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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
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104 II. K. 7. Sitzung, am 20. November 1911 (Abg. Schwager.) (L) Ärzte zu erfüllen. Die österreichischen Behörden sind bei der Krematoriumsverwaltung wiederholt vorstellig geworden und haben ausdrücklich betont, daß es mit Rücksicht auf die dort bestehenden Vorschriften doch vollständig überflüssig ist, wenn außer dem Totenzettel, von welchem bei einer Überführung eine Gleichschrift gegeben wird, die ärztlichen Zeugnisse noch einmal gefordert werden. Die Folge dieser Vorschriften ist nun, daß viele Leichen aus Österreich dieser Umständ lichkeit wegen nach außersächsischen Krematorien über führt werden, wie auch mein Herr Vorredner schon aus geführt hat, wo allein der Leichenpaß genügt. Auch die geforderte Bescheinigung der Polizei behörde des Sterbeortes erscheint mir überflüssig, denn sie wird durch den Todesschäuzettel in Verbindung mit dem von den oberen Verwaltungsbehörden ausge stellten Leichenpaß vollständig ersetzt. In den Krema torien in Bremen, in Gotha, in Hamburg, in Jena, in Koburg usw. genügt allein schon der Leichenpaß. Ich will mich, nachdem von feiten der König!. Staatsregierung erfreulicherweise eine gelindere Be stimmung in Aussicht gestellt ist, zu den anderen Punk ten weiter nicht auslassen, aber ich bitte die Staats regierung, meine Ausführungen namentlich über die Gültigkeit des Leichenpasses in wohlwollende Erwägung M zu ziehen. (Bravo!) Präsident: Das Wort hat der Herr Abg. Illge. Abg. Illge: Meine Herren! Der Herr Antrag steller hat sich in der Begründung seines Antrags be schränkt auf die Bestimmungen in den ZZ 6, 7 und 8 des Gesetzes über die Feuerbestattung, und diese Be gründung enthält im wesentlichen das, was auch die Petition des Verbandes der sächsischen Feüerbe- stattungsvereine wünscht. In einem Punkt ist aber der Herr Antragsteller etwas weiter gegangen. Wäh rend die Petition des Verbandes der Feuerbestattungs vereine nur will, daß der Begriff des beamteten Arztes auch auf die städtischen Polizeiärzte oder auf sonstige im Kommunaldienst angestellte Ärzte ausgedehnt wer den soll, war der Herr Mg. Döhler der Meinung, daß es genügen müßte, wenn überhaupt zwei approbierte Ärzte gleichlautende Zeugnisse über den Leichen befund ausstellten. Ich stimme in diesem Punkte dem Herrn Antrag steller vollständig zu. Ich habe zu den §§ 6, 7 und 8 weiter nichts hinzuzufügen, aber ich bin der Meinung, daß es auch noch andere Bestimmungen in dem Gesetze gibt, die ebenso dringend der Abänderung bedürftig wären, und wenn mau einmal an eine Revision des Gesetzes herangeht, dann könnte man, meine ich, gleich ganze Arbeit machen und auch andere Paragraphen einer Durchsicht unterziehen. , Da heißt es z. V. in dem § 5, daß die Vornahme der Feuerbestattung nur zulässig ist nach Genehmigung der Örtspolizeibehörde. Ich bin der Meinung, daß eine derartige Bestimmung vollständig überflüssig ist. Auch die ärztlichen Bezirksvereine sind derselben An sicht, das geht aus einer Resolution des ärztlichen Be zirksvereins Bautzen hervor, dem sich andere Ärzte kammern angeschlossen haben, wo gesagt ist, daß die Feuerbestattung der Erdbestattung vollständig gleich gestellt werden möchte. Daß es eigentlich absurd ist, die Feuerbestattung noch besonders, nachdem sie durch Gesetz zugelassen ist, von einer Genehmigung der Ortspolizeibehörde abhängig zu machen, sieht man so fort, wenn man sich denkt, es sei auch bei der Beerdi gung überhaupt diese erst nach Genehmigung der Ortspolizerbehörde zulässig. Wenn in dem Gesetz über die Feuerbestattung Be stimmungen enthalten sind, oder wenn darin bei den einzelnen Bestimmungen die Absicht ausgesprochen werden sollte, zu verhindern, daß durch die Feuer bestattung die Entdeckung und Verfolgung von Ver brechen unmöglich gemacht wird, so ist dem nur zuzu- stimmen. Aber ich meine, es ist deshalb nicht notwen dig, daß die Feuerbestattung erst von der Genehmi gung der Ortspolizeibehörde abhängig gemacht wird. Ich meine, es müßte vollständig genügen, wenn die ärztlichen Zeugnisse der Behörde unterbreitet werden, und wenn irgend etwas vorliegt, was gegen eine Feuerbestattung spricht, so hat die Ortsbehörde auch ohne solche Genehmigung nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, einzugreifen. Ich meine alfo, eine besondere Genehmigung der Ortspolizechehörde könnte vollständig wegfallen. Dabei wäre auch der Vorteil zu verzeichnen, daß die hohen Gebühren für ortspoli zeiliche Genehmigungen in Wegfall kämen. Weiterhin meine ich auch, daß die Bestimmung in § 6 Ws. 2, wonach der Verstorbene die Feuerbe stattung anordnen muß, eigentlich nur eine Bestim mung ist, um die Feuerbestattung möglichst zu er schweren und einzuschränken: Ich bin der Ansicht, daß es genügen müßte, wenn die Hinterlassenen eines Ver storbenen den Wunsch äußern oder anordnen, daß die Leiche des Verstorbenen eingeäschert wird; und wenn die Hinterlassenen eines Verstorbenen oder ein Fami lienmitglied der Meinung sind, daß seine Angehörigen nach dem Tode Schwierigkeiten wegen der Ein-
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