sich zurückbezieht, die Zusammenstellung-der^ Be schlüsse der Zweiten Kammer als Unterlage zu benutzen haben. Wir gehen nun zum speciellen Theil über. Referent Kammerherr von Erdmannsdorff: Meine hochgeehrten Herren! Es ist mir von mehreren Seiten der Wunsch ausgesprochen worden, daß bei den §8 1 — 18 nicht von Verlesung des Berichts abge sehen werden möchte, sondern daß bei diesem Abschnitt des speciellen Theils der Bericht verlesen würde, da zu viel Einzelheiten bei den einzelnen Paragraphen sind, als daß die geehrten Kammcrmitglieder, ohne noch einmal an die Gründe erinnert zu werden, sofort immer in der klaren Uebersicht bleiben sollten. Ein mündliches Einführen in die Sache würde aber wohl auch nicht genügen, nicht klar genug sein oder, wenn dies erreicht werden sollte, min destens ebenso viel Zeit kosten, als das Verlesen. Ich gehe also zur Verlesung des speciellen Theils über. Der selbe lautet Seite 420—424: „Die zweite Kammer hat" — bis — „ausge sprochen hat." , Präsident von Zehmen: Ich eröffne die Verhandlung über den Eingang, sowie §8 1 und 2. Verlangt Jemand das Wort? — Es meldet sich Niemand zum Wort, ich werde also zur Fragstellung übergehen und ich glaube mit einer Frage genügend die Sache erledigen zu können, da nach den Vorschlägen der Deputation die Fassung des Eingangs, die der Gesetzentwurf bekommen soll, sowie > 8 1 und 2 in sich zusammenhängen. Ich frage also die Kammer: „Ob sie der Deputation in Beziehung auf ihre Vorschläge beitreten will in Betreff der Fassung des Einganges des Gesetz entwurfs, sowie der 88 1 und 2 und dem gemäß diese Paragraphen annehmen will?" Einstimmig. Referent Kammerherr von Erdmannsdorff: Zu § 3 sagt der Bericht S. 424—430: „Bei oberflächlicher Betrachtung" — bis — „zu genehmigen." Präsident von Zehmen: Die Deputation hat in ihrem Berichte die 88 3, 3b, 4, 5 und 5 b zusammen- gcfaßt; ich stelle sie daher gemeinschaftlich zur Verhandlung undfrage, ob. Jemand das Wort zu denselben begehrt? — Es meldet sich Niemand und ich werde also zur Frag stellung übergehen. Die Deputation schlägt zu 8 3 zu nächst vor, aus demselben die Worte in der ersten, resp. zweiten Zeile wegzulassen: „insoweit nicht durch deutsche Neichsgesetze oder durch Staatsverträge Ausnahmen begründet werden und" „ I st d i e- K a mme'r d ami k ein verst an d e n?-" . E instimm ig. Sodann schlägt die Deputation vor, die Ueberschrift des § 3, sowie 8 3 selbst bez. mit der beschlossenen Ab änderung zu genehmigen. „Nimmt die Kammer den 8 3 nebst Ueber- schrift in der beschlossenen Weise an?"- Einstimmig. Zu 8 3b beantragt die Deputation: 3 b nebst- Ueber- schrift ganz nach dem Wortlaut der Zusammenstellung zu genehmigen. „Pflichtet die Kammer bei?" Einstimmig. Zu 8 4 beantragt die Deputation zunächst, in der ersten, resp. zweiten und dritten Zeile die Worte aus zulassen: „und zwar ebenfalls insoweit nicht durch deutsche Reichsgesetze oder durch Staatsverträge Ausnahmen be gründet werden und" „Genehmigt dies die Kammer?" Einstimmig. Sodann beantragt die Deputation, im Uebrigen § 4 nebst Ueberschrift in der von der Zweiten Kammer geneh migten Fassung anzunehmen. „Pflichtet die Kammer bei?" Einstimmig.
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