Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 245. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
vorliegenden Bestimmungen ausgenommen werden mußten. Wären diese Bestimmungen als bloße Pvlizeivorschristen anzu sehen, so würden sie hier ganz in Wegfall zu bringen sein. Abg. v. Schröder: Ich glaube aber doch, daß in straf rechtlicher Beziehung aus den vom Abgeordneten Atenstädt an gegebenen Gründen dieser Artikel nicht zu rechtfertigen sei; denn hier soll nicht etwa der Versuch eines Vergehens bestraft wer den. Es liegt nicht einmal die Absicht zu Begehung eines Verbrechens vor, im Gegentheil soll diese Absicht präsumirt werden. Es wird die Vermuthung ausgesprochen, daß der, welcher mit einem Gewehr, dessen Schloß nicht abgeschraubt, oder das nicht verbunden ist, auf einem Jagdreviere betroffen wird, einen Jagdfrevel hatte begehen wollen. Höchstens könnte man diese Handlung für eine vorbereitende ansehen, diese aber sollen nach den Bestimmungen des allgemeinenTheils das Criminalgesetzbuches nicht bestraft werden. Königl. Commissair v. Groß: Es ist an und für sich bas Betreten fremden Jagdreviers mit einem Gewehre, dessen Schloß nicht abgeschraubt oder verbunden ist, strafbar. Von der Präsumtion der Absicht einer Entwendung dabei kann nicht die Rede sein, weil sonst wegen des beabsichtigten Wilddieb stahls eine besondre Strafe eintreten würde. Abg. Puttrich: Es ist gesagt, daß die Verbindung des Gewehrschlosses auch bei den Jagdberechtigten geschehen soll. Ich würde mir aber den Antrag erlauben, daß es bei dem Ent würfe bleibt. Ich kann nicht einsehen, was für ein Nutzen bei den Jagdberechtigten herausspringen soll, wenn diese Be schränkung eintritt. Bei den Königl. Forstbedienten müßte es derselbe Fall sein. Will ein Jagdberechtigter auf so eine un gerechte Weise handeln, so wird er Mittel genug finden, es auszuführen, und das Verbinden der Schlösser ihn davon nicht abhalten. Ich bleibe daher dabei, dem Gesetzentwurf meine Zustimmung in diesem Satz zu geben. Stellvertretender Präsident: Es wird eine Frage be sonders auf den angeregten Satz gestellt werden und dadurch das Bedenken sich erledigen. Was das Bedenken des Abgeord neten im Uebrigen anlangt, so überhebt mich das, was bereits der Abgeordnete Sachße darauf erwiedert hat, jeder weitern Bemerkung. Abg. v. Dieskau: Es mag der Art. 258. aus dem cri- minal- oder polizcirechtlichen Gesichtspunkte betrachtet werden, so glaube ich doch, daß der Zusatz der I. Kammer aus selbigem ganz in Wegfall kommen müsse. Es ist zwar vorhin gesagt worden, daß er den Jagdberechtigten ebenfalls zum Schutz diene; aber dadurch, daß dieser Satz wegfällt, glaube ich mcht, daß der Jagdberechtigte benachtheiligt werde. Ich habe dem, was ein Abgeordneter angeführt hat, bereits vorhin be gegnet und kann nicht finden, daß ich durch denselben wider legt worden sei. Uebrigens ist dieser Zusatz in dem Gesetz entwürfe selbst nicht enthalten, und es ist doch wohl anzuneh- ttten, daß ihn die Regierung gewiß ausgenommen haben würde, wenn sie nicht gefühlt hatte, daß dadurch ein Schutz für dm Berechtigten ni ch t bewirkt werde. Abg. Müller (aus Taura): Ich würde mir eine Frage erlauben: Es heißt hier, es solle das Vergehen mit Verlust des Gewehrs bestraft werden. Wer bekommt nun das Gewehr, der Grundeigenthümer, oder der Ortsrichter? Es ist über diese Frage schon viel Streit erhoben worden. Referent v. v. Mayer: Es kann dem Gepfändeten ganz einerlei sein, ob der Pfändende oder die Gerichtsobrigkeit das Pfand bekommt. Ich kann darüber nicht genaue Auskunft geben, wie es hier und da bisher gehalten worden ist; so viel mir bekannt, war es so, daß Derjenige, welcher gepfändet hat, das Gewehr als Pfaydgeld erhielt. Königl. Commissair 0. Groß: Zur Erläuterung habe ich zu bemerken, daß das Gewehr Demjenigen anheim fällt, der den Contravenienten anhält. Nachdem hierauf die Debatte geschlossen worden war, äußert Referent v. v. Mayer: Der Zweck des Artikels ist augenscheinlich, den Jagdberechtigten zu schützen und die Wild diebereien so viel wie möglich zu beseitigen. Mit dieser An sicht ist die Kammer gewiß einverstanden. Es kann ihr un möglich erwünscht sein, Eingriffe in das Eigenthum zu gestatten öder zu befördern. Aus diesem Grunde lege ich allen den Be merkungen, welche gegen den Artikel gemacht worden sind, nur die Absicht unter: zu verhindern, daß nicht unschuldige Personen, welche Nichts begangen haben, in Strafe genom men werden. Ich sollte nun glauben, daß dieser Zweck voll kommen erreicht werde durch die Bestimmung des Artikels auch mit dem Zusatz der I. Kammer; denn Derjenige, welcher, ohne selbst jagdberechtigt zu sein, durch eines Andern Jagd revier geht, hat es in seiner Gewalt, das Schloß vorher abzu- schraubey. Wer aber jagdberechtigt ist und über ein fremdes Revier gehen muß, um zu dem seinigen zu gelangen, dem ist es ein Leichtes, wenn er an die Grenze des fremden Jagdreviers kommt, das Schloß mit seinem Schnupftuch zu verbinden. Wenn man gewissen Verbrechen entgegen wirken will, so muß man gleich ihren ersten Anfängen entgegentreien, und es ist wahr, daß bei manchen Verbrechen, wenn das Verbot von Wirkung sein soll, die Vorkehrung getroffen werden muß, daß schon die Vorbereitung zum Verbrechen als Anfang desselben betrachrt wird. Hierin liegt aber auch im gegenwärtigen Falle gar kein Unrecht. Welche erlaubte Absicht will der ha ben, welcher mit einer unverbundenen Flinte auf fremdem Re viere hrrumgeht ? Welche vernünftige Absicht läßt sich dabei denken, wenn ein zur Jagd nicht Berechtigter die Flinte nimmt und auf fremdes Jagdrevier geht? Man kann doch nicht etwa voraussetzen, daß er versuchen will, wie die Flinte im Arme sich führt, oder wie er sich ausnimmt, wenn er eine Flinte trägt; wäre das, so kann er das auch zu Hause im Hofe versuchen. Eine erlaubte Absicht ist wohl nicht denkbar und die Präsumtion so gegen den Handelnden, daß man seine Handlung mit Recht einem entfernteren oder näheren Versuche gleichstellen muß. Es ist das gleiche Verhältniß, wie z. B. mit den Diebsschlüffeln. Werden bei einem Vagabonden
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview