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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 281. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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einmal die Schulden der Gemeinde zu bezahlen, aus welcher, und die Schulden der Gemeinde zu tragen, in welche sie tritt. Das Einfachste hat mir freilich geschienen, wenn man es macht wie bei den städtischen Communen. Wenn Jemand Einwoh ner von Leipzig ist, so zahlt er, so lange er Einwohner von Leip zig ist, zu den Zinsen der-Leipziger Stadtschulden und zum Tilgungsfonds. Zieht er aber nach Freiberg, wo wieder Stadt schulden sind, so wird Niemand in Leipzig sagen, er solle sei nen Antheil an den Stadtschulden berichtigen. Wenn er aber nach Freiberg kommt, so tritt er in die Verpflichtung, die Zin sen der dortigen Stadtschuld mit zu bezahlen. Das schien mir das Einfachste zu sein, was man auch hier hätte anwenden kön nen. Mein es stellt sich ein anderes Bedenken entgegen. Es könnte nämlich in einer Gemeinde doch das Interesse des Dar leihers zu sehr gefährdet werden und dieses gefährdete Interesse die Folgen haben, daß das Kapital gekündigt würde. Wenn man nun annimmt, daß in einer Gemeinde sehr häufig Kapitale ausgenommen werden mit solidarischer Verpflichtung, so stellt sich hier ein großes Mißvrrhältniß heraus. Wollte man anneh men, daß der Austrrtende seinen Antheil an den Schulden be zahlen, und wo er eintrete, die Schulden bezahlen solle, so mußte man darauf denken, wie er eine Entschädigung erlange. Man hat sie darin zu finden geglaubt, daß die Gemeinde, die durch die Einschulung u. Einpfarrung -en Vortheil hat, die aus tretende gleichsam ablöst. Das ist der einfache Hergang der Sache, wie die Paragraphe entstanden ist. Ich bemerke noch, daß dieses Auskunftsmittel von dem Regierungs-Commissair sehr zuträglich gefunden wurde, und man hat gesagt, daß schon in einer ähnlichen Weise verfahren werde. Ich muß noch erwäh nen, daß die Deputation geglaubt hat, das Interesse der con- trahirenden Gemeinde aufrecht zu erhalten, wenn sie früher den auch von der Kammer genehmigten Antrag gestellt hat, daß in einem solchen Falle ein Rezeß errichtet werden solle, und in dem Rezesse müssen dann nähere Bestimmungen erfolgen, wie es gehalten werden solle. Es ist nicht zu verkennen, daß sich eine so große Verschiedenheit der einzelnen Fälle darstellen kann, daß es schwer ist, eine allgemeine gesetzliche Bestimmung darüber auszusprechen. Auch mit dem Amendement des Abg. v. Thie- ihr müßt euch ausschulm oder auspfarren lassen, ob ibr Geld dazu habt oder nicht, gleichviel; ihr müßt den alten Lehrern, den alten Geistlichen Dasselbe geben, wie vorher; ihr müßt eine neue Schule oder Kirche bauen, ja, ihr müßt noch die Schulden bezahlen, die gemacht worden sind, um die alte Kirche zu unter halten oder zu bauen! Abg. Eisenstuck: Es ist wohl nicht zu leugnen, daß die lMPt. zu leugnen, vtip Vle ? vrne Vttur varplerrn. yausig, oap, wenrikmorw« Bestimmung der Z. 7. eine der schwierigsten des ganzen Gesetz- ? chenbau beyorsteht, man häufig Jahre lang sammelt. Nun mtwurfs ist. Es hat auch in der Deputation keine Paragraphe! tritt ein Theil der Gemeinde aus. Soll nun dieses Geld unter so viel Diskussion hervorgerufen, als diese. Man hat sich nicht s die einzelnen Mitglieder vertheilt, und die Ausscheidenden ihren bergm können, wie im Berichte herausgehoben ist, daß es eine! Antheil mir in die neue Gemeinde nehmen? So sind eine Menge 4916 Güte gehabt, mir dasWort „Liberation" zu erklären, und ich l Unbilligkeit wäre, wenn eine ausgepfarrte oder ausgeschulte bin ihm dafür sehr denkbar,. Ich bedaure, daß ich nicht unter j Gemeinde in eine doppelte Verpflichtung gezogen werden sollte, die Zahl der Juristen gehöre und deshalb einen Lateinischen juristischen Ausdruck nicht verstehe. Jetzt habe ich versucht, mir ein Bild von dem Sinne des gedachten Satzes in Folgendem zu machen: Es bleibt die ausgepfarrte oder ausgeschulte Ge meinde verbunden, die in Kirchen oder im Schulverbande ver bleibende Gemeinde von den hinsichtlich der vor erfolgter Aus pfarrung aufgenommeney Darlehne eingegangenen Verbind lichkeiten gegen die Gläubiger nach Höhe des auf sie fallenden Antheils völlig zu befreien oder zu liberiren; es hat aber die Gemeinde, zu welche die ausgepfarrte oder ausgeschulte Ge meinde hinzutritt, die letzteren M übernehmen. Ist das der Sinn der Paragraphe, oder habe ich mich wieder geirrt? Jeden falls sollte es heißen mit zu übernehmen. Referent Atenstädt: Ich muß wiederholen, daß schlech terdings mit dem Darleiher ein Abkommen getroffen werden muß, weil eine Befreiung nicht denkbar ist. Der Darleiher muß durchaus erklären, das er die Ausscheidenden ihrer Ver bindlichkeit entläßt. Abg. v. Thielau: Das würde eben auch das sagen, daß die ausscheidende Gemeinde verbunden wäre, die neue zu libe- riren hinsichtlich des von der ausscheidenden Gemeinde zu über tragenden Kapitals. Die Gemeinden A., B., C. haben zusam men gehört. B. tritt aus , übernimmt lOOKHaler und ist ver pflichtet, die Gemeinden A. und C>, welche im Verbände blei ben , hinsichtlich der 100 Lhlr. zu liberiren. Das liegt nicht im Satze. Hinsichtlich meines Amendements wollte ich mir noch zu sagen erlauben, daß es zweifelhaft ist, ob nicht die Ge meinde, welche ausgepfarrt wird, eher Anspruch darauf hat, daß ihr das Kapital, welches auf die Schule oder Kirche von ihr antheilig verwendet worden ist, antheilig wieder vergütet werde. Ich sehe den Grund nicht ein, warum die Gemeinde Dpferumsonstgrbracht haben soll, weil rs derBchörde so erscheint, daß verkirchliche oder Schulzweck nicht mehr erreicht werden kann; ich sehe den Grund nicht ein, warum man diese arme Gemeinde zwingen will, alle Kosten umsonst aufgewendet zu haben. Die Ausschulung oder Auspfarrung, wenn sie aus kirchlichen oder aus Schulzwecken geschieht, erfolgt in gleicher Maße zum Nutzen der auszuschulenden als der verbleibenden Gemeinden. Es ließe sich das allenfalls rechtfertigen, wenn man es von der Einwil-! lau ist die Schwierigkeit nicht gehoben. Nehmen Sie den Fall, ligung der Gemeinde abhängig gemacht hätte; allein man sagt: f es ist in der Gemeinde ein Bau zur- Hälfte vollendet. Die Hälfte ist aufgebracht durch die Beitrage der Gemeinde, durch die Dienste, welche die Gemeindemitglieder geleistet haben. Nun tritt ein Theil der Gemeinde aus. Halb ist die Schule fertig, halb ist sie nicht fertig. Es ist ferner in dem ersten Anschläge die Schule größer berechnet worden, als sie nun nöthig ist, wenn ein Theil der Gemeinde austritt. Es werden sich ganz verschie dene Falle darbieten. Es geschieht häufig, daß, wenn ein Kir-
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