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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1887/88
- Erscheinungsdatum
- 1888
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1887/88,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028426Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028426Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028426Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1887/88
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1888-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1887/88 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung 347
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- BandBand 1887/88 -
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Bittsteller Dasjenige, was er im Jahre 1885 zu Ostern bezogen hat, im Jahre 1886 declariren und im Jahre 1887 versteuern mußte. Nach diesen hier geschilderten Vorgängen wendet sich Bittsteller mit einer Eingabe an die Kammern, in welcher er sagt: es würde für weitere Kreise von Interesse sein, über den gegenwärtigen Fall aufgeklärt zu werden, und kommt er demnach zu dem Petitum: l. „zu prüfen, ob die Rechtsanschauung des Mi nisteriums stichhaltig, und, falls dies verneint wird, das königl. Staatsministerium um Aende rung seiner Einschließung zu ersuchen; 2. falls der Anschauung des Ministeriums bei- gepflichlet wird, dahin zu wirken, daß ans Billig- keitsgründen Petenten von dessen im Jahre 1^86 gezahlter Einkommensteuer derjenige Betrag resn- tuirt werde, welcher auf die in der Declaration für l8>6 mit eingestellte Mansfelder Ausbeute entfällt, da er außerdem diesen Betrag nun auch mit >88? zu versteuern habe; 3. auf eine Auslegung des Gesetzes in der obgedach- ten Richtung hinzuwirken". Nun, meine Herren, nach Dem, was ich Ihnen vor getragen habe, so kann das Petitum aä 1 von Seiten Ihrer Deputation nicht befürwortet werden. Denn die Deputation ist aus den Ihnen angegebenen Gründen dahin gekommen, der Ansicht des königl. Staatsministeriums beizntreten. Das zweite Petitum kann die Deputation auch nicht befürworten. Sie vermag keine Billigkeitsgründe zu finden, welche dafür sprechen, dem Bittsteller die 1887 gezahlte Summe wieder herauszugeben. Denn nach An sicht Ihrer Deputation hat Bittsteller die Steuer nicht zweimal für dasselbe Object entrichtet; er hat sie darum nicht zweimal für dasselbe Object entrichtet, weil er bei Anfang der Versteuerung seiner Kuxe von der falschen Ansicht ausgegangen ist, daß er Dasjenige declariren und versteuern müsse, was er im Declarationsjahre be zogen hat, während er nach dem Gesetze, verbunden mit den Instructionen, Dasjenige, was er im Jahre vor der Declaration bezogen hat, versteuern mußte Er ist also mit seiner Steuerentrichtung ein Jahr zu spät ein getreten, und wenn ihm nun auf Grund der ministeriellen Entscheidung im Jahre 1887 nochmals die Steuer ab verlangt wird, so liegt darin nur ein Ausgleich dafür, daß er infolge eines Rechtsirrthums um ein Jahr zu spät angefangen hat, das betreffende Einkommen zu declariren und zu versteuern. Was nun das dritte Petitum anlangt, welches darauf gerichtet ist, auf eine Auslegung des Gesetzes in der obengedachten Richtung hinzuwirken, so findet sich das Gesetz thatsächlich bereits ausgelegt durch die Bestimnntttg in 60 der Instruction und durch die ErläuterunMi, welche jedem Declarauten vor Abgabe seiner Declaration an die Hand gegeben werden. Also auch in dieser Rich tung kann die Deputation kein dem Declaranten bei fälliges Votum gewinnen. Gestatten Sie mir aber, hieran noch ein paar Be merkungen zu knüpfen. Das Einkommensteuergesetz, da werde ich keinen Widerspruch finden, ist ein sehr un populäres, wenngleich unentbehrliches. Bei Anwendung dieses Gesetzes, meine Herren — wir wollen billig seiu —, wird auf beiden Seiten gefehlt. Auf Seiten des Decla ranten, meine Herren, wird gefehlt! Für diese Behaup tung habe ich einen sehr drastischen Beweis jetzt bekom men, der Ihnen vielleicht zum Theil entgangen ist. Er basirt auf einer statistischen Ermittelung, die die Stadt Leipzig über die Miethserträge ihrer Einwohner hat auf nehmen lassen. Bei dieser Ermittelung hat man geprüft, welchen Theil des Einkommens die einzelnen Einwohner- classen Leipzigs für ihre Miethe opfern müssen. Da ist man denn zu einer ganz cigenthümlichen Scala gekom men. Den höchsten procentualen Betrag müssen die Ein wohner mit dem geringsten Einkommen zahlen — bis zu 30 und 33 Procent —, dann sinkt der procentuale Betrag der Miethe mit dem Ansteigen des Einkommens. Nun hat man aber weiter geprüft, soweit dies überhaupt ausführbar war, wie sich der Miethzinsaufwand der einzelnen Einwohner verhält zur Höhe des Einkommens in den einzelnen Classen der Grundbesitzer, Gewerb- treibenden, Rentiers u. s. w. Da hat sich gefunden, daß bei den Rentiers bis 54 Procent ihres declarirten Ein kommens auf die Miethe entfallen. Meine Herren! Das läßt allerdings schließen, daß in derartigen Fällen mensch liche Schwächen seiten der Declaranten mit unterlaufen! Das nach der einen Seite. Nach der andern Seite glaube ich Niemand zu nahe zu treten, wenn ich sage: es wird mit der An wendung des Gesetzes wohl nicht in allen Fällen ganz so verfahren, wie es sein sollte. Vielleicht wird hier und da etwas zu rigoros vorgegangen, ost auch wohl der Steuerpflichtige verletzt. Es ist daher wünschens- werth, daß das Gesetz möglichst von beiden Seiten ver- ständnißvoll und opferwillig angewendet wird. Aber es ist auch wünfchenswerth, daß man das Gesetz noch nicht als ein abgeschlossenes und vollkommenes ansieht. Es ist aus dem vorliegenden Falle der Deputatton der An laß geworden, der Sache etwas näher zu treten. Die Deputation ist dabei, wie ich ausdrücklich betone, nicht zu einem bestimmten Entschlusse gekommen. Aber es sind ihr doch einzelne Punkte aufgestoßen, welche «an
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