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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1875/76
- Erscheinungsdatum
- 1876
- Sprache
- German
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1875/76,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id30235397Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id30235397Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-30235397Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1875/76
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1876-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1875/76 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- Protokoll53. Sitzung -
- Protokoll54. Sitzung -
- Protokoll55. Sitzung -
- Protokoll56. Sitzung -
- Protokoll57. Sitzung -
- Protokoll58. Sitzung -
- Protokoll59. Sitzung -
- Protokoll60. Sitzung -
- Protokoll61. Sitzung -
- Protokoll62. Sitzung -
- Protokoll63. Sitzung -
- Protokoll64. Sitzung -
- Protokoll65. Sitzung -
- BandBand 1875/76 -
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7. K- 27. Sitzung, am 4. April 1^76. 336 diejenigcn Ordnungen, welche damit nicht im Widerspruch . Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen handelt, sondern wünschenswerth, daß darüber, was von diesen Regulativen wenigstens im vorigen Schuljahre eingestellt war. Nach Staatsminister vr. von Gerber: Ich muß noch mir darum nicht, weil es sich in der Hauptsache nicht um einmal für ein paar Augenblicke ums Wort bitten. Wenn künftig noch in Kraft bleibt, weder bei den Behörden, noch bei den Lehrern rin Zweifel fernerhin bestehe. Referent Oberhofprediger vr. Kohlschütter: Ich muß mir gestatten, zur Vcrtheidigung der Ansicht der Deputation noch Etwas zu bemerken. Zunächst in Bezug auf Das, was Herr Bürgermeister Martini jetzt gesagt hat, ist wohl zuzugeben, daß eine so allgemeine Bestimmung: „Alle mit diesem Gesetze nicht in Einklang stehenden Be stimmungen werden hiermit aufgehoben", etwas Unbeque mes hat und daß es namentlich bedenklich erscheinen könnte bei einem solchem Gesetze, nach welchem sich die Lehrer zu richten haben werden, die ja keine Juristen sind. Macht Präsident von Zeh men: Verlangt noch Jemand weiter das Wort? — Herr Bürgermeister Martini! Bürgermeister Martini: Ich kann mich zwar mit dem von dem Herrn Cultusminister soeben Geäußerten im Allgemeinen einverstanden erklären; allein, meine Herren, ich bin ein ganz entschiedener Gegner der seit einigen Jahren fast in allen Gesetzen wiederkehrendcn Phrase: „Alle mit diesem Gesetz nicht im Einklang stehen den Bestimmungen werden hiermit aufgehoben"; denn bei der Gesetzgebungsmanie, welche seit einigen Jahren Platz gegriffen hat, und bei dem Wetteifer, welcher in die ser Beziehung zwischen dem Reiche und unserem engeren Vaterlande herrscht, kommt der praktische Jurist sowohl, wie der Laie, welcher ein Gesetz anzuwenden hat, sehr häufig in die unangenehme Lage, gar nicht zu wissen, was eigentlich von den früheren Gesetzen noch gilt, und sehr oft mit großen Schwierigkeiten Herausdisteln zu müssen, welche Bestimmungen noch Geltung haben oder nicht. Ich möchte deshalb den Wunsch aussprechen, daß das königl. Cultusmtnisterium, wenn der zweite Absatz des Rcgierungsentwurfs von der Kammer angenommen werden sollte, doch die bestehenden Regulative bald möglichst einer Umarbeitung unterwerfen möchte; denn sehr viele Bestim mungen dieser Regulative werden durch das Gesetz aufge hoben odcr abgeändert und es erscheint doch dringend nicht juristisch geschulten Männern noch in einem höheren Grade der Fall sein. Aber freilich vermeidbar schien es dem Gesetze soll sie nun in Verbindung mit der deutschen Sprache behandelt werden. Sind das auch' kleine Ver änderungen, so möchten sie doch erst mit dem Beginne eines neuen Schuljahres angebracht werden. Die Deputation glaubt nicht, in der Lage sein, ihrerseits dir Verantwortung für den zweiten Absatz auf sich zu nehmen oder der Kam mer anzurathen, diese Verantwortung auf sich zu nehmen, aus dem einfachen Grunde, weil sie die hier in Rede stehen den Bestimmungen nicht vollständig kennt. Dagegen dir Staatsregicrung, welche diese Bestimmung kennt, wird in der Lage sein, auf ihre Verantwortung eine allgemeine Verordnung zu erlassen, welche im Wesentlichen Das ent hält. was dieses Alinea 2 hier ausspricht. Daß durch dir stehen, bleiben bis auf Weiteres in Geltung. Die Ne gierung muß deshalb hierauf einen großen Werth legen, weil sich alle Regulative in der Hand der Lehrer und der Dircctoren befinden und deren fortdauernde Wirkung zweifelhaft wäre, wenn man diesen Satz streichen würde. von Bestimmungen, die in einer großen Anzahl von ein zelnen Verordnungen enthalten, vielleicht gar nicht einmal gedruckt und in weiteren Kreisen bekannt sind. Was Se. Excellenz gegen die Deputation bemerkt hat, giebt mir noch zu folgender Erinnerung Anlaß. Die königl. Staats regierung hat in den Motiven zu H 13 beiläufig gesagt, die Arten und Grade der Strafen werden der Ausfüh rungsverordnung vorzubehalten sein. Sie scheint also doch nicht der Meinung gewesen zu sein, daß ohne alle Ausführungsverordnung es abgchen werde. Und dann, wenn man sich fragt, ob das Gesetz so ohne Weiteres, ohne daß ein Zeitpunkt, von welchem an es giltig werden soll, bestimmt wird, in Wirksamkeit treten könne, so kom men dann wenigstens mancherlei Zweifel. Die Deputation mindestens hat Zweifel in dieser Beziehung gehabt, wenn es auch keine sehr erheblichen Punkte sind, die da in Frage kommen. Aber z. B.: es sind neue Bestimmungen ge troffen über die Zusammensetzung der Gymnasialcommis sionen. Die Realschulen zweiter Ordnung haben bis jetzt überhaupt noch keine Realschnlcommissivn. In dieser Be ziehung dürfte also doch eine Vorbereitung nöthig sein. Ich weiß auch nicht, ob hinsichtlich der Zahl von Lehr stunden, welche im Ganzen crtheilt werden dürfen, nicht durch das Gesetz neue Bestimmungen cingetrcten sind. In mancher Beziehung wird ja eine Aenderung eintreten und mitten im Schuljahre diese Aenderungcn eintreten zu lassen, möchte doch vom pädagogischen Standpunkte aus nicht gerade räthlich sein. Etwas auch an sich nicht Er hebliches, aber doch hier immer mit zu Erwähnendes ist, daß, so weit meine Kenntniß reicht, z.B.von demLections- plane der königl. Landesschule zu Meißen, dort philoso phische Propädeutik als besonderer Unterrichtsgegenstand es schon den Juristen viel zu schaffen, bei Benrtheilung § Weglassung dieses Alinea 2 im Gesetz dieses Recht eer Re der Giltigkeit manches Gesetzes klar zu werden, ob uns gierung irgendwie beschränkt würde, ist nicht die Ansit,t wieweit dessen Bestimmungen noch gelten, so wirs das bei! der Deputation gewesen.
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