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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 248. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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nimmt dieser Mann 8, 9 —10 x. 6. Zinsen, und ich möchte wis sen, ob daS nicht eben so gut als ein wucherliches Geschäft zu be trachten sei. Was das 2te Amendement, welches aus den Weg fall der Worte: „oder andere den Betrag dieser Zinsen überstei gende Wortheile" gerichtet ist, anlangt, so würde ich das auch für sehr gefährlich halten. Es sind mir Geschäfte der Art nicht sel ten vorgekommen, wo z. B. Jemand aus der Stadt einem Land bewohner ein Kapital von 100 Rthlr. zwar nur zu 4 p. 0. Sinsen dargeliehen, dabei aber sich, obwohl nicht geradezu contraktmä ßig oder schriftlich, die Bedingung gemacht hatte, daß, wenn die Zeit komme, wo die Feldfrüchte reifen würden, der Schuldner auf ihn Rücksicht nehme und ihm Butter oder andere Gegen stände bringe. Unterlaßt es der Schuldner, so hat der Gläubi ger Mittel genug in den Händen, Erstem durch angedrohte Kündigung oder sonst in Verlegenheit zu bringen. DerSchuld- nrr fügt sich, und der Gläubiger erwirbt sich auf solche Weise succcssiv Vortheile, durch welche er das dargeliehens Kapital vielleicht zu 8 — 9 p. 0. nutzt. Es scheint mir daher der Art. zu sehr beschränkt zu werden, wenn diese Bestimmungen ausge lassen würden. Darin bin ich indessen mit dem geehrten Abg. Atenstädt'einverstandm, daß, wenn bei einem solchen Ge schäft, wobei sich der Gläubiger über die Zinsen Nichts be-- dingt, der Schuldner aber ihm für den geleisteten Dienst noch außerdem eine Gefälligkeit leistet, ihm wohl auch freiwillig ein Geschenk macht, dies als ein unerlaubter wucherlicherVortheil nicht angesehen werden könne, und ich würde in dieser Bezie hung dem Amendement des Referenten, insofern dasselbe noch eingebracht werden sollte, den Vorzug geben; denn dadurch scheint Alles das getroffen zu sein, was ich wünsche. Referent v. v. Mayer: Ich verstehe den Wegfall der Worte: „oder andern Contrakte" nicht in dem Sinne, wie er ausgelegt worden ist, und kann daher die Bedenken nicht Hei len , welche man dagegen ausgestellt hat. Ein Contrakt ist ent weder ursprünglich ein Darlehn oder kann durch eine Novation ein solches werden. Eine jede unzinsbare Forderung, wenn sie gegen Zinsen gestundet wird, gründet sich nun auf einen Darlehnscontrakt. Ich kann daher nicht glauben, daß es noth- wendig wäre, die Worte beizubehalten. Das Bedenken, was v. Schröder aufgestellt hat, daß dann auch z. B. solche Ge schäfte gemacht werden würden, daß Jemand gegen hohe Zinsen dem Andern ein Staatspapier verkaufte und sich dadurch einen unrechtmäßigen Gewinn verschaffte, könnte ich nicht Heilen; denn überhaupt möchte ich bezweifeln, daß das ein wucherliches Geschäft sek. Pfandbriefe kaufen und verkaufen, das ist ein rein kaufmännisches Geschäft; hier können 7 oder 8 p. 6. Zin sen als Provision genommen werden. Abg. v. Schröder: Zur Erläuterung des von mir an geführten Beispiels erlaube ich mir noch zu bemerken, daß ich den Fall im Auge gehabt habe, wo ein Privatmann, anstatt ei nem Andern 100 Thlr. zu borgen, ihm ein Staatspapier ein händigt; er fetzt einen Kauf darüber auf und verkauft jenem dieses Staatspapier, was auf 100 Thlr. lautet, für 120 Thlr. und giebt zu Bezahlung dieses Kaufpreises ein Jahr Gestun- dung. Das ist kein kaufmännisches Geschäft, aber wohl ein wucherlicher Contrakt; denn er läßt sich in der Wirklichkeit/ 20 p. 6. Zinsen geben. Stellvertretender Präsident: Ich würde nun zur Frag stellung auf die einzelnen Amendements übergehen können, je doch mit Vorbehalt des noch eventuell vom Referenten ange kündigten Antrags. Zuvörderst ist angetragen worden, daß in der ersten Zeile des Artikels die Worte Wegfällen sollen: „oder anderen Contrakte." Ich frage die Kammer: Ob sie dieses Amendement annehme? Wird mit 36 gegen 23 Stim men abgeworfen. Stellvertretender Präsident: Das zweite Amendemeüt geht darauf, daß die Worte auf der 3. Zeile: „oder andere den Betrag dieser Zinsen übersteigende Vortheile" wegbleiben möchten. Ich frage die Kammer: Ob sie damit übereknstim« me? Wird mit 38 gegen 21 Stimmen verneint. > Stellvertretender Präsident: Das dritte Amendement ist darauf gestellt, daß in der 4. Zeile statt: „ oder ungefordert annimmt" gesagt werde: „und wirklich in Empfang nimmt." Ich frage die Kammer:. Ob sie hiermit überein stimme? Wird mit 41 Stimmen gegen 18 bejaht.- Stellvertretender Präsident: Das vierte Amendement besteht darin, daß nach dem Worte: „überschreitenden" ein geschaltet werde: „und wirklich erhobenen." Nimmt die Kammer dieses Amendement an? Wird mit 33 gegen 26 Stimmen verneint. Stellvertretender Präsident: Nun würde das v. v. Mayersche Amendement noch zur Unterstützung zu bringen sein. Dasselbe geht dahin, daß vordem Worte: „Vortheile" einge schaltet werde: „zu Geld zu veranschlagende." Unter stützt die Kemmer dieses Amendement? Erfolgt ausreichend. Man findet hierbei Nichts zu erinnern, und es wird dieses Amendement mit41 gegen 18 Stimmen angenommen. Stellvertretender Präsident: Nun soll noch nach dem Worte auf der fünften Zeile: „Zinsen" eingeschaltet werden: „oder des Vortheils." Ich frage die Kammer: Ob sie dieses Amendement unterstütze? Geschieht ausreichend. Zur Erläuterung wird bemerkt vom: Referent v. v. Mayer: Es dürste nothwendig sein, daß diese Worte angenommen werden; denn sonst würde die Strafe nur wegen der Zinsen, nicht aber wegen des Vortheils eintreten. Dieses Amendement findet hierauf, und mit diesen Verän derungen Art. 275. selbst einstimmige Genehmigung. Art. 276. lautet: „Nicht minder sind diejenigen Gläubiger, welche von ihren Schuldnern sich grössere Summen oder bessere Münzforten ver sprechen lassen, als sie zu fordern befugt sind, oder für die Ge- stundung einer Forderung sich Etwas geben oder leisten lassen^ um den zehnfachen Betrag des Erhobenen oder auch nur Ver sprochenen zu bestrafen." Die I. Kammer hat diesen Artikel so gefaßt: „Nicht minder sind diejenigen Gläubiger, welche von ihren Schuldnern sich grössere Summen oder bessere Münzsorten ver sprechen lassen, als sie zu fordern befugt sind, oder für die Ge- stundung.einer Sorderung sich mehr als den Betrag oder
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