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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 280. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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nungim Mte steheydG,, alH guch ementixten. Kirchen- yyd Hchuldiensr —WM ver,mmyjerte^ DiensteinkommM auf deren Dienst- und Lebenszeit zu entschädigen:" . . Präsident: Der Abg. Hartmann trägt also darauf an r Daß in der zweiten Zeile der von der Deputation vorge schlagenen tz. 65. ausgenommen werd.e: „als auch die emeri- tirten," und dann in der letzten Zeile: „auf deren Dienst- und Lebenszeit." Unterstützt die Kammer diesen Antrag?. Wird von 32 Mitgliedern ausreichend unterstützt. , Referent Atenstädt: Das Amendement scheiut in seiner Fassung hier nicht zu passen, auch nicht nöthig zu sein. Die Ge meinde hat es nur mit den wirklich .angestellten Kirchen - und Schuldienern zu thun, der. Emeritus dagegen Has Abkommen mit seinem Amtsnachfolger zu verhandeln. Ist zu der Zeit, wy die Auspfarrung oder Ausschulung erfolgt, ein Emeritus- da, so ist dessen Pensionsgenuß bereits vertragsmäßig festgesetzt, und der angestellte Kirchen- und Schuldiener hat ihm solchen zu gewähren, nicht die Gemeinde. Wird sein Nachfolger ver setzt, und es kommt ein Anderer an dessen Stelle, so tritt dieser in die Verbindlichkeiten ein, welche der Vorfahr zu. erfüllen hatte, und nur wenn dieser durch die Auspfarrung an den Amtseinkünften zu bedeutend verkürzt würde, müßte allerdings eine Bestimmung in Bezug auf das, was er dem Emeritus zu gewähren hat, getroffen werden. Man kann aber diese Ent schädigung den Gemeinden nicht unbedingt aufbürden; zu nächst bleibt sie allemal Sache zwischen dem Nachfolger und dem Amtsvorfahren, der gesetzlich seither entweder auf oder die Hälfte des Einkommens Anspruch hatte, das jedoch ihm nicht von jeder Einnahme, sondern nach einer Durchschnittsbe rechnung gewährt ward. Abg. Roux: Ich darf mich wohl für das Amendement verwenden. Ich glaube, es ist schon in sofern nicht ganz un- nöthig, als in der tz. 6 k. sofort nach dem ersten Satze die Be stimmung folgt: „Diese Entschädigung liegt zunächst den Aus scheidenden ob." Billig würde es doch sein, daß auch die Aus scheidenden zu denjenigen Lasten mit beitragen, welche dadurch entstehen, daß ein Geistlicher oder Schullehrer emeritirt worden ist; mindestens in vielen Fällen werden sogar Gründe des Rechts diesfalls gegen die Ausscheidenden obwalten. Denn nicht stets wird bei einer Emeritirung die Bedingung dahin ge stellt, daß der Emeritirte von dem Angestellten seine Sustenta^ tion erhält. Bisweilen ist der hochbejahrte Geistliche oder Schullehrer,ein sehr verdienter Mann, und im Anerkenntniß dieser seiner Verdienste, im Gefühl, daß die Stelle an und für sich so kärglich dotirt ist und dem Neuangeftellten nicht gestat tet, dem Emeritirten so viel zu geben, daß Beide davon leben können, thut die Gemeinde ein Uebriges und legt aus wohl meinendem Sinne einen Beitrag zum Ruhegehalte zu. Hier ist nun ein Vertrag zwischen dem Emeritirten, dem neu Ange stellten und der Gemeinde vorhanden. Scheidet ein Kheil von der Gemeinde aus, so würde, wenn man auf das Amendement nicht Rücksicht nähme, der übrig bleibende Theil der Gemeinde diese vertragsmäßige Last der ganzen Gemeinde allem zu tra ¬ gen Haben. Ich. glaube wohl, das Amendement geht nicht ge gen demVorschlag.der Deputation, es fügt bloß Etwas hinzu,- was nach meinem Dafürhalten in der Lhat weder überflüssig noch störend sein kann. Referent Atenstädt: Wenn die Gemeinde vor der Aus schulung vertragsmäßig einen Zuschuß zu der Pension des Eme ritirten übernommen hat, so tritt ein anderer Fall ein; dann ffind die Verhältnisse nicht mehr nach demGesetz zu beurtheilen, sondern nach dem Vertrage; es versteht sich, daß die Aüsschei- denden, wenn sie den Vertrag mit geschlossen haben, dann aus dem Vertrage gehalten sind. Hier ist nur von einer gesetzlichen Bestimmung die Rede. Abg, Hartmann: Ich glaube wohl, daßsich's von selbst versteht, daß, wenn eine Auspfarrung oder Ausschulung erfolgt, die ausscheidende Gemeinde mit dem in ihrer Mitte sich befindlichen Geistlichen darüber contrahiren wird, wie in Zu kunft, wenn der Geistliche versetzt würde oder verstürbe, der Emeritus gedeckt werden könnte. Aber nach meinem Dafür halten ist es immer besser, eine Bestimmung darüber mit in das Gesetz aufzunehmen. Referent Atenstädt: Es könnte möglich sein,.wenig stens hat der Fall der Deputation nicht vorgeschwebt, und er bedürfte wenigstens der Erwägung. Die Deputation hat ohne hin noch eine Fassung mitzutheilen; wenn man derselben Auf trag ertheilt, die ihr geeignet scheinenden Bestimmungen in Folge des Amendements aufzunehmen, so wird sie sich gern da mit einverstehen. So wie jetzt der Antrag gestellt worden ist, würde wohl nicht darauf einzugehen sein, denn die Fälle müssen erst genauer unterschieden werden. Königl. Commissair 0. Hübel: Das Amendement des Abgeordneten hat zwei Fälle im Auge. Der eine ist: wenn sich zu der Zeit, wo die Auspfarrung oder Ausschnlung erfolgt, außer dem im Amte stehenden Kirchen - oder Schuldiener noch ein Emeritus auf der Stelle befindet, welcher seine Provision von den Einkünften derselben bezieht. Für diesen Fall ist das Amendement unnöthig. Denn die -Provision wird von dem Nachfolger dem km Amte Stehenden abgegeben; wird dieser voll ständig entschädigt, so liegt schon darin, daß die Provision des Emeritus durch die Entschädigung gedeckt sein muß. Hat die Gemeinde einen Zuschuß zu den Einkünften der Stelle bewilligt, so bleibt sie durch den Vertrag gebunden, das fortzubezahlen, was sie bewilligt hat. Der zweite Fall, auf welchen sich das Amendement bezieht, ist der, wenn der Kirchen- oder Schul diener, welcher in Folge der Auspfarrung oder Ausschulung entschädigt werden mußte, später selbst emeritirt wird. Für diesen Fall halte ich das Amendement für empfehlenswerth, denn der Gesetzentwnrf scheint die Entschädigung .auf die Dienst zeit zu beschranken, welche auch mit der Emeritirung endiget. Durch einen Zusatz nach dem ersten Satze wäre der Wunsch des Abgeordneten zu erreichen. Man könnte die Worte hinzufü gen: „Diese Entschädigung ist auch, wenn ein solcher Kirchen oder Schuldiener emeritirt werden sollte, auf dessen Lebenszeit fortzuzahlen." 4
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