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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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1612 II. K 49. Sitzung, am 23. Februar 1914 (Berichterstatter Abgeordneter Wilde.) M Da wir nicht Richter über unsere eigenen Handlungen sein können, mußte diese Beschwerde schon als unzulässig bezeichnet werden. Dem vorigen Landtage lag ein umfangreiches Akten material vor, das ich auch auf dem Tische des Hauses nieder gelegt hatte. Er hat dieses Material nicht wieder ein gereicht. Es war deshalb nicht möglich, das ganze Material noch einmal nachzuprüfen. Es wäre aber auch überflüssig gewesen, da eine gründliche Prüfung im vorigen Landtage vorgenommen worden ist. Es ist fest gestellt, daß der Beschwerdeführer alle Instanzen erschöpft hat. Das Objekt war ursprünglich ein Betrag von 200 M. Es hat zu einer ganzen Anzahl von Zivil- und Straf prozessen geführt. In diesen Prozessen hat der Beschwerde führer Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Staatsanwaltschaft, Oberstaatsanwaltschaft, Reichsgericht, Justizministerium, Kabinettskanzlei, Reichskanzler, Bun desrat, den Deutschen Kaiser und auch den König von Sachsen angerufen. Er hat schließlich die Anwälte seiner Prozeßgegner verklagt. Er hat außerdem seinen eigenen Rechtsanwalt verklagt, (Heiterkeit.) und schließlich kommt er auch noch und beschwert sich über die Beschlüsse der beiden Kammern (V) Die Erste Kammer hat bereits am 20. Januar 1914 erneut über diese Beschwerde verhandelt und ist wieder zu dem Beschlusse gekommen, die Beschwerde bez. Petition auf sich beruhen zu lassen. Ihre Deputation ist zu dem selben Beschlusse gekommen, und ich habe Sie deshalb zu bitten, dem Beschlusse, die Beschwerde bez. Petition auf sich beruhen zu lassen, ebenfalls beizutreten. Präsident; Das Wort wird nicht begehrt. Ich schließe die Debatte. Will die Kammer beschließen, die Petition auf sich beruhen zu lassen? Einstimmig Punkt 4 der Tagesordnung: Schlutzberatung über den mündlichen Bericht der Beschwerde- und Petitionsdeputation über die Petition des Baugewerken Karl Trepte in Dresden, eine Steuereinschätzung betreffend. (Drucksache Nr. 228.) Berichterstatter Herr Abgeordneter Schmidt (Chemnitz). Ich eröffne die Debatte und gebe dem Herrn Bericht erstatter das Wort. Berichterstatter Abgeordneter Schmidt (Chemnitz)r Meine Herren! Der Petent, der Bau gewerke Karl Trepte in Dresden, petitioniert um Nach- Prüfung seiner Staatssteuerbeträge aus dem Jahre 1911. Hierzu gibt er an, sein schwankendes Einkommen sei 540 M. 77 Pf. gewesen mit einem Steuersätze von 2 M. Die Steuerbehörde habe ihn aber in die 7. Einkommen steuerklasse mit dem Steuersätze von 16 M. eingerciht. Gegen diese Einschätzung hat der Petent rechtzeitig reklamiert. Die Bezirkssteuereinnahme forderte darauf Trepte am 21. November 1912 auf zu deklarieren. Eine Aufforderung aber will weder der Petent selbst noch seine Ehefrau er halten haben. Somit blieb es bei einem Einkommen von 1250 bis 1400 M. mit einem Steuersätze von 16 M. Eine Eingabe vom 5. Oktober 1912 an das Königliche Finanzministerium um Steuerermäßigung verfiel der Ab lehnung. Nun kommt er au den Landtag mit der Be gründung, er sei vermögenslos und krank, ein Magenleiden sei die Ursache, daß sein Verdienst so gering bestellt sei. Deshalb bittet er nun die Stände, die von ihm zu Unrecht abverlangten Steuern zu erlassen, da er sie nicht aufbringeu könne. Meine Herren! Diese Frage mag belanglos erscheinen, aber da sie Steuersachen betrifft, die bekanntlich immer die unangenehme Seite berühren — wir haben es in letzter Zeit erst gesehen, daß Steuerzahlen immer eine unangenehme Sache ist —, so fühlte sich die Deputation veranlaßt, auch in dieser Frage die Regierung zu hören, (v) Infolgedessen wurde die Frage weiter durch Kommissare behandelt. Hierzu waren die Herren Kommissare Geheimer Finanzrat vr. Böhme und Finanzrat vr. Mohrmann erschienen. Die Regierung gab folgende Erklärung ab: „Der Petent, der Baugewerke ist und zeitweilig für andere Personen Rechtsangelegenheiten gegen Ent gelt erledigt, wurde für das Jahr 1912 entsprechend einem gewerblichen Einkommen von 1300 M. nach der Steuerklasse 7 veranlagt." Er wendete gegen seine Einschätzung rechtzeitig Reklamation ein, diese wurde aber vom Bezirkssteuerinspektor als un zulässig zurückgewiesen, weil der Petent der an ihn er gangenen Aufforderung zur Deklaration seines Einkommens nicht nachgekommen war. Gegen den Beschluß des Bezirks steuerinspektors legte der Petent Beschwerde an die Re klamationskommission ein. Diese stellte fest, daß die für den Petenten bestimmte Deklarationsaufforderung nach der amtlichen Aufzeichnung am 21. November 1911 durch einen Steuerboten der Ehefrau des Petenten behändigt worden war; sie wies infolgedessen die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Reklamation nach den Vor schriften des Einkommensteuergesetzes zu Recht von der sachlichen Prüfung ausgeschlossen worden sei. Daraufhin wendete sich der Petent an das Finanzministerium. Nach eingehender Erörterung der Verhältnisse und gutachtlichem
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