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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-03-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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wie im dritten Absätze von § 20 der Regierungsvorlage, enthalten ist, findet, und zwar in §§ 143 und 144 über die Organisation des Staatsgerichtshofes. Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes sind hiernach ebenfalls nur für eine gewisse Zcitperiode wählbar, auch ist im § 144 ausdrück lich ausgesprochen, daß weder der König, noch die Stände die Ernennung derselben während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmcn können. Wir würden also, da der Staatsgerichtshof doch auch eine ArtDisciplinargericht ist, eine Ungleichheit schaffen, wenn der zweite Theil des Antrags des Herrn Bürgermeister vr. Koch angenommen werden sollte. Ich würde mich aber für dessen Annahme dann erklären können, wenn der Herr Antragsteller sich viel leicht veranlaßt fände, diesen Theil seines Antrags dahin zu modificiren, daß die Wahl der Mitglieder der Disciplinar- kammer auf eine bestimmte Zeit erfolgen soll, ähnlich wie das bei dem Staatsgerichtshof der Fall ist, jedoch selbst verständlich nur unter der Voraussetzung, daß während der Dauer dieser Wahlperiode die Ernennung dieser Mitglie der ebenso wie bei den Mitgliedern des Staatsgerichts- hvfes unwidennflich sei. Präsident von Zehmen: Herr Bürgermeister vr. Koch bittet zum dritten Mal ums Wort. Unter den vor liegenden Umständen wird aber die Kammer wohl geneigt sein, ihm dasselbe zu erthcilen? — Herr Bürgermeister Or. Koch! Bürgermeister vr. Koch: Meine Herren! Ich habe an diesen Ausweg auch gedacht; indessen war ich zweifel haft, ob es rathsam sei, 5 oder lOJahre, oder irgend einen derartigen Termin zu fixircn. Nachdem ich jedoch von verschiedenen Seiten auf das Bedenkliche meines Antrags zu Alinea 3 aufmerksam gemacht worden bin, ich aber den Vortheil nicht gerne aufgeben möchte, der in der Möglich keit liegt, auch Nichtbeamte in die Disciplinargerichte zu bringen, so schließe ich mich der letztgethancn Aeußerung meines Herrn College» hiermit an und möchte Ihnen Vor schlägen, daß man den Satz dann so faßt: „Die Ernennung der Mitglieder der Disciplinar- kammcr erfolgt auf die Zeit von 5 Jahren." Präsident von Zehmen: Tie Kammer hat gekört, in welcher Weise der Herr Antragsteller seinen Antrag zu Alinea 3, den eie Kammer ja bereits unterstützt hat, zu modificiren wünscht. Ehe ich die Kammer frage, cl sie damit einverstanden ist, daß der Antrag in der bezeichneten Weise, nachdem er also in der früheren Fassung Unter stützung gefunden hat, modificirt werde, habe ich den Herrn Antragsteller noch zu fragen, ob dann die Worte bestehen bleiben sollen: „Ebenso können Mitglieder den ihnen crtheilten Auftrag jederzeit niederlegen." j Bürgermeister Or. Koch: Ich würde dann den ganzen Satz fallen lassen und nur die erste Zeile: „Die Ernennung der Mitglieder der Disciplinar- kammer erfolgt auf die Zeit von 5 Jahren" aufrecht erhalten. Präsident von Zehmen: Die Kammer hat also nun vernommen, in welcher Weise der Herr Antragsteller seinen Antrag zu Alinea 3 modificirt hat, und ich frage rie Kammer: ob sie denselben in der nunmehr er folgten Fassung unterstützen will? — Zahl reich. In dieser Unterstützung liegt zu gleicher Zeit auch die Genehmigung der Zurückziehung des Antrages in seiner fiüheren Fassung. Er ist also nunmehr in der neuen Fassung Gegenstand der Verhandlung. Verlangt noch Jemand darüber das Wort? — Der Herr Staats minister ! Staatsministcr Abcken: Hinsichtlich der pensio- nirten Beamten, welche in den Gerichtshof berufen wer den, würde die Negierung gegen die von dem Herrn Bür germeister vr. Koch vorgeschlagcne Aenderung des Ent wurfs kein Bedenken haben. Was aber die Berufung von Nichtbeamten, auch von Männern anlangt, die nicht Beamte gewesen sind, nun, so würde sich die Regierung, falls sich dieKammcrn dafür erklären sollten, die Erwägung darüber vorzubehalten haben. Präsident von Zehmen: Sofern Niemand weiter das Wort verlangt, schließe ich die Debatte und werde zur Fragestellung übergehen, wenn der Herr Referent nicht etwa zum Schluß noch Etwas zu bemerken hat. Der Herr Referent! Referent Graf zur Lippe: Ich wollte mir nur die Bemerkung erlauben, daß ich mir wenigstens als Mitglied der Deputation die Vorstellung gemacht hatte, daß die Disciplinarkammer ein juäioimn inter pares sein soll und daß infolge Dessen also auch die Richter Gleichgestellte ru sein hätten. Die Folge davon würde die sein, daß der Antrag, daß auch andere Elemente hinznzuzichen sein möchten, abgelehnt werden möchte, was ich hiermit der Kammer empfohlen haben will. Was die zweite Abän derung anlangt, so würde dieser, da die hohe Staatsregie rung gegen die beantragte Modifikation Etwas, wie es sckeint, nicht zu erinnern gehabt hat, auch wohl von Seiten derDcputation weiterNichts entgegen zu halten sein, d. h. also, der Beschränkung auf fünf Jahre. Präsident von Zehmen: Ich gedenke nun, die Ab stimmung folgendermaßen einzuleitcn. Ich werde die erste Frage stellen auf den ersten Antrag des Herrn Bürger-
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