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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 239. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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LNverhältmßmaßka sein würde, die unter 3. aber, nach der dies seits vorgeschlagenen Fassung des Art. 224b., unnöthigist, iN' dem der Rückfall sich nach Art. 58. von selbst regulirt. Abg. Atenstädt: Artikel 226. enthält eine Ausnahme von der ordentlichen Strafe. Er will, daß die Entwendung, wenn sie zwischen Ehegatten und nahen Verwandten vorfällt, milder bestraft werde, als sie außerdem nach den Artikel 214. aufgestellten Grundsätzen zu bestrafen sein würde. Es ist mir hierbei die Frage aufgefallen: Wie soll es mit den fremden Theil- nehmern gehalten werden? Soll diesen die Ermäßigung der Strafe gleichfalls zu Gute gehen, oder sind sie so zu bestrafen, als wenn der Urheber die volle gesetzliche Strafe würde erhalten haben? Ich sehe wenigstens keinen Grund ein, warum die Milderung der Strafe auch den fremden Theilnehmern zukommen sollte. Die Fassung des Artikels 43. im allgemeinen Theile er- regt indessen ein Bedenken insoweit, als die Strafe der ungleichen Theilnehmer nicht über I der gesetzlichen Strafe des Haupt verbrechers gesteigert werden soll. Die gesetzliche Strafe des Hauptverbrechers ist aber hier die mildere. Sonach würde, wenn man die Fassung dieses Artikels mit Artikel 43. vergleicht, die Milderung allerdings auch den fremden Theilnehmern zu Gute gehen, was gleichwohl nicht angemessen, und wozu kein hinläng licher Grund vorhanden sein möchte. Königl. Commissair v. Groß: Der geehrte Abgeordnete hat die Frage gestellt, ob gleiche fremde Lheilnehmcr bei solchen Vergehungen nach den Grundsätzen des Artikels zu bestrafen wä ren. Ich glaube, es kann kein Zweifel darüber stattfinden, daß fremde Theilnehmer nicht nach diesem Artikel zu behandeln sind, sondern daß die gewöhnliche Strafe eintritt. Auch nach den je tzigen Grundsätzen des CriminalrechtS wird, wenn ein Sohn mit einem Fremden seinen Vater bestiehlt, der Fremde als ein gewöhn licher Dieb betrachtet, der Sohn aber nach den Grundsätzen von der Amotion beurtheilt. Die Sache wird sich anders gestalten, wenn von ungleichen Theilnehmern die Rede ist. Hier kann der ungleiche Theilnehmer nur nach dem Vergehen des Hauptthäters beurtheilt werden, und hier würde eine mildere Bestrafung des ungleichen Theilnehmers stattfinden. Abg. Atenstädt: Ich sehe für den letzteren Fall wirklich keinen Grund, warum ein ungleicher Theilnehmer darum milder bestraft werden soll, weil er sich hier in einen Diebstahl unter na hen Anverwandten eingemischt hat. Allein auch Art. 42. scheint ein gleiches Bedenken hervorzurufen. Auch hier wird gesagt: „Bei mehrern gleichen Theilnehmern ist die Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu bestimmen." Welche sind diese? Sind diele gesetzlichen Grenzen die für das Hauptverbrechen in der dafür gemachten Ausnahme, oder sollen überhaupt die allgemei nen Bestimmungen als Anhalten hier stattfinden? Es ist gesagt worden: „Es könne ein Zweifel nicht Vorfällen, weil man schon zeither dieselben Grundsätze befolgt habe." Darauf kann aber keine Rücksicht genommen werden, weil man sich nunmehr an die Artikel 42. und 43. zu halten haben wird. Der Zweifel würde gelöst werden, wenn man am Schluffe hinzusetzte: „Auf die Bestrafung fremder Theilnehmer hat diese Milde rung vrr-gesetzlich en Strafe keinen Einfluß." Königl. Commissair v. Groß: Ich bemerke hierauf, daß der gleiche Theilnehmer ein eigenthümliches Verbrechen begeht, der ungleiche Theilnehmer aber nur ein fremdes Verbrechen unter stützt. Stellvertretender Präsident fragt: Ob die Kammer dm Antrag des Abg. Atenstädt unterstütze? Die Unterstützung erfolgt sehr zahlreich. Abg. Sachße: Ich habe den Antrag des Abgeordneten Atenstädt nicht unterstützt, weil ich diesem Zusatze meine Zu stimmung nicht ertheilen kann. Ein Verbrechen unter Ehe gatten und Verwandten, welches Art. 226. mild bestraft, ist ein geringeres Verbrechen, der ungleiche Theilnehmer begeht da her durch seine Theilnahme ein geringeres Verbrechen, als wenn er auf gleiche Weise an einem gewöhnlichen Diebstahl Lherl ge nommen hätte. Da der Theilnehmer weiß, daß eine geringe Strafe eintritt, folglich sein Vergehen als ein geringes ansicht, so sind auch die Abhaltungsgründe geringer. Es ist also kein Grund vorhanden, ihn mit der Strafe zu belegen, welche Theilnahme an Entwendungen trifft, wo keine Verwandtschafts oder Schwägerschaftsverhältnisse zwischen dem Diebe und dem Bestohlnen stattfinden; ich kann es daher nicht angemessen fin den, daß der Zusatz dem Art. 226. beigefügt werde. Abg. Atenstädt: Wenn von dem Königl. Commissair die Ansicht geäußert worden ist, daß diese milde Strafe wenig stens dem ungleichen Theilnehmer zu Gute kommen würde, so mache ich die Kammer aufmerksam, wie der Begriff der unglei chen Theilnahme im Art. 36. gegeben worden ist. Sie wird hier so definirt: „Diejenigen, welche zu der Verübung einer von Andern beschlossenen verbrecherischen That Rath und An schlag geben oder Beihülfe dazu leisten, ohne bei der Ausfüh rung des Verbrechens selbst persönlich mitzuwirken." BeiDieb- stählen unter Verwandten möchte ich aber diese Theilnehmer hart bestrafen, weil sie gerade Diejenigen sind, welche die That veranlassen, Rath und Anschlag dazu geben und die oft jun gen Verwandten verleiten, was zum Beispiel nicht selten vom Gesinde geschieht. Soll ein solcher ungleicher Theilnehmer milder beftraft werden, weil er ein Verbrechen veranlaßt bei dem, der dem Eigenthümer als Verwandter besonder Rücksich ten oder Pflichten schuldig war? Ein solches Verbrechen sollte wenigstens mit der ordentlichen Strafe belegt, in keinem Fall aber milder bestraft werden. Abg. Sachße: Der geehrte Abgeordnete vergißt, daß im Art. 226. ein Verbrechen vorliegt, welches mit einer geringen Strafe verpönt ist. Daraus folgt, daß auch der ungleiche Theilnehmer mtt einer geringern Strafe belegt werden muß; sonst würde es eine Verschärfung sein. Etwas Anderes ist bei der gleichen Theilnahme, wenn z. B. ein Fremder dem Sohn hilft, den Vater zu bestehlen, und mit ihm das Gestohlene theilt, denn hier ist seine Theilnahme ein selbstständiges Ver brechen. Stellvertretender Abg. v. Klien: Ich habe zwar nicht
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