Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
1818 Ü. K. 46. Sitzung, am 18. Februar 1914 (Vizepräsident Opitz.) 00 jetzt an die Sache herangeht, d. h. nun auf wirkliche Her stellungsmaßnahmen zukommt, fehlt vollständig. Auch hierin aber gebe ich ihm recht, denn die Verhältnisse liegen auch hier äußerst einfach. Wenn der Staat wirk lich 03 Millionen Mark oder, wie der frühere Fi> anz- minister vr. Rüger meint, sogar 300 Millionen Mark für solche Zwecke aufzuwenden unklug genug wäre, so würden erstens einmal diese Aufwendungen in keinem Ver hältnis zu den Vorteilen stehen, die man dabei einkauft. Denn wenn Wasserkatastrophen wie die im Jahre 1897 im Weißeritzgebiete eintreten, so sind auch solche Vor kehrungen nicht mehr hinreichend, sie werden durch die Macht der Elemente überwunden werden. Tann aber nehmen Sie einmal an, daß auch nur 100 Millionen Mark aufgewendet werden, das werden jährlich 4 Millio nen Mark Zinsen sein. Wenn nun aber feststeht, daß Wasserkatastrophen vielleicht nur aller 40 Jahre ein treten und sich dann aller Schaden mit 7 Millionen Mark heilen läßt, dann haben Sie 40 x 4, das sind 16« > Millionen Mark, aufgewendet, um einen Schaden zu verhüten, der mit 7 Millionen Mark gutzumachen ist. Da würde doch kein Verstand und Sinn darin liegen. Deshalb sage ich: der Staat hat bisher mit Recht die Hand davon gehalten und wird auch nicht so bald mit derartigen Gesetzen an uns herankommen (W denn er würde dann auf verschiedenen Seiten des Hausen beträchtlichen Widerstand finden. Sie sehen also, die allererste Pflicht, wenn überhaupt im vorliegenden Falle eine Pflicht zu erfüllen ist, ist nach tz 62 des Wasser gesetzes die des Staates zur erstmaligen Instand setzung. Der Staat hat gleichwohl, ich wiederhole es, auf diesem Gebiete absolut nichts getan, und zwar mit Recht nichts getan. Jede Leistung hat er verweigert. Aber unter welchem Gesichtswinkel sollen wir es dann beurteilen, wenn er in demselben Atemzuge auf die Ver pflichtung der Anlieger, die doch jener Verpflichtung gegenüber nur sekundärer Art ist, ganz andere Grundsätze anwendet, und zwar Grundsätze, die bei ihrer Durchfüh rung für große Teile der Bevölkerung geradezu zu Katastrophen führen müßten? (Sehr richtig! rechts.) Und in der Tat ist das Vorgehen der Behörden nach dieser Richtung hin bisher ganz dazu geeignet gewesen, die allerschwersten Besorgnisse hervorzurufen. (Sehr wahr! rechts.) Freilich — ich will das wiederholen — werfe ich hier die Schuld nicht allein auf die Behörden, ich werfe sie ebenso aus die Wassergenossenschaften selbst und auf deren Vor sitzende, die von jenen Kautelen, die wir damals im (g) schwersten Kampfe errungen haben, nicht den entsprechen den Gebrauch machen. Denn wenn die Herren sich das Gesetz ansehen und es in seiner ganzen Tendenz verfolgen, wie es namentlich durch die Mitwirkung der Stände zu stande gekommen ist, so werden sie erkennen, daß sie die beste Handhabe gegen zu weit gehende Maßnahmen der Behörden schon in den im Gesetze enthaltenen Vor schriften in Händen haben. Aber leider Gottes unter läßt man in dieser Beziehung ein eingehendes Studium dieses Gesetzes, und daher mag nun gekommen sein, was tatsächlich gekommen ist. Freilich ist allerdings wieder eins zur Entschuldigung der Mitglieder der Unter- haltungsgenossenschafien nicht zu übersehen, nämlich die Art und Weise, wie von dem Hohen Ministerium deS Innern das Normalstatut der Mustprsatzungen für die Zwangsgeuossenschaften abgefaßt worden ist. (Sehr richtig! rechts.) Ein Normalstatut, das ich als Mitglied des Ministeriums herausgegeben hätte, würde in erste Linie und an den Kopf der Statuten die Bestimmung des Z 62, also den Hinweis darauf gesetzt haben, daß der Staat der erst malige Unterhalmngspflichtige ist. Kein Wort des Statuts weist aber auf diese Verpflichtung hin, und ich gebe gern zu, daß die armen Mitglieder der Unter- tv) Haltungsgenossenschaften, die N'chts weiter als das vom Ministerium verkündete Normalstatut kennen, bis zu einem gewissen Grade zu entschuldigen sind, wenn sie sich in der irrtümlichen Meinung befinden, sie müßten sofort die Flußläufe in Unterhaltung nehmen, und zwar in vollstem Umfange. In dieser Beziehung also kann ich allerdings die Behörden von Schuld nicht freisprechen, denn meines Er achtens müßte ein derartiger Hinweis im Normalstatut erfolgen. Wenn das aber nicht geschah und die Behörden erkannten, daß die Unterhaltungsgenossenschaften ihre Pflichten zu weit auffaßten, war es wenigstens notwendig, daß sofort eine entsprechende Verständigung über die wahre Rechtslage durch die Behörden erfolgte. Von beiden ist indessen nichts zu bemerken. Und daher nun eben das, was kommen mußte. In der Meinung, viel mehr leisten zu müssen, als tatsächlich nach dem Gesetze erforderlich ist und, was die Hauptsache ist, tatsächlich auch von Nutzen sein könnte, gingen die Zwangsgenossen schaften mit der Reinhaltung der betreffenden Flußläufe und Instandsetzung vor, und nun müssen sie erleben, daß in dieser Beziehung Kosten erwachsen, die in kürzester Frist dazu führen müssen, daß die Grundstücke, die das Unglück haben, an fließenden Gewässern zu liegen, in ausgesprochenster Weise entwertet werden. Zunächst treten
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview