Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 287. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
ßig sei, das Gesinde nicht ganz frei zu lassen, angeführt, daß es Kirche und Schule mehr schätzen lerne, wenn es Etwas da zu gebe, und ich finde, daß diese Meinung Etwas für sich hat. Ich trage nun darauf an, daß der erste Theil der Paragraphe bis zu den Worten: „unmittelbar einzuheben" stehen bleibe; der zweite Theil derselben aber von den Worten an: „es Haden jedoch einzuziehen" in Wegfall komme, und deshalb bitte ich das Präsidium, den Satz bei der Fragstellung zu trennen, damit man über jeden Satz besonders abstimmen kann. Abg. v. Lhielau: Ich glaube, daß die Bestimmung, was überhaupt die Dienstboten an Beiträgen zu entrichten ha ben, zu großen Irrungen führen muß. Zuvörderst erlaube ich mir eine Frage an den Referenten, was die Deputation unter dem Lohne verstanden hat. Ist das bloß der baare Geld lohn, oder ist alles Andere mit darunter zu verstehen, was dem Gesinde von der Herrschaft gegeben wird? Referent Atenstädt: Jedenfalls Alles das, was ins Geld gesetzt werden kann, um daraus den verlegten Bei trag wieder einziehen zu können. Abg. v. Lhielau: Es würde sich sonach auf alle Depu tate, die das Gesinde bekommt, erstrecken; wenn das aber nur bestimmt ausgedrückt wäre, so daß kein Zweifel darüber ob waltete! Ich gebe aber anheim, wenn'unter dem Lohne nicht bloß der baare Geldlohn verstanden ist, wie verschieden die Löhne sind, und wie leicht es dann möglich ist, sich den Bei trägen zu entziehen. Je häufiger die Deputate, je besser die Beköstigung ist, desto niedriger wird der Lohn sein. Das Gesinde kann das Deputatholz verkaufen oder den Lein, der ihm mit gesäet wird, und nun fragt es sich, wie hoch das je desmal anzufchlagen sein wird. Es sind auch die Deputate sehr verschieden, wonach soll z. B. das Korn taxirt werden, als gutes, mittles, geringes? Es wird dann ein großes Rech nungsexempel angestellt werden müssen, wie sich das eine Dienstlohn zu dem anderen verhalte; deshalb, glaube ich, ist es nothwendig, daß hinzugesetzt werde: die Beiträge sind le diglich nach dem baaren Geldlohne zu berechnen; sonst würden gewiß Irrungen entstehen. Abg. Roux: Der Abgeordnete, der so eben sprach, geht von einem Mißverständnisse aus, denn das Lohn soll offenbar keinen Maßstab sür die Beiträge der Dienstboten zu den Paro- chiallasten abgeben. Abg. v. Lhielau: Es steht aber doch den Gemeinden frei, solche nach Willkühr umzulegen; nun wird doch darauf gesehen, was bekommt das Gesinde, und darnach wird es be steuert werden müssen; so habe ich es verstanden. Referent Atenstädt: Es müßte doch wohl em Amen dement gestellt werden. Der Sinn ist einfach der:, die Dienst boten haben Beiträge zu entrichten, die Herrschaft hat das Lohn nicht eher zu verabfolgen, bis die Beitrage entrichtet sind. Sind diese von der Herrschaft entrichtet worden, so können selbige beim Lohne dem Gesinde zugerechnet werden. Prasident: Der Abg. von Friesen hatte auf Scheidung der Frage angetragen. Zuvörderst würde sich darum handeln, ob die Beiträge unmittelbar von den Dienstboten einzuziehen sind, und dann, ob die Herrschaften die Obliegenheit haben sollen, die Dienstboten zu vertreten. Ich werde nun, wenn Niemand weiter zu sprechen wünscht, die erste Frage darauf stellen: Ob die Kammer den ersten Satz des Deputations-Gut achtens „Die Beiträge der Dienstboten hierzu sind von diesen unmittelbar einzuheben" annehmen wolle? Wird einstim mig bejaht. Präsident: Dann würde ich die Kammer zu fragen ha ben: Ob sie den zweiten Satz des Deputations-Gutachtens: „es haben jedoch — einzuziehen" annehmen wolle? Wird von 37 gegen 28 Stimmen bejaht. Abg. v. Thielau: Ich wollte mir noch die Frage an den Referenten erlauben, wie es dann zu halten ist, wenn das Gesinde weggeschickt wird, und ob dann die Herrschaft verbun den sek, den Betrag aus ihren Mitteln zu bezahlen? Denn zur Zeit der Erhebung ist der Knecht nicht da, wenn die Ent lassung desselben erfolgt ist; wie soll es also dann gehalten werden? Referent Atenstädt: Die Vertretungsverbindlichkeit kann sich doch nur auf die Zeit erstrecken, wo das Gesinde im Dienst gewesen. Ist während der Zeit der Termin zur Er hebung verfallen, so wird die Herrschaft schon darauf Rück sicht nehmen, wenn sie das Lohn auszahlt; ist aber der Ter min der Erhebung noch nicht verfallen, so hat auch der Dienst bote Nichts zu entrichten gehabt. Z.. 41.6. „Die zweire, von den Angesessenen allein auf zubringende Hälfte ist unter sämmtliche steuerbare und steuer- reie Grundstücke des Kirchspiels oder Schulbezirks nach Ver- hällniß der Grundsteuer umzulegen und zu vertheilen." Präsident: Es wird hier zuvörderst das Amendement des Abg. v. Friesen zu berücksichtigen sein; denn nach dem Beschluß der Kammer sollte bei §. 416. das Separatvotum des Abg. v. Friesen zur Berathung undAbst'mmung kommen, wie es km Berichte enthalten ist. (vgl. Nr. 284. d. Bl. S. 5010. Sp. 1.) Abg. v. Friesen: Ich habe nur sehrWeniges zur Unter stützung meines Separatvotum zu sagen, da ich die Gründe, welche mich dazu bewogen haben, schon in der vorigen Sitzung auseinander zu setzen mich bemüht habe. Die Kammer hat sich schon gestern bei Z. 41a. in einer großen Menge von Vor schlägen darüber erschöpft, wie die Parochiallasten billig und gerecht auf die dazu Verpflichteten zu vertheilen sein möchten, und sie hat sich am Ende dahin vereinigt, das Deputations- Gutachten anzunehmen. Es kann also natürlich auf die ver schiedenen Vorschläge nicht wieder zurückgegangen werden; die Sache ist abgethan; allem die Verschiedenartigkeit jener Vor schläge zeigt recht deutlich, wie schwierig es sei, in dieser Sache den richtigen Lheg zu finden, um zu einem vollkommen richti gen, von allen Lheilen anerkannten Prinzip zu gelangen. Die Diskussion hat bewiesen, wie viel gerechte Zweifel gegen das Gesetz und gegen den Grundsatz, auf welchem es beruht, er hoben werden können. Den Deputations-Vorschlag hat man S
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview