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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 247. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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so muß auf deren Interesse durch Belohnung einer solchen An zeige eingewirkt werden, und ich kann darin keine solchen ge hässigen Denunziationen finden, ich finde darin nur eine für die verwaltenden Verhältnisse sehr angemessene Art, das ländliche Eigenthum zu beschützen. Abg. Harrenstein: Ich muß mich ebenfalls für die Beibehaltung der Belohnung der Anzeige eines Baumfrevels erklären. Das ungünstige Vowrtheil, das man gegen Die jenigen hat, die eine, schlechte Handlung anzeigen, finde, ich nicht gerecht; .fände eine solche Anzeige häufiger statt, so wür den viele schlechte Handlungen unterbleiben. Die Baum- und Obstzucht hat auf den Wohlstand des Landmanns einen großen Einfluß. Es ist eine Lust, in der hiesigen Gegend herumzuwandeln, wo man lauter fruchttragende Bäume sieht; man freut sich, wenn der Landmann aus der Obstzucht nicht nur eine Zugabe zu seinen Nahrungsmitteln erhält, son dern auch aus dem Verkauf des Obstes einen schönen Lhaler Geld lösen kann. Von Baumfrevel hört man hier Nichts, und die Achtung vor einem Baume muß hier größer sein, als in manchem andern Theile des Landes. Ich muß bekennen, daß auch im Voigtlande die Baum- und Obstzucht mit Nutzen gepflegt werden könnte, aber diese Pflege wird unterlassen, weil die Obstzucht nicht gesichert ist. Man muß es erfahren haben, wis sehr es schmerzt, wenn man in den Gärten einen Baum so weit herangezogen hat, daß er Früchte trägt, und wenn nun muthwillige junge Leute bei Nacht einbrechen, das oft noch unreife Obst stehlen, dabei die Aeste abbrechen und den Baum beschädigen. Bei uns im Freien Baumpflanzun gen anzulegen, davon muß Jeder abstehen; Bäume und Pfahle sind nicht sicher, und an eine Obsternte ist nicht zu denken. Wenn es jedoch auch in meiner Gegend viele Freunde der.Obstzucht giebt, so können sie allerdings gegen den Baum frevel dadurch geschützt werden, wenn Vas Gesetz eine Beloh nung auf die Anzeige eines Baumfrevels setzt. Wer eine solche Anzeige macht, erfüllt ja eine Pflicht, die er auch ungestraft verletzen könnte; warum soll man ihn, um auch Andre dazu zu ermuntern, nicht belohnen? Ich für meinen Theil kann eine solche.Belohnung nur für ein zweckmäßiges Verhütungs-. mittel gegen den Baumfrevel erkennen und muß mich für die Beibehaltung des Art. 274, erklären. Abg. Atenstädt: Die Kammer hat sich ohnlängst bei Gelegenheit derBerathung des Gesetzes über L»tlo und Lotterie gegen alle Denunziationsprämien erklärt; ich hoffe, daß sie der Conscquenz wegen auch hier denselben Grundsatz festhalten wird. Von Seiten des Königl. Commissairs ist herausgeho ben worden, daß die Bestimmung, wie sie sich in dem Art. 274. befinde, keine neue sei, sondern bereits in dem bekann ten Mandat wider den Holz- und Baumfrevel bestehe. Wenn wirklich eine solche Prämie zweckmäßig ist, so hätte ich meinen sollen, daß namentlich in den Gegenden, wo jetzt von mehrern Abgeordneten über gleiche Baumfrevel stark geklagt worden ist, diese sich vermindert haben müßten. Haben sie sich aber nicht vermindert, so ist das der stärkste Beweis, daß auf diese Weise nicht zum Zweck zu gelangen ist. Ich halte diese Bestimmung, wie sie hier aufgestellt ist, sogar für schädlich. Ich will glau ben, daß nach und nach bei fortgesetzter sorgfältiger Belehrung in den Schulen, auch hier das Schreckliche einer solchen That immer ernstlicher hervorgehoben und Veranlassung gegeben werde, daß dergleichen Frevler ohne Rücksicht auf Vortheile angezeigt werden. Wenn aber eine solche Bestimmung, wie hier, stehen bleibt, so erscheint jede Denunziation allemal ver dächtig; denn sobald der Denunziant Hoffnung hat, Lurch seine Anzeige sich einen Bortheil zu verschaffen, wird der Be weis durch ihn immer erschwert. DieseBesorgniß muß immer bleiben, da man doch nicht wissen kann, ob er eine solche Prämie erlangen wird, und gleichwohl wird unter zehn Fällen kaum bei zweien Etwas zu erlangen sein, weil die meisten Frevel von Menschen geschehen, welche die Prämie nicht be zahlen können. Der Zweck wird also nicht erreicht, vielmehr noch geschadet werden, und darum muß ich wünschen, daß die Kammer sich mit dem Gutachten der Deputation vereinige. Abg. Wieland: Der Abgeordnete sagte, daß diese Fre vel meistentheils von solchen geschehen, von denen eine Prämie nicht zu erlangen sei. Es scheint dies eine falsche Voraussetzung zu sein. Und wenn er auf der andern Seite wiederum sagt, daß so wenig Baumfrevler entdeckt würden, so ist dies ein Widerspruch; und er kann somit auch nicht wissen und anneh men , daß und ob von ihnen Nichts zu erlangen sei. Häufig sind Baumfrevler gerade solche, die vollkommen zahlungsfähig sind. Uebrigens, glaube ich, ist ein Vergleich und eine Paral lele mit dem Denunziren rücksichtlich des Lottos überhaupt nicht zulässig, da der Gegenstand ein ganz verschiedener und heterogener ist. Kein Gegenstand des ländlichen Eigenthums ist, wie schon gesagt, mehr dem öffentlichen Vertrauen und der Diskretion des Publikums anheim gegeben, als gerade der Baum, und dazu kommt, daß kein Erzeugniß der Landwirth- schaft mehr Zeit zur Ausbildung und Nutzbarkeit bedarf, als eben der Baum. Abg. Eisen stuck: Die Gründe, welche bisher angegeben sind, um den Gesetzentwurf in diesem Artikel aufrecht zu er- erhatten, haben mich nicht überzeugen können. Die Kammer hat wiederholt ihre Abneigung gegen das Denunziationswesen ausgesprochen, und ich glaube, es ist noch weit gehässiger, wenn darauf eine Prämie gesetzt wird. Ich kann die Ansicht eines Abgeordneten nicht theilen, welcher vorhin erwähnte, für Leute gemeinen Standes wäre es gut, wenn eine Prämie gesetzt würde, denn sie würden sonst nicht denunziren. Ich habe ein zu gutes Vertrauen zu dem Volke und kann nicht anneh men, daß da, wo es die Pflicht erheischt, sie nicht auch de nunziren sollten, ohne bezahlt zu werden. Das Bezahlen hat etwas Widerwärtiges und die Nation Entwürdigendes, und die Gesetzgebung darf nicht darauf hinarbeiten, der Nationali tät den sittlichen Werth zu verkümmern. Im Volke darf man dergleichen Ideen nicht auftauchen lassen, daß für Denunziatio- ! nen Prämien gewährt werden. In ein Criminalgesetzbuch ? kommen also Prämien hinein! Es möchten dann wohl bei
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