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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 287. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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zu Stande kommen, so wird der Parochiallastenbeitrag zu der einen Hälfte nach Köpfen aufgebracht, wie gesetzlich bestimmt ist." Präsident: Es scheint, als ob die Diskussion sich un- nöthig verzweigt hätte, ohne daß ein bestimmter Antrag vor liegt. Die tz. 41 v., wie sie die Deputation gefaßt hat, ent halt 2 Satze; im ersten Satze ist bestimmt, daß es den Gemein den nachgelassen bleiben soll, die nach der Kopfzahl umzulegen. Der zweite Satz will, daß, wo eine Vereinigung über eine derartige Vertheilung zu bewirken. Das Amendement des Abg. Scholze bestimmt, daß bei Annahme eines dergleichen Vcrtheilungsfußes das hinzugesetzt werde „ Wenn einzelne Mitglieder der Gemeinde rc." Um also zu einem Resultate zu gelangen, scheint es mir zweckmäßig, die erste Frage darauf zu stellen, ob die Worte „ mit Rücksicht auf Vermögen und Einkommen" aus dem ersten Satze Hinweg fallen sollen; dann, wenn der erste Satz die Annahme findet, würde ich fragen, ob der zweite Satz Hinwegfallen solle; und wenn dieser Satz angenommen worden ist, dann würde das Scholzesche Amendement ebenfalls zur Abstimmung gebracht werden müssen. Vor der Hand handelt es sich also darum, ob man den ersten Satz annehmen wolle, oder ob man ihn über haupt deshalb nicht annehmen will, weil die Worte: „mit Rück sicht auf das Vermögen und Einkommen" mit darin stehen. Ich würde also die erste Frage aufden Wegfall dieser Worte stellen. Abg. Eisenstuck: Ich würde mir rücksichtlich der Frag stellung die Bemerkung erlauben, daß, wenn die Worte: „mit Rücksicht auf das Vermögen und Einkommen" wegfallen sol len und dafür keine andern substituirt werden, der Satz kaum einen Sinn giebt; das ist aber nicht die Absicht des Referen ten , denn er wollte andere Worte substituiren. Ich müßte al so bitten, wenn abgestimmt würde, daß auch darüber mit ab gestimmt werde, daß etwas Anderes beim Wegfall dieser Worte substituirt werden soll. Präsident: Wenn sich die Kammer entschieden haben wird, daß diese Worte wegfallen sollen, so hat der Referent die Worte vorgeschlagen: „nach einem den örtlichen Verhältnissen angemessenen Fuße." Referent Atenstädt: Wäre es nicht am besten, die Fas sung der Deputation zu überlassen? Die Deputation wird die mitgetheilten Bemerkungen benutzen und darnach eine bestimm tere Fassung als die jetzt beantragte Vorschlägen. Abg. Adler: Ich sollte meinen, daß die Paragraphe ganz überflüssig wäre, denn wenn sie herausgenommen wird, so wird die freie Vereinigung immer noch bestehen, und kommt dann auf Seiten der Grundsteuerpflichtigen kein Mißvcrhaltniß heraus. Wegen der Kopfzahl würde es der Gemeinde überlassen, und Diese kann die Annahme bestimmen, wie sie glaubt, daß sie zweck mäßig wäre. Abg. v. Thielau: Der Referent hat den Satz aufgestellt, daß auch darüber eine freie Vereinigung stattsinden soll, wie die andere Hälfte, welche nach der Grundsteuer vertheilt wird, auf- zubn'ngm wäre. Zm Deputation - Berichte ist die Sache flicht so gestellt, wie der Referent angegeben hat, sondern es ist gesagt, daß eine freie Vereinigung nur über die Summe stattsinden solle, welche nach Köpfen aufzubringen ist. Darüber wird man doch einig sein, daß das, was in der vorigen Sitzung beschlossen ist, nicht wieder umgestoßen werde könne. Wir haben in der vorigen Sitzung darüber verhandelt, wie bei dem Grundbesitz der Bei- tragöfuß anzunehmen, und die Kammer hat die §. 41a. ange nommen, wonach die eine Hälfte der Beitrage von der Grund steuer und die andere Hälfte nach der Kopfsteuer aufgebracht werden soll. Es kann sich also nur um die aufzubringende Hälfte nach Köpfen handeln, nicht mehr wegen des Grundbesitzes. Wenn hierüber wieder eine Frage entstände, so würden wir i» inümtnm mit dem Gesetze nicht fertig werden. Wenn eine freie Vereinigung also über die ganze Summe stattsinden sollte, so kann ich mich damit auf keine Weise einverstanden erklären. Referent Atenstädt: Ich muß mißverstanden worden sein. Ein Abgeordneter stellt die Frage auf, ob nicht eine freie Vereinigung auch über die Grundsteuer nachgelassen sei, indem die Kammer zwar im Allgemeinen den Beschluß gefaßt habe, daß freie Vereinigung stattsinden solle, ob sie aber nur bei der einen oder auch bei der andern Hälfte stattsinden solle, nicht ausgespro chen habe. Hierauf habe ich auf den Vorschlag der Deputation zu Z. 41 g. verwiesen, weil dort die Frage zu verhandeln sein wird. Wird die Z. 41g. verworfen, so versteht sich von selbst, daß die Fassung der Deputation bei der Z. 41 g. nur auf die eine Hälfte zu beziehen sei, welche nach der Kopfzahl zu vertheilen ist. Abg. v. v. M ay er r Ich muß mir von dem Referenten eine Erläuterung darüber ausbitten, obdieZZ.41x». und g. nach seiner Meinung alsdesinitiveodernuralsprovisorischeBestimmungen gel ten sollen. Sollte §. 41 p. bloß provisorisch sein, dann würde das Bedenken statthaben, daß alsdann kein fester Maßstab mehr für die Rittergüter stattfande, während dann, wenn tz. 41g. desini- nitiv gelten soll, sich nicht leugnen läßt, daß alsdann gar kein Fuß mehr feststeht, denn es könnte die Personalsteuerquote nach tz. 41«. umgeändert werden, und nach ß. 41g. könnte auch wie der die Grundsteuer geändert werden. Referent Atenstädt: Die andern Paragraphen beziehen sich nicht auf das Provisorium; es heißt §. 41k. ausdrücklich: „bis zu Einführung der neuen Grundsteuer — festzustellen." Die übrigen Paragraphen sind definitiv. Darum ist auch in der §. 41p. bestimmt worden, daß rücksichtlich der Grundsteuerbei träge das Quotalverhaltniß der Rittergüter nur provisorisch fest gesetzt werde. Der Zweck geht allerdings dahin, ihnen ein Quo- talverhältniß zu geben, aber nur in der Art, daß dasselbe, so viel die Grundsteuer anlangt, aufs Neue festgesetzt werden muß, sobald das neue Grundsteuersystem wirklich eingeführt worden. Das Quotalverhaltniß soll ihnen bleiben, es soll aber nicht statkg werden können, das war die Ansicht der Deputation. Abg. v. Thielau: Ich erlaube mir einen Antrag zu stellen, vordem ich freilich nicht weiß, ob er die Genehmigung der Kammer finden wird; es wird sich zeigen, ob derselbe un terstützt wird. Meine Ansicht die Paragraphe zu fassen, ist fol gende: „Die nach Köpfen aufzubringende Summe kann die
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