Delete Search...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1911/12,1
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1911/12,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028372Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028372Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028372Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911/12
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1911-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1911/12,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 27
- Protokoll5. Sitzung 47
- Protokoll6. Sitzung 85
- Protokoll7. Sitzung 95
- Protokoll8.Sitzung 129
- Protokoll9. Sitzung 215
- Protokoll10. Sitzung 301
- Protokoll11. Sitzung 337
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 409
- Protokoll14. Sitzung 491
- Protokoll15. Sitzung 561
- Protokoll16. Sitzung 567
- Protokoll17. Sitzung 571
- Protokoll18. Sitzung 613
- Protokoll19. Sitzung 675
- Protokoll20. Sitzung 749
- Protokoll21. Sitzung 779
- Protokoll22. Sitzung 849
- Protokoll23. Sitzung 891
- Protokoll24. Sitzung 933
- Protokoll25. Sitzung 977
- BandBand 1911/12,1 -
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
II. K. 7. Sitzung, am 20. November 1911 Ä8 (Abg. Posern.) noch nicht reden —, wenn der erwachsene Mensch, der schon von Natur aus solche Sachen weit von sich weist, dem Theater fern bleibt oder wenn das die Folge ist, daß er solche Kost nicht mag und dem Theater fern bleibt, so ist es etwas ganz anderes bei solchen Besuchern, die moralisch und sittlich noch nicht genügend in sich selbst gefestigt sind, ich meine die Unreifen in unserem Volk und vor allen Dingen die Kinder. Wenn die solche Vor führungen besuchen, in denen sie sozusagen das Gift täglich in sich aussaugen müssen und aussaugen kön nen, so muß die Wirkung die sein, daß Herz und Gemüt solcher unreifer Menschen an diesem Gift zugrunde gehen müssen. Das ist der Zeitpunkt, wo nicht nur das Publikum, sondern auch die Be- Hörden sich damit beschäftigen müßten, wie diesem Unwesen im Kinotheaterbetrieb zu begegnen ist. Wie Ihnen schon der Herr Minister in längerer Ausführung dargelegt hat, haben wir verschiedene gesetzliche Bestimmungen, die aber doch zur Beurtei lung oder, ich möchte sagen, Ausmerzung solcher Übelstände noch nicht ausreichen. Es ist zuerst das Reichsstrafgcsetzbuch, das nur Bezug nimmt auf unzüchtige Darstellungen; aber um unzüchtige - Darstellungen handelt es sich nicht mehr, vielmehr G) zumeist nur um anstößige oder bedenkliche Dar stellungen, und für solche würde die Reichsgewerbe ordnung mit ihren §8 33b und 60» einschlagen, aber nur insofern, als der Gewerbebetrieb im Umher ziehen ausgeübt oder auf öffentlichen Verkehrsräumen der Öffentlichkeit dargeboten wird. Aber auch das ist der geringste Betrieb des Kino theaters, die Hauptsache ist und bleibt der ständige Ge werbebetrieb, und der fällt, wie Sie bereits aus den Ausführungen des Herrn Ministers erkannt haben, nicht unter den H 33. Hätten wir die Bestimmung, daß die Kinotheater gemäß Z 33» der Gewerbeordnung als wirkliche Theaterunternehmungen anzusehen wären, dann könnte nach Abs. 1 die Genehmigung zum Kinobetriebe versagt werden für Personen, von denen anzunehmen ist, daß ihr Gewerbebetrieb gegen die Sitte verstoßen werde- Andererseits könnte aber auch dis Genehmigung zum Betriebe zurückgezogen werden, wenn der Unternehmer sich derartige Ver stöße zuschulden kommen ließe. Die Hauptsache liegt aber im Abs. 3 des 8 33» der Gewerbeordnung. Dieser Abs. 3 besagt, daß die Genehmigung zum Theaterbetriebe nur nach dem Bedürfnis der Anzahl der im Orte oder der im Bezirke anwesenden Per sonen gestattet werden darf. Wenn wir unter die Gewerbeordnung die Kino- Unternehmungen stellen könnten, dann wäre ohne weiteres die große Konkurrenz im Kinobctriebe aus geschaltet. Die Unternehmer wären nicht genötigt, sich gegenseitig zu überbieten, sondern sie könnten wieder auf den Standpunkt gebracht werden, wie sich das Kinotheater im ersten Stadium, wie ich es heute geschildert habe, befunden hat. Die Kino theater hätten nicht nötig, mit alten Mätzchen, so will ich es nennen, zu arbeiten, wie es heute ge schieht. Es wird da tatsächlich aus die Sensation der Zuschauer spekuliert, wie der Herr Antragsteller ganz richtig ausgeführt hat. Ich will in diesem Falle eine Anpreisung eines Kinotheaters, die über die ganze Seite einer Zeitung hinweggeht, verlesen. Ter Herr Präsident gestattet wohl? (Präsident: Ich gestatte es!) Dort heißt es: „Die größte Sensation in 3 Akten: Die 4 Teufel. Zirka I Stunde Vorsührungsdauer im Zentral- kinematograph. Die Fachblätter schreiben darüber: Mit diesem Film ist zweifellos ein Kunstwerk geschaffen worden, welches einzig in seiner Art da steht. Der glänzend durchdachte Entwurf dieses Bildes ist derartig spannend, daß die Erregung (v) der Beschauer von Szene zu Szene wächst. Photo graphie und Darstellung sind geradezu glänzend und wird der Film zweifellos überall größte Sen sation erregen. Nicht plumpe Reklame, sondern nur wahre Tatsachen sprechen dafür, daß in meinem Theater vom Neuesten stets nur das Beste geboten wird." Ich meine, das ist alles Mögliche, um die Besucher anzulocken. Könnten wir die Theater unter die Gewerbeordnung stellen, so wäre das alles nicht nötig. Aber es hat sich die Rechtsprechung da gegen erklärt, denn es ist ein Kinotheater nicht als ein wirkliches Theater anzusehen mit lebendigen agierenden Personen, es ist nur eine Reproduktion, es sind lebende Bilder, und diese sind nicht als Theater zu betrachten. Auf diesen Standpunkt hat sich auch das Ministerium des Innern gestellt. Aber unser Ministerium ist be müht gewesen, wie wir bereits auch gehört haben, durch verschiedene Verordnungen auf die Kinogefahr aufmerksam zu machen, und es hat auch aufgefordert zur Überwachung und Prüfung, ja auch zur Aus scheidung ungeeigneter Bilder. Auf diese Anregung hin sind nun allerorten im Lande Polizeiregülative entstanden. Es sind nämlich für die Kinder — die
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview