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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 251. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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MW zieren rc." noch besonder- gesprochen und eine Hesöndere. Frage darauf gestellt «erden wird, da ich eineBemerkung dagegen zu machen habe. , Referent v. Friesen: Es wird eine besondere Frage dar auf gestellt werden. . Abg. Eisen stuck: Der Herr Staatsministex hat her? ausgehoben, daß die Offiziere hinsichtlich der Pensionen dey Staatsdirnern gleichgestellt werden sollen, und hat dasDeputa- tions-Gutachten deshalb angegriffen, weilesangegeben, daß das Verhältniß der CiyilstaatSdiener überall ein anderes wäre. Dieser Umstand nothigt mich, näher einzugehen, und ich be merke, daß die Deputation gerade die Berathung dieses Ge setzes als eine schwierige Aufgabe erkannte; denn, als die vo rigen Stände den Antrag an die Regierung brachten, es möge ein Pensionsgesetz für das Milrtair gegeben werden, war der Zweck, daß das Milrtair eine feste Garantie Haben und hei der Pensionimng nicht von der Willkühr abhängen sollte. Man hat angenommen, es sollten die Grundsätze desCivil- staatsdienergesetzes angewendet werden. Da muß ich aber doch erwähnen, daß das Verhältniß der Civilstaatsdrener we sentlich em anderes als das der Offiziere in der Armee ist. Nehmen Sie an, ein junger Mann, der sich den Studien widmet, wird vom Staate weder vom 12. Jahre bis zum 16. unterwiesen, noch vom Staate von feinem 16. Jahre ansala- rirt. Das ist ein großer Unterschied. Während Derjenige, welcher sich dem Civilstaatsdienste widmet- .viele Jahre seines Lebens tzinbriNgen und große Opfer darbrmgen! muß, um es soweit zu bringen, daß erdaserhält, wss ein Unterlieutenant be kommt, wird dem Offizier Alles erleichtert. Es wird mir viel leicht entgegengrstellt werden: wenn em Militair länger ge dient-hat, ist er oft nicht besser gestellt, als ein Civilstaats- dimer, der später angestellt worden ist: Lheikveife kann dies der Fall sein. Wenn ich bedenke, wie viele Jahre Einer alt sein muß- um es bis zum Fustiza'mtmann zu. bringen, und wenn ich bedenke, daß diese sich nicht-höher stehen, als die Hauptleute, und wenn ich bedenke, daß sie eine Reihe von Jahren als Accefsisten umsonst gedient haben, < so muß ich doch! gesehen - Paß ein gleiches Verhältniß nicht verwaltet. Eine! zweite Rücksicht darf ich nicht unberührt lassen. Der Staats-' dimer ist in aktiv em Dienste, bis er guieszirt wird; - der Ossi-! zier ist guieszirt- bis es Krieg wird. Ich mache damit prn Offizieren und der Armee keinen Vorwurf, denn wenn es nach' ihren Wünschen ginge, so wäre immer Krieg. Wenn man aber annehms- baß die Gehalte niedriger wären, so muß man erwähnen/das sie Quieszirgehalte find. 'Nun erwägen Sie Noch ,- wenn ein Offizier sonstbei einer Gelegenheit das leich teste Unglück hätte, wenn er sich beim Exerzirm Schaden thäte,s so müßte er abgehm und Pension bekommen. Der StaatS- diener Hingegen muß noch 20 — 30 Jahre fortdienen. Aus diesen Gründen Halte ich.die Gleichstellung der.Staatsdiener und der Armee rücksicht'lich derPensiommng fär die schwierigste -Aufgabe. Mch über den ftaglichenMepräseMatronsaufwand MAß ich noch Einiges erwähnm. Hier hatte die Deputation besonders im Auge; - der Offizier, in den höhern Graden muß Pferde halten, und wenn er auch auf sie Rationen bekommt; muß er sie doch ankaüfcn. Das fällt weg, wenn er pensio- nirtwird, und ich sehe nicht ein, warum dieser hohe Gehalt ihm bei der Pension zu Gute kommen soll. Bei den nieder» Graden hatte die Deputation davon abgesehen, in den,höhern Graden aber mußte sie der Kammer daß Bedenken vortragen. Es ist gesagt worden, es würde keine große Summe ausma chen. Nun, wenn es nicht viel ist, so kann man es um so eher thun. Meine Herren, lassen Sie, was der Himmel in Gnaden verhüten möge, einen Krieg ausbrechen, so will ich doch sehen, wie viel Offiziere wir auf die Pensionsliste be kommen werden. Auch ist vorgeworfen worden, daß man Alles aufJnfanteriegehalt stelle. Bei der Reiterei habe» wir geglaubt, esthunzu müssen. Hier ist es ganz unverkenn bar. Wenn der Kavallerieoffizier pensionirt wird, braucht er kein Pferd mehr. Entschädigung kann man ihm nicht geben. Auch ist der Gehalt eines Kavallerieoffiziers höher als der eines Jnfanterieosfiziers. Die Jpgenieurofsiziere kommen selten in die Lage, Pension zu fordern, weil ihre Kräfte im Kriege we niger in Anspruch genommen rverde». WZenn man den Ci- vil- und den Militairdienst vollkommen ausgleichen will, wird MN zu einem Resultate kommen, welches das Gutachten der Deputation noch überbietet. Die Deputation hat ge glaubt, Eins thun zu müssen , und ist der Meinung, das Höchste gethan zu Haben , d. ü, daß sie die Anrechnung der Campagnenjahre der Kammer änempfohlen hat. . Man hat es mehr glsoiyen Ehrenpunct angesehen, da sie.sich in Men.Ar mem Deutschlands findet. Wollte man aber die Campagne- jahre stehen lassen, so hat man geglaubt, die Puncte, welche hier in Frage kommen, beantragen und der Kammer anheim ge ben zu müssen., ... « Abg. At enstädt: Die Deputation hatte allerdings eine schwierige Ausgabe zu lösen. Sie erkannte die Pflicht an, das Sicksal derer,, welche für das Vaterland die Waffen geführt ha ben, in den Jahren des Unvermögens und bei erhaltener Ver wundung zu erleichtern, und doch durste sie sich nicht verhehlen,, daß die Pensionslast so bedeutend angestiegen sei, daß sie nur mit Wesorgniß ihr Gutachten an die Kammer .bringen konnte. Wenn von dem Hrn. Staatsminister entgegengesetzt worden ist, daß die Deputation sich nicht ganz gleich gehalten habe milden Grundsätzen, welche das Civilstaatsdienergesetz im Fall der Pensionirung angewendet habe, so ist von dem Abgeordneten mir zur Seite das Nöthige bereits dagegen bemerkt worden. Ich Habe nur noch hinzuzusetzen, daß selbst vom Staatsmini ster im Anfänge der Debatte der Grundsatz aufgestellt worden ist, daß da, wo wegen des Repräsentationsaufwandes ausdrück lich der Gehalt höher gestellt worden sei, man jenen zu berück sichtigen und einen angeNessenen Abzug deshalb zu machen ha ben werde. Wenn aber dieser Grundsatz als richtig zugestanden worden ist, so war ja die Deputation verpflichtet, dasselbe zu berücksichtigen. Warum hätte man aber den Offizier bei der Infanterie geringer als den bei der Kavallerie gestellt, wenn
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