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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 279. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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rücksichten eine Ausnahme von der Regel und Verfassung ge macht hat. So wie während der Zeit, da ein Privatus ein Grundstück besitzt, das Recht des Lchnherrn in Ansehung der Beleihung nicht wirksam sein kann, so vermag es auch seine Wir kung nicht zu äußern, wahrend der Fiskus das Grundstück be sitzt. Wenn also dasselbe fortwährend vom Fiskus besessen und nie wieder lehnfällig würde, was allerdings rintreten kann, so lange nicht gesetzlich verboten ist, daß der Fiskus Grundstücke an sich bringe und ohne Beschränkung auf einen Zeitraum besitze, so könnte der Lehnherr keinesweges mit rechtlichem Grunde sich dadurch beschwert finden; er kann auf mehr nicht Anspruch ma chen, als daß in dem Falle, wenn eine neue zum Uebergange in das bürgerliche Eigenthum erforderliche Lehnreichung erfolgt, die Lehnwaare entrichtet werde, wobei jedoch überdies noch einige gesetzliche Beschränkungen eintreten, wie nach der Isten sondert. Constitution von 1572 sowohl in Ansehung der Kinder, welche, als unter der Beleihung des Vaters begriffen, nicht verbunden sind, in Erbfällen Lehnwaare zu geben, als auch in Ansehung des Wegfalls der Lehngeldpflichtigkeit bei Tauschen, wenn ein Vater das Gut der Tochter zur Mitgift überlaßt, wenn es an Descendenten des letztem Besitzers fallt, und wenn Jemand es unmittelbar aus den Händen des Lehnherrn mit sich bringt. Das Recht des Lchnherrn selbst, und Etwas vom Eigenthume desselben gehet ihm nicht verloren, wmn er das Lehngeld und das Siegelgeld wahrend der Besitzzeit des Fiskus nicht empfängt; denn das Lehn- und Siegelgeld, welches künftig zahlbar sein «nd gezahlt werden könnte und würde, ist nicht schon Eigen- thum. Es paßt daher die Bestimmung in der tz. 31. der Ver fassungsurkunde, welche der Beschwerdeführer vor Augen zu Ha den scheint, auf gegenwärtigen Fall nicht. In Betreff des Sie gelgeldes ist noch zu bemerken, daß es nicht gefordert werden kann, wenn nicht eine Eigenthumübertragungsurkunde ausge fertigt und das G.erichtssiegek vorgedruckr wird, und daß die einem Patrimonialgencht zuständige Gerichtsbarkeit über das fiskalische Grundstück dermalen nicht mehr von diesem Gericht au^eübt wird. Aussprechen zu wollen, daß Seiten des Fiskus, selbst wenn es sich rechtfertigen ließe, d.iß er bestehen und ihm ein Lehnträger bestellt würde, bei jeder Veränderung in der Person des Lehntragers eine neue Beladung erfolgen müsse, das hieße nicht nur etwas in den Gesetzen und Rechten nicht Begrün detes sanktionirm, sondern auch dem Staatssiskus eine Last auf legen, mit welcher er nach l8. der Verfassungsurkunde ohne Einwilligung der Stände nicht beschwert werden kann. Ja selbst der h. 37. der Verfaffungsuckunde würde durch Belastung des Fiskus mit der Verbindlichkeit zu Bezahlung des Lehngeldes und Siegelgeldes bei jeder hinsichtlich des Lehnträgers verfallenden Veränderung, zuwider gehandelt werden, da der Fiskus jedem andern Grundstückbesitzer gleich zu achten und bei Bestätigung eines anderweiten Lehntragers in Fällen, die nicht nach dem Lehnrrchtezubcurtheilen sind, Nichts als die taxordnungsmäßige 'Gebühr zu entrichten ist. — Die Deputation spricht nochmals ihre obige lleberzeugung aus und giebt das von ihr geforderte Gutachten dahin ab: „daß ein Grund zur Verwendung bei der hohen Staatsregierung für Christoph Ernst von Feilitzsch in An sehung dessen Gesuchs nicht vorhanden und daher derselbe mit seiner dkesfaUfigen Beschwerde abzuweisen sei." — Die Eingabe vom N. Maid. I., da sie an die Ständeversammlung im All gemeinen gerichtet ist, wird mit Beilagen und der schriftlichen Nikcheilung des Gesammtministerium armoch an die zweite Kammer abzugeben sein. Stellvertretender Präsident: Es ist zu diesem Vor, Mage der Deputation ein Antrag vom Herrn Bürgermeister Wehner eingegebm worden, welcher dahin geht: „Eine hohe Staatsregierung möge in Beziehung auf alle solche Grund stücke, welche nach Erlassung des Gesetzes vom 28. Januar 1835, den privilegirten Gerichtsstand betreffend, fürdenStaats- siskus acquirirt worden sind, oder noch acquirirt werden und in einem Patrimonialgerichtsbezirke liegen, zu Erfüllung aller und jeder Verpflichtungen gegen Gerichtsherrschaften und Com- munen Lehnträger oder Bevollmächtigte bei den betreffenden Patrimonialgerichten zu bestellen genügtest geruhen." Bürgermeister Wehn er: Die Deputation hat die Gründe auseinandrrgesetzt, welche sie bewogen haben, ihr Gutachten dahin abzugeben, den Petenten v. Feilitzsch mit. seiner Be schwerde abzuweisen. Nun bemerke ich, daß, wenn ich diese Grüüde wenigstens zum großen Theil auch als richtig an erkenne, ich dieselben doch bei Grundstücken, die nach Erlas sung des Gesetzes vom 18. Januar 1835 voM Fiskus acquirirt worden sind, keineswegs für so dürchschlagend. halte, um sie nunmehr auch auf diese Grundstücke anwenden zu können. Die geehrteKammer wird sich noch vielleicht erinnern, daß, als das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände bei der vorigen Stän deversammlung in Berathung kam, man damals mancherlei Bedenken in Bezug auf Grundstücke aufstellte, die vom Fis kus acquirirt waren, und zwar solche, welche unter Patri monialgerichtsbarkeit gelegen sind; aus frühem Erfahrungen konnte man nicht in Abrede stellen, daß durch die Acquisi- tion solcher Grundstücke Seiten des Fiskus den Patrimonial- gerichtsherrschaften und Communen allerdings große Nachtheile erwachsen müßten; gewöhnlich wüßte man bei solchen Gelegen heiten nicht, an wen man sich zu wenden hätte, und es würden den Patrimonialgerichtsherrschaften und Communen außerdem noch mancherlei Vortheile entzogen. DaS hat denn damals Veranlassung gegeben, daß man die Bestimmung ftstsetzte, daß solche vom Fiskus acquirirte Grundstücke, wenn die Acqui- sition nach Erlassung des Gesetzes erfolge, der Jurisdiktion der Patrimonialgerichtsbarkeit verbleiben sollten. Der Grund, warum man sich dies vorbehielt, war hauptsächlich der, daß die msnnichfachen Jneonvenienzen vermieden werden sollten, die dadurch entständen, wenn solche Grundstücke an den Fis kus gelangen. Daß allerdings große Jnconvenienzenoft dabei entstehen, ist nicht zu leugnen; man weiß nicht, an wen man sich zu wenden hat, wenn der Fall vorkommt, wo persönliche Leistungen in Frage kommen; z. B. bei Einquartierung,, bei Frohnen, beim Schneeauswerfen und Straßenräumungen, bei Wachen u.s.w., kommen eine Menge Fälle vor, wo man in großer Verlegenheit ist, und wo die Obrigkeiten behindert find, ihre Anordnungen in Ausführung zu bringen, wenn solche verpflichtete Grundstücke in den Händen des Fiskus sich befinden, denn es ist Niemand da, an den man sich halten könnte. Zeither ist es bei andern Grundstücken, die vielleicht auch in Händen sich befinden, wo man keine bestimmte Per son hat, allemal so gehalten worden, daß. ein Lehntrager oder sonstiger Bevollmächtigter bestellt worden ist,, und ich halte es für höchst notwendig, daß auch der Fiskus verpflichtet sein
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