Delete Search...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 263. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
was in dem ursprünglichen Anträge steht. Es wird darin bloß gesagt, daß dem Rittergutsbesitzer nachgelassen fein soll, sich durch einen bevollmächtigten nahen Rittergutsbesitzer vertreten zu lassen. Aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, kann der Antrag zu gar Nichts führen, sondern nur als überflüssig erscheinen, um so mehr, wenn man damit zusammenhalt, was von dem Herrn Staatsminister und Regierungs-Commissair so eben erklärt wor den ist. Allein es scheint mir, auch selbst, wenn man auf das Materielle eingeht, der Antrag durchaus nicht begründet zu sein; denn die Dorfbewohner werden mit größerer Genauigkeit ein Ur- theil über die Grundstücke des Rittergutsbesitzers fallen können, als ein benachbarter Rittergutsbesitzer, und außerdem sind die Ausschußpersonen, die zu dem Abschatzungsgeschafte gewählt sind, keinesweges als Partei, sondern als Sachverständige zu betrachten. Ich glaube daher, daß der Antrag nicht zu berück sichtigen ist, und möchte es dem Ermessen des Antragstellers überlassen, ob er nichtsürgerathener halte, seinen Antrag fallen zu lassen. Abg. v. d. Planitz: Der geehrte Redner hat die Motiven zu meinem Anträge anders gedeutet, als sie sind. Ich habe'Z. 104. so verstanden, wie sie wörtlich gegeben wurde, unv auch nach der Erläuterung, welche von dem Herrn Commissair der selben beigefügt wurde, nichts Anderes darin entdecken können. Es heißt, daß die Gemeinde aus ihrer Mitte Ausschußpersonen Wahlen könne. „ Der Rittergutsbesitzer gehört nicht zur Gemeinde. Er würde also nicht das Recht haben, zu wählen oder gewählt zu werden, also durch den Ausschuß nicht vertreten sein, wenig: stens würde er keinen direkten Einfluß haben und deshalb doch die Befürchtung hegen können, daß sein Interesse nicht so ver teidigt oder nicht denselben Schutz genießen würde, wie andere Grundstücksbesitzer. Zn sofern das der Fall sein sollte, wird Niemand meinen Antrag ungerecht und unbillig finden. Sollte aber meine Ansicht, wie ich die §. verstanden habe, unrichtig sein und die Rittergutsbesitzer das Recht haben, zu wählen und gewählt zu werden, so bekenne ich, daß ich meinen Antrag wohl fallen lassen kann; ich würde aber zuvor wünschen, daß Z. 104. eine andere Fassung erhalte, worin auf mein Bedenken besonders Rücksicht zu nehmen wäre. Ich habe den Antrag gestellt und überlasse es der Kammer, ob sie ihn zur Abstimmung bringen will, oder ob man es für besser hält, der 104. eine andere Fassung zu gehen, Königl. Commissair Schmieder: Vielleicht findet sich der Abgeordnete beruhigt, wenn ich die Erklärung abgebe, daß künftig in den Verordnungen, worin dergleichen Wahlen ver fügt werden, jedesmal ausdrücklich erwähnt werden soll, daß her Rittergutsbesitzer in dieser Beziehung als zur Gemeinde ge hörig und als wählbar zu betrachten sei- Soviel bekannt, hat man dies schon bisher nicht in Zweifel gezogen, wenigstens ist gewiß, haß, wie ich bereits vorhin erwähnte, bereits einige Rit tergutsbesitzer zu Mitgliedern des GemeindeauSschusses gewählt worben sind. Abg.Hyttewitzsch: Ich glaube, wenn bei §. 104, der Geschästsanmisung das Wort „Gemeinde" vertauscht würde mit „sämmtliche Grundstückbesitzer," dürfte sich das Bedenken des geehrten Abgeordneten beseitigen lassen. Königl. Commissair Schmieder: Es kommt vielleicht Beides aus Eins heraus. Jndeß bildet allerdings die Gemeinde, welche aus Besitzern von Rustikalgrundstücken besteht, eine Kor poration für sich, und sollte ein Zweifel in dieser Hinsicht ob walten, so würde er beseitigt werden durch den vorhin erwähn ten Zusatz in den wegen drr Wahl ergehenden Verordnungen, zu dem sich von der Regierung verstanden worden ist. Abg. v.d. Planitz: Wenn für die Folge die Verordnun gen in der Art erlass::: werden, wie solches der Königl. Commis- sair hier zusichert, so bin ich deruhigtund stehe von meinem Anträge ab. Präsident: Es steht sonach nurnoch der Antrag der Deputation, wo sie der Kammer anräth: „Bei dem diesfalls:'- gen beantragen." (s. oben.) Will dir Kammer dem Anträge der Deputation beitreten? Einstimmig Zai Staatsminister v. Ze schau: Es ist gewiß nicht die Ab sicht drr Regierung, irgend Etwas aus dem Verfahren zu ent fernen, was das Vertrauen zum ganzen Geschäfte verstärken, kann; indeß war es auch notyn^ndig, auf die Schwierigkeiten aufmerksam zu machen, welchik dem Anträge entgegen stehen. Um diese Schwierigkeiten in etwas zu beseitigen, um das Ge schäft nicht zu sehr zu verwritläufigen, um, wenn die benach barten Sachverständigen nicht erscheinen, keine Illegalität her beizuführen und nicht eine besondere Wahl solcher Sachverstän digen zu veranlassen, würde es zweckmäßig sein, auszusprechen: daß diejenigen Personen, welche der Abschätzung beiwohnen sollen, allemal auch diejenigen Aus schußpersonen sein sollen, welche drr Abschätzung in eigener Flur beigewohnt haben, und daß, wenn sie auf die ihnen zugehende Aufforderung nicht erscheinen, daraus eine Illegalität des Ge schäfts nicht entstehe. Referent Todt: Die erste Bestimmung scheint mir ganz zweckmäßig zu sein; ob es aber die letztere sei, ist eine andere Frage. Ich glaube, wenn die erstere Bestimmung in der vorge- schlagrnen Werse getroffen wird, könnte die zweite dahin mvdifi- zirt werden, daß, wenn die Sachverständigen nicht erscheinen, dann angenommen w.rden solle, ais wolle die betreffende Ge- m-inde überhaupt nicht zugegen sein. Staatsminister v. Zeschau: Das würde schließlich den selben Erfolg Haden. Es würde dann, wenn man dies annjmmt, eine Illegalität des Geschäfts nicht daraus hervorgehen. Ich habe bereits darauf aufmerksam gemacht, welche Schwierigkei ten es haben würde, wenn man unbedingt auf dem Erscheinen der aus der Nachbargemeinde Zuzuziehenden bestehen wollte. Der Anfang des Abschätzungsgefchäfts kann nicht lange vorher angekündigt werden. Die Ausschußpersonen aus der abzuschä tzenden Flur sind auch bald gewählt; auch läßt sich wohl leicht die benachbarte Gemeinde zur Theilnahme auffordern. Aber ! wenn sie nicht erscheint, der Gerichtshalter vielleicht entfernt wohnt, so können leicht mehrere Tage vergehen, ehe sie der Auf-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview