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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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vm nicht dazu dienen können, das Amendement zur Annahme zu bringen, das ist meine Ansicht gewesen; das Amendement habe ich sehr wohl in meinem Gedächtnisse bewahrt, aber die Motiven sind mir auch sehr wohl erinnerlich. Stellvertretender Seer. Cuno: Nur ein paar Worte in Bezug auf eine Aeußerung des Abg. Eisenstuck. Er meint, es komme auch vor, daß dm Stqatsdienern die aufgewendeten Um- zugskosten vergütet würden. Das ist nun keineswegs die Regel, sondern, so viel ich mich aus dem Staatsdienergesetz entsinne, ist nur eine einzige Ausnahme nachgelassen, dann nämlich, wenn ein Staatsdiener ohne sein Ansuchen in eine andere Stelle versetzt wird, wo er keine höhere Besoldung, als in seiner zeitherigen, Zu erwarten hat. Bei einem solchen Aemterwechsel ist es gewiß billig, daß die Umzugskosten vergütet werden; es liegt aber auch auf der Hand, daß bei den Geistlichen oder Schullehrern gleiche Fälle selten oder gar nicht vorkommen werden. . Abg. Wieland: Der Abg. Cuno hat schon Dasselbe ge äußert, was ich sagen wollte, nämlich, daß die Staatsdiener, wenn sie auf eigenes Ansuchen versetzt werden, die Umzugs kosten aus der Staatskasse wieder erstattet erhalten, und das Verhältniß der Gleichheit könnte billig auch ein Grund sein, warum man den Geistlichen oder Schullehrern nicht unbedingt die eigene Uebertragung der Umzugskosten ansinnen dürfe. Referent Atenstädt: Die Deputation hat bereits das Möglichste gcthan, um auch hier den Betrag der den Gemein den zeither zur Last gefallenen Kosten zu vermindern. In den unteren Instanzen werden diese künftig ganz wegfallen, wenn die beantragte Besoldung der Superintendenten genehmiget wird; bei den höheren Behörden hat man den Antrag gestellt, daß hier ex expedirt werden solle. Also kann der Grund, welcher von dem zeitherigen Betrag entnommen worden, die Kammer nicht bestimmen, noch andere Anordnungen aufzu nehmen, als die, welche theils von der Deputation thcils in dem Gesetzentwürfe vsrgeschlagen worden sind. Präsident: Ich richte zuvörderst die Frage an die Kam mer: Ob sie die tz. 11. unter a. vorbehaltlich des Deputations- Gutachtens annehmen wolle? Wird, da sich die Zahl der An wesenden unterdessen bis auf 56 erhöht hat, mit 38 gegen 18 Stimmen verneint. Präsident: Will die Kammer die tz. 11. unter b. an nehmen ? Wird mit 31 gegen 25 Stimmen verneint. Präsid ent: Es würde wohl nunmehr der Abstimmung über das Deputations-Gutachten nicht weiter bedürfen. Königs. Commiffair v. Hübel: Es dürfte die Abstim mung über den Antrag derDeputation noch immer nöthig sein, denn wenn die Geistlichen und Schullehrer die Kosten tragen sollen, welche zeither die Gemeinden trugen, ist umso mehr zu wünschen, daß diese Kosten gemindert werden. Referent Atenstädt: Zur Abstimmung muß das Depu tations-Gutachten immer gebracht werden, denn jetzt ist nm darüber entschieden worden, daß die Gemeinden diese Lasten nicht tragen sollen; daß aber für dieKirchen- und Schuldiener diese Kosten auch nicht vermindert werden und nicht Zum Lhsil in Wegfall kommen sollen bei den höher» Behörden, das kann nicht im Sinne der Kammer liegen. Abg. Roux: Ich erlaube mir hierbei doch eine Frage: Wir haben so eben Stimmenmehrheit dafür erlangt, daß die 11. tz. in Wegfall kommen solle; es steht also bloß so viel fest, es solle nicht gesetzlich ausgesprochen werden, daß die Kirchen gemeinden die Kosten, die in der tz.11. genannt sind, zu bezah len haben. Nun hatten wir aber, wie gedacht, bisher bereits ge setzliche Bestimmungen hierüber. Sollen diese künftig für auf gehoben zu achten sein? Es würde dies wohl bestimmt ausge sprochen werden müssen, denn außerdem möchte man anneh men, daß es bei den bisherigen nicht aufgehobenen Bestimmun gen sein Verbleiben habe. Referent Atenstädt: Dem wird bei der tz. 47. begegnet werden müssen, welche überschrieben ist: „Aufhebung deräl- tern Gesetze." Hier muß das, was in dem Reskripte vom 18. Februar 1799 verfügt worden ist, als aufgehoben aufgeführt werden. Abg. Roux: Bloß die über die Aufbringung der Kir chen- und Schulbedürfnisse bestehenden Gesetze werden in der tz. 47. aufgehoben. ReferentAtenstädt: Dahin gehört es jedenfalls, bei der tz. 47. muß auf diese Beschlußnahme Rücksicht genom men werden. Präsident: Um dem Wunsche zu genügen, so werde ich noch eine Frage auf das Deputations-Gutachten, welches nun selbstständig dasteht , richten, und zwar vorbehältlich dev Redaktion; es würde sich nicht allein auf die höher» Behörden, sondern auch auf die Kosten in den untern Instanzen beziehen. Referent Atenstädt: Die Deputation hat als Grund an gegeben, warum es eines Antrages in der untern Instanz bei den Superintendenten nicht bedürfe, weil, wenn das Postulat von beiden Kammern angenommen wird, dasselbe bereits an die Bedingung geknüpft worden ist, daß die Superintendenten in solchen Fällen ex vklloio zu expediren haben, und die hoho Staatsregierung sich schon damit einverstanden erklärt hat; es steht sonach nur noch in Frage, ob in diesem Falle die höhem Behörden Kosten zu fordern haben sollen. Präsident: Um alle Mißverständnisse zu beseitigen,' würde ich die Frage darauf zu stellen haben: „daß vorbehalt lich der Beschlüsse der Kammer zum Budjet, das Departement des Ministeriumdes Cultus betreffend, auch bei den höhern Be hörden aufgehoben werden möchte." Will man also dem Deputations - Gutachten zu §. 11. mit diesem Vorbehalte Leistimmen? Wird einstimmig bejaht. — Auf diesfallsiges ausdrückliches Befragen erachtet nunmehr die Kammer einstimmig, daß durch die Beschlüsse zu 11« die folgenden §§. 12. bis 17'. erledigt seien. H. 18.'lautet: (Unterhaltung der Kirchen- und Schuldiener.) „Die auf Grundstücken haftenden, so wie alle andere festbestimmte oder ! doch jährlich wiederkehrende Leistungen für Kirchen oder Schu len und deren Diener,, welche nicht durch Anlagest aufzubrin-
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