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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 257. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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sen, emer im Bezirk des Amtes Stolpen gelegenen Dorfgemeinde zu gedenken, in welcher, gestützt auf veraltete Privilegien, die Lokalgerichtspersonen fast alle Handlungen der freiwilligen Ge richtsbarkeit ausüben. Sie fertigen Kaufurkunden aus, tragen solche ins Handelsbuch ein und reichen dem Käufer die Lehn, sie protokolliren so gut, wie es geht, mündliche und übernehmen schriftliche Testamente, sie fertigen Quittungen über bezahlte Kaufgelder undertheilen — wenn ich mich nicht ganz irre — auch Consms in bestellte Hypotheken; sie mischen sich ferner in Depo- sitenangelegenheiten, ja sogar in die streitige Gerichtsbarkeit, in dem es ihnen nicht selten beliebt, Verhöre unter den streitenden Parteien zu halten. Ich kann aber auch versichern, daß in kei nem andern Dorfe eine ähnliche Unordnung stattsindet, als ge rade in dieser Gemeinde. Mehrmals habe ich und andere Sach walter Klagen oder Beweise auf solche von jenen Lokalgerichten gefertigte Kaufs - oder andere Urkunden gründen sollen, allein eS ist dies bei der Verworrenheit, womit sie gewöhnlich abgefaßt sind, nicht möglich gewesen. So war es auch mit den Quit tungen, aus denen öfterer Nichts bewiesen werden konnte; der aller Legalität ermangelnden Testamente nicht erst zu gedenken. Welch großer Nachthril den Gemcindemitgliedern und andern Personen aus solchem Unwesen erwachst, liegt auf der Hand, und das von mir angeführte warnende Beispiel bestimmt mich, dem Gutachten der geehrten Deputation beizutteten. Abg. Sachße: Der Abgcordnete'Wieland stellt die Sache als ganz einfach dar und stellt Beispiele von Quittungen über 5 und Lhalcr auf. Das ist sehr einfach, allein ist denn in der Petition enthalten, daß nur solche einfache Quittungen von den Gerichtspersonen vollzogen werden sollen? Wenn sich nun Be denken Herausstellen, dann würde Niemand anders als die Ge- ricbtSprrsonen sagen können, ob die Sache einfach ist oder nicht. Die Gerichtspersonen werden sie nun zu quittiren einfach finden und quittiren. Es können Bedenken obwalten, die sie aber nicht berücksichtigen, weil sie nach dem Sprüchwort handeln: was ich nicht weiß, macht mich mcht'heiß. Der Abgeordnete macht sich ferner eine zu glanzende Vorstellung von der Bildung der Ge- richtSpersonen. Ich halte dieselben für sehr achtbar, und in Rücksicht der Rechtlichkeit habe ich kein Bedenken, ihnen volles Vertrauen zu schenken, allein in Hinsicht der Ausbildung muß ich gestehen, daß dieselbe so verschieden ist, daß ich ihnen das Quittiren nicht anvcrtraum möchte. Wenn die Sache sich nicht einfach gestaltet und rechtliche Bedenken obwalten, dann wird ein Jurist dazu erfordert. Mein hauptsächlicher Einwand, die Vertretung, ist aber überdem ganz unbeantwortet geblieben. -Selbst für den Juristen, für den Gerichtsverwalter ist Jemand da, der, wenn das Interesse der Betheiligten verkürzt würde, dies zu entschädigen hat; der Gerichtsherr, in dm Städten die Commun und bei den Aemtern die Staatskasse muß Entschädi gung leisten. So ist allenthalben eine sichere Vertretung vorhan den. Wer soll aber die Vertretung für Gerichtspersonen gewäh ren , sobald sie nicht im Stande sind, sie aus eignen Mitteln zu leisten? DieseFrage bleibtimmer zu berathen. Wie es in den Lau sitzer Ortschaften gehalten wird, wo man jmes leidige Quittiren zuläßt, ist mir räthselhaft, doch muß ich bemerken, daß mau dort mit dem Hypothekenwesen nicht auf einer hohen Stufe der Vollkommenheit steht. Ich beziehe mich in dieser Hinsicht auf die Gesetzsammlung, in welcher vor ungefähr. 2 Jahren eine Ver ordnung erlassen wurde, worin den Hypothekenbehörden auf gegeben ward, die bestellten Hypotheken gehörig eknzutragen und so das Hypothekenwesen in Ordnung zu bringen. Ist das nun bei den Obrigkeiten selbst der Fall, so kann es wohl sein, daß es diese mit den Gerichtspersonen in den Gemeinden nicht sehr streng gehalten haben; es mag das wohl sehr bequem sein, auch wohl etwas an Kosten ersparen, aber den Iweck der Sicherheit des Besitzes und der hypothekarischen Gläubiger kann man da durch nicht erreicht haben. Stellvertretender Abg.v. Klien: Ich bitte, mir nur ei nige Worte zur Widerlegung und Berichtigung zu vergönnen. Ich sollte meinen, dem geehrten Abg. Sachße dadurch vollkom- mneBeruhigung verschafft zu haben, daß ich, obwohl in einem Theile der Lausitz eine solch'e Einrichtung noch besteht, den noch den Antrag nicht unterstützt habe. Allein was den klei nen Ausfall betrifft, den er bei dieser Gelegenheit auf das Hy pothekenwesen in der Lausitz überhaupt machte, so habe ich darauf aufmerksam zu machen, daß das Lausitzer Hypotheken wesen, wie aus der Amts- und Gerichtsordnung für das Mark- grasthum Obsrlausitz vom Jahre 16I.I — sie ist das ersteGe- sch im ersten Bands des Collektionswerkes — mit Mshrerm zu ersehen ist, in vielfacher Beziehung von dem srblandischm ganz verschieden war, zum Kheil auch noch ist, daß hiernach allerdings früher Manches nicht eingetragen und annotirtzu wer den brauchte, was jetzt geschieht, und daß mehrere gesetzliche Bestimmungen und hohe Verfügungen, von welchen der ge ehrte Abgeordnete eine besondere Erwähnung that, insonder heit die Absicht hatten, das Hypothekenwefen in den Erb- landen und in der Lausitz, soweit thunlich, gleichförmig zu gestalten. Uebrigens möchten aber wohl die von dem Herrn Justizminister und von dem Abg. Häntzschel aus Neustadt an geführten Beispiele genügendeWeweise dafür abgeben, daß auch das Hypothekenwesen in den Erblanden sich nicht überall in der musterhaftesten Ordnung befinde. Abg. Puttrich: Es ist so eine traurige Schilderung von mehreren Sprechern über die Unkenntniß der meisten Dorfgs- richtspersonm geäußert worden, daß ich es für Schuldigkeit halte, dissrrhalb Etwas darauf zu erwiedern. Ich will keines wegs den Nutzen oder dsn Nachtheil, den der vorliegende An trag in dieser Petition hervorbringt, auseinander fetzen, oder auf die eine oder andere Seite mich vorzüglich dafür aussprs- chen. Allein daß die Bildung, die Kenntnisse der Dorfgerichtsper- sonen m der jetzigen Zeit noch so weit zurück stehen sollten, daß sie nicht im Stands wärm, eine ganz einfache Quittung genügend zu fertigen, dies muß ich doch bezweifeln. Ich gebe zwar zu, daß einzeln hie und da noch einem Richter oder einem Gericht schöppen es schwer fallt, schriftliche Ausarbeitungen zu machen, allein der größere Theil ist doch wohl im Stande, zur Zuftie« denheit cs auszuführen. Man möchte beinahe darauf zurück-
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