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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 239. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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den Dieb anhalten will, zur Wehr? setzt, die Strafe, welche der Artikel-androht, treffen werde. Allein gesetzt, der Dieb hat noch nicht wirklich gestohlen, wird vielmehr vömHaus- Hirthe verscheucht, ehe er sich eines Gegenstandes bemächtigen konnte, ergreift die Flucht, wird von dem Hauswirthe ver folgt und setzt sich hier mit Gewalt oder lebensgefährlichen Dro hungen zur Wehr, so hat er zwar den Diebstahl nur erst atten- dirt, allein er scheint mir gleiche Strafe mit dem verwirkt zu haben, welcher wirklich schon gestohlen hatte, weil es in bei den Fällen weniger auf den Diebstahl, als auf die Gewalt und lebensgefährlichen Drohungen ankommt. Werden Fälle der letztem Art durch den Artikel mit betroffen, so bin ich be ruhigt, entgegengesetzten Falls würde ich ein Amendement stellen. Referent V.v. Mayer: Ich sollte glauben, daß das zwei verschiedene Handlungen wären; er würde mit der Strafe des versuchten Diebstahls belegt werden, und mit der Strafe der Gewaltthätigkeit, welche er gegen die ausgeübt hat, die ihn haben fangen wollen. Abg. Atenstädt: Zch habe ein andres Bedenken. Sehr richtig sind hier zwei Fälle unterschieden worden: wenn der Dieb getroffen wird bei Verübung — dies scheint mir hier zu sagen — bei Gelegenheit der Verübung des Diebstahls, oder bei Fortschaffung der entwendeten Gegenstände. Nun kann ost dem Eigenthümer weniger daran liegen, sich der Person zu bemächtigen, als der gestohlenen Sachen, die er wiedererlan gen will. Tritt der erste Fall ein, daß man die Person an halten will, und der verfolgte Dieb widersetzt sich mitGewalt, dann soll er schärfer bestraft werden. Will man ihn aber nicht persönlich fest-, sondern nur die entwendeten Sachen abnehmen, und er braucht Gewalt, da scheint keine Strafe bestimmt zu sein. Ich habe daher den Ausdruck im Gesetzentwurf besser gefunden, er scheint mir Beides zu begreifen, sowohl wenn man sich der Person bemächtigen, als auch, wenn man nur die Sa chen abnehmen will. Referent v. v. Mayer: Der Fall wird hier gar nicht ge meint, den der Abgeordnete vor Augen hat. W-nn sich Je mand in dem Besitze der gestohlenen Sachen mit Gewalt ver teidigt, so fällt er in die Kategorie des Raubes. Abg. Atenstädt: Das kann ich nicht glauben; die Sache ist gestohlen, es ist kein Raub begangen worden; der Bestvhlne will die Sachen zurück haben, der Dieb kämpft mit ihm und wehrt ihn mit Gewalt ab; da scheint kein Raub, son dern nur eine Widersetzlichkeit vorzuliegen. Referent v. v. Mayer: Es fragt sich allerdings hierbei, wann die That vollendet sein, und wann die neuhinzukom mende anfangen soll? Jemand dringt in der Absicht, zu steh- ten, in ein Haus; der Eigenthümer sieht ihn einsteigen und erwarret ihn, der Dieb kämpft mit dem Eigenthümer um den Gegenstand des Diebstahls, überwältigt den Ersteren und geht mit dem Letzteren davon; wird man den nicht für einen Räu ber halten? Ein Anderer hat in einem Hause gestohlen und j ist mit den gestohlenen Sachen bereits bis auf die Treppe ge langt; da erwischt ihn der Eigenthümer und kämpft mit ihm, der Dieb aber gewinnt die Oberhand und springt mit den Sachen davon. Wird man das nicht auch für einen Raub halten? Es wäre denn, daß darauf ein Unterschied begrün», det würde, ob der Dieb mit der Absicht, Gewalt zu üben,, in das Haus gegangen, oder nicht. Wollte man den Fall, wo die Absicht nicht vorhanden gewesen ist, für keinen Raub ansehen, so würde in beiden vorangegebenen Fällen nur ein gefährlicher Diebstahl vorhanden sein. Aber es sind bei beiden alle Merkmale des Raubes vorhanden, weil in beiden die Ab sicht dahin ging, sich mit Gewalt in den Besitz der gestohlenen Sachen zu setzen, oder darin zu behaupten. Gerade das ist das Bedenken, was dir Königl. Commissarien äußerten, warum sie das Wort „anhalten" aus dem Artikel herausheben wollten, weil sie nicht wünschen, daß man den Fall mit treffe, wo der Dieb darum Gewalt übt, um die Sachen sich zuzueig nen oder zu behalten, sondern nur den, wo er um seine per sönliche Sicherheit kämpft. Wenn er um die gestohlenen Sachen kämpft, so sind die Königl. Commissarien der Mei nung, daß dann ein Raub vorliegt. In dem Falle aber, wenn er um seine Person kämpft, soll die Strafe des vorlie genden Artikels eintreten. Abg. Atenstädt: Wenn ich den Art. 155. ansehe, so scheint doch ein Unterschied zwischen dem Ausdruck vorzuliegen, der hier gebraucht worden ist, ob ich mich gleich nicht genau erinnere, welche Fassung dort angenommen worden ist. Der Gesetzentwurf bezeichnet als Raub, wenn thätliche Gewalt an Personen geübt wird, um das gestohlene Gut in Sicherheit zu bringen. Hier ist- auch von Drohungen die Rede. Wenn ferner dort Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bei der Zueignung unter den Begriff des Raubes ge nommen worden sind, so wird hier von lebensgefährlichen Dro hungen bei der Fortschaffung des Entwendeten gesprochen; da scheint der Unterschied schon der zu sein, daß nicht gerade Dro hungen erfolgt sein müssen, von deren augenblicklicher Aus führung man überzeugt sein konnte, sondern schon solche Dro hungen, die Strafe nach sich ziehen, welche lebensgefährlich werden können, z. B. wenn Einer des Ausdrucks sich bedient: Laß los, oder ich schlage dich todt! Abg. 0. Schröder: Ich glaube doch, daß das Bei spiel, was der Abg. Atenstädt aufgeführt hat, nicht unter die Kategorie des Raubes fallen dürste. Der Art. 155. enthielt in der ursprünglichen Form die Worte: „oder an Personen thällich Hand anlegen, um das sich zugeeignete Gut in Sicher heit zu bringen." Diese Worte sind aber von der Deputa tion herausgeworfen worden, um zu bezeichnen, daß düse Thätlichkeiten, die hinterher angewendet werden, um das ent wendete Gut in Sicherheit zu bringen, den Begriff eines Rau bes nicht bilden sollen. In dem Augenblick ist mir nicht erin nerlich, in welcher Maße dieser Artikel angenommen worden rst, aber wenigstens sehe ich aus dem neuesten Deputations- Bericht, daß dieser Satz ausdrücklich herausgeworfen wor den ist.
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