Delete Search...
Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 51.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192601006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19260100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19260100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Es fehlen die Seiten 617-622
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (28. Mai 1926)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Geschäftsverkauf und Steuerpflicht
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 51.1926 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1926) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1926) 21
- AusgabeNr. 3 (15. Januar 1926) 35
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1926) 57
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1926) 75
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1926) 93
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1926) 117
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1926) 135
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1926) 155
- AusgabeNr. 10 (5. März 1926) 175
- AusgabeNr. 11 (12. März 1926) 199
- AusgabeNr. 12 (19. März 1926) 217
- AusgabeNr. 13 (26. März 1926) 239
- AusgabeNr. 14 (2. April 1926) 261
- AusgabeNr. 15 (9. April 1926) 281
- AusgabeNr. 16 (16. April 1926) 297
- AusgabeNr. 17 (23. April 1926) 317
- AusgabeNr. 18 (30. April 1926) 333
- AusgabeNr. 19 (7. Mai 1926) 353
- AusgabeNr. 20 (14. Mai 1926) 375
- AusgabeNr. 21 (21. Mai 1926) 393
- AusgabeNr. 22 (28. Mai 1926) 411
- ArtikelPfingstbetrachtung 411
- ArtikelJosef von Frauenhofer zum Gedächtnis 412
- ArtikelHamburgische Instrumentenmacher 414
- ArtikelGeschäftsverkauf und Steuerpflicht 417
- ArtikelSprechsaal 418
- ArtikelVerbandstag der Grossisten des Edelmetallgewerbes 419
- ArtikelSteuertermine für Juli 419
- ArtikelDer Außenhandel mit Uhren in Frankreich 420
- ArtikelEine ungeschichtliche Geschichte 420
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 421
- ArtikelCentra-Verpflichtungsscheine 421
- ArtikelMitteilung des Deutschen Uhrenhandelsverbandes 421
- ArtikelInnungs- u. Vereinsnachrichten 421
- ArtikelVerschiedenes 424
- ArtikelFirmen-Nachrichten 426
- ArtikelVom Büchertisch 426
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 426
- ArtikelEdelmetallmarkt 426
- ArtikelMeine Erinnerungen an China (22) 427
- ArtikelOptik und Tagespresse 429
- Artikel"Ein blinder Mann, ein armer Mann!" 430
- ArtikelSonne und Wandern 431
- ArtikelWelches Glas trage ich? 431
- ArtikelWelche Brille trage ich? 432
- AusgabeNr. 23 (4. Juni 1926) 433
- AusgabeNr. 24 (11. Juni 1926) 449
- AusgabeNr. 25 (18. Juni 1926) 471
- AusgabeNr. 26 (25. Juni 1926) 489
- AusgabeNr. 27 (2. Juli 1926) 511
- AusgabeNr. 28 (9. Juli 1926) 527
- AusgabeNr. 29 (16. Juli 1926) 549
- AusgabeNr. 30 (23. Juli 1926) 569
- AusgabeNr. 31 (30. Juli 1926) 591
- AusgabeNr. 32 (6. August 1926) 623
- AusgabeNr. 33 (13. August 1926) 647
- AusgabeNr. 34 (20. August 1926) 665
- AusgabeNr. 35 (27. August 1926) 685
- AusgabeNr. 36 (3. September 1926) 705
- AusgabeNr. 37 (10. September 1926) 725
- AusgabeNr. 38 (17. September 1926) 743
- AusgabeNr. 39 (24. September 1926) 765
- AusgabeNr. 40 (1. Oktober 1926) 783
- AusgabeNr. 41 (8. Oktober 1926) 799
- AusgabeNr. 42 (15. Oktober 1926) 817
- AusgabeNr. 43 (22. Oktober 1926) 833
- AusgabeNr. 44 (29. Oktober 1926) 849
- AusgabeNr. 45 (5. November 1926) 867
- AusgabeNr. 46 (12. November 1926) 883
- AusgabeNr. 47 (19. November 1926) 899
- AusgabeNr. 48 (26. November 1926) 923
- AusgabeNr. 49 (3. Dezember 1926) 937
- AusgabeNr. 50 (10. Dezember 1926) 955
- AusgabeNr. 51 (17. Dezember 1926) 971
- AusgabeNr. 52 (24. Dezember 1926) 985
- BandBand 51.1926 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
418 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 22 die Veräußerung eines Geschäfts noch zum Gewerbebetrieb gehört, dessen Schlußakt sie gewissermaßen darstellt —, so müßte man folge richtig wohl zu einer Bejahung der Umsatzsteuerpflicht kommen. Der Reichsfinanzhof hat aber bisher — in ständiger Recht sprechung — die Umsatzsteuerfreiheit von Geschäfts Ver äußerungen ausgesprochen. So hat er vor nicht langer Zeit in Umsatzsteuersachen wörtlich gesagt: „Der Verkauf eines Geschäfts im ganzen liegt außerhalb der gewerblichen Tätigkeit“, vgl. Ent scheidung vom 13. März 1925, Reichssteuerblatt 1925, S. 90. (Der Reichsfinanzhof mußte daher in dieser Entscheidung zu dem Er gebnis kommen, daß Luxusgegenstände beim Verkauf eines Ge schäftes im ganzen der Privatluxussteuer unterliegen. Wenn sich also in dem Direktorzimmer des verkauften Geschätts Teppiche be. fanden, so ist deren Mitverkanf luxussteuerpflichtig, da der Verkauf sich eben als eine außergewerbliche, private Handlung darstellt. Auch nach Abschaffung der Luxussteuer hat diese Entscheidung noch für alle die Fälle Bedeutung, die unter ihrer Geltung statt gefunden haben.) Für die Freiheit von der allgemeinen Umsatz steuer hat er sich dann auch wieder im Urteil vom 12. Februar 1926 (Mrozek, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Rechtsspruch 105 zu § 1, Nr. 1, S. 1, Ums.-St.-G.), Abs. 4 ausgesprochen, wenigstens mittelbar. Uebrigens steht auch das Erläuterungsbuch von Popitz, 2. Aufl., 1. Halbband, S. 158, anf dem Standpunkte, daß, wer sein Geschäft verkauft, dabei nicht mehr als Gewerbetreibender handle, denn diese Handlung versetze ihn bereits unter die Privatpersonen. Es bleibt abzuwarten, ob der Reichsfinanzhof an dieser seiner Auffassung und ständigen Rechtsprechung in Umsatzsteuersachen weiter festhalten wird, nachdem das neue Einkommensteuergesetz (wenigstens mittelbar) die Auffassung vertritt, daß Geschäftsverkäufe noch innerhalb der gewerblichen Tätigkeit liegen. Falls er dieser Auffassung nicht beitreten sollte, wird er sich vielleicht darauf be rufen , daß das Einkommensteuergesetz (in § 30) die fraglichen Ge winne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ja auch nur „gelten“ lasse, daß es also in Wirklichkeit keine zu sein brauchten. Nur insoweit steht die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes jetzt schon im Ein klang mit dem neuen Einkommensteuergesetz, als der Reichsfinanz hof die Veräußerung einer Filiale oder eines ähnlichen selbständigen Teiles für umsatzsteuerpflichtig hält (vgl. die Entscheidung vom 28. Juni 1923 in der Deutschen Steuer-Zeitung 1923, S. 465). Denn, wie oben gesagt, stellt auch das neue Einkommensteuergesetz in §30, Nr. 1, die Veräußerung eines (selbständigen) „Teiles des Ge werbebetriebes“ als einkommensteuerpflichtig hin. Wie die Praxis der Finanzämter sich hiernach hinsichtlich der Umsatzsteuer gestalten wird, ist unsicher. Im Zweifel werden sie vielleicht auch die Umsatzsteuerpflicht bejahen. Sie würden sich hierzu zwar unter keinen Umständen auf die bisherige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes in Umsatzsteuersachen berufen können. Immer hin in gewisser Hinsicht aber mittelbar auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes in Einkommensteuersachen und auf den sich ihr anschließenden §30, Nr. 1, des neuen Einkommensteuergesetzes. Wie sich dazu die Finanzgerichte und der Reichsfinanzhof stellen werden, ist freilich immerhin recht zweifelhaft. Daß übrigens die planmäßige Veräußerung von Geschäften, also seitens „Geschäftshändler* (wie man sie nennen könnte) oder gewerbsmäßiger Gründer, stets umsatzsteuerpflichtig ist, hat niemals einem Zweifel unterlegen. Denn hier werden Geschäfte umgesetzt wie Ware. Für die anläßlich einer Anfgabe stattfindenden Verkäufe der einzelnen Gegenstände hängt die Entscheidung meines Erachtens ebenfalls davon ab, ob man die Verkäufe noch zu einer gewerb lichen Tätigkeit rechnen will oder nicht. Die Verpachtung eines Unternehmens (oder eines Teiles davon) dürfte dagegen stets umsatz steuerpflichtig sein, da es für eine Verpachtung auf die vorstehende Frage nicht ankommt. Mitverpachtete Grundstücke scheiden aller dings bei der Umsatzbesteuerung grundsätzlich ans; für vollständig eingerichtete Grundstücke indessen besteht wiederum Umsatzsteuer pflicht (§2, Nr. 4, Ums.-St.-Ges.). In tatsächlicher Hinsicht wird es sich freilich wohl meist um vollständig eingerichtete Grundstücke oder Grundstücksteile handeln, z. B. Fabriken, Uhren-Ladengeschäfte, Gastwirtschaften usw. Umsatzsteuerpflichtig ist übrigens an sich auch die Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe; praktisch wird hier jedoch meist überwiegend Umsatzsteuerfreiheit eintreten, da der Hauptgegenstand der Verpachtung hier gerade nichteingerichtete Grundstücke (Aecker und Wiesen) sind. Zum Schlüsse sei bemerkt: Als Verkäufer eines Geschäftes muß man also an die auf dem Verkaufe ruhende Steuerlast denken und sie möglichst in den geforderten Kaufpreis von vornherein ein zukalkulieren suchen. Als Käufer eines Geschäfts tut man anderer seits gut, an etwas zu denken, das auf etwas anderem Gebiete liegt. Nach § 96 der Abgabenordnung tritt der Käufer — neben dem Verkäufer — in die Haftung für diejenigen laufenden Steuern ein, die an den Betrieb geknüpft sind, also insbesondere für die Um satzsteuer. Heißt es im Bürgerlichen Gesetzbnche: „Kauf bricht nicht Miete“, so heißt es hier also für einen Geschäftsverkauf (hin sichtlich gewisser laufender Steuern): „Kauf bricht nicht die Steuer zahlungspflicht des alten Eigentümers, ja, der Käufer haftet sogar neben ihm noch mit.“ — Zweifelhaft kann hierbei nun sein, welche Beträge der allgemeinen Umsatzsteuer als „laufende" zu gelten haben. Der Reichsfinanzhof hat neuerdings seine frühere Auffassung dahin bestätigt, daß als „laufend“ diejenigen Beträge gelten, die von den Umsätzen des Kalenderjahres, in das der Erwerbstag fällt, erhoben werden, mit anderen Worten: des Erwerbsjahres, d. h. hinsichtlich der Vorauszahlungen: Diejenigen, die für den ganzen Steuerabschnitt (also das Kalenderjahr), und nicht nur etwa für den Vorauszahlungs abschnitt (also den Monat oder das Vierteljahr) zu entrichten sind (Urteil vom 20. November 1925, Reichssteuerblatt 1926, Nr. 6, S. 116). Reg.-Rat Dr. R. Zum Nachwort des Berichtes über die sechste Lehrlingsarbeitenprüfung Der Abschnitt „Zweites Lehrjahr“ fängt an mit den Worten: „Das Wesen eines Tamponbnnzens muß auch verstanden sein.“ Dann ist von der Verteilung der Druck Verhältnisse, von zu dünn gehaltenen Zapfenträgern und von der Aussparung des Bnnzens für den Zylinder die Rede. Werte Kollegen, welcher Lehrling im zweiten Jahr kann selbständig einen solchen einwandfreien Tamponbunzen wie oben an gedeutet konstruieren? Meines Erachtens kann solches erst im dritten Lehrjahr verlangt werden, nachdem der Lehrling zur Taschen uhrarbeit hinübergegangen > ist und die Anwendung des Tampon- bunzens bei der praktischen Arbeit erprobt hat. Oder ist es jetzt in unserer schnellebigen Zeit mode, schon im zweiten Jahr mit Taschenuhrreparaturen zu beginnen? Mein ehrwürdiger, leider zu früh verstorbener Lehrmeister, unser allverehrter Leitfaden - Sievert, sagte mir beim Antritt meiner vierjährigen Lehre: „Nicht durch ein hastiges Durcharbeiten, sondern nur durch planmäßiges, schrittweises Studium und Uebung kann man den reichen Schatz unseres so edlen Uhrmacherberufs heben." Also, werte Kollegen, waren die Tamponbunzen wie angeführt hauptsächlich nach der Konstruktionsform und nicht nach der Feil- und Schleifarbeit bewertet, so wird nicht der betreffende Lehr ling, sondern der Meister oder Gehilfe, unter dessen Aufsicht die Arbeit ausgeführt ist, prämiiert. Es wäre also richtiger, für das zweite Lehrjahr eine andere Pflichtarbeit in Erwägung zu ziehen, deren Sinn und Anwendung der Lehrling im zweiten Jahr voll be herrscht, und welche außerdem eine gute Feil- und Schleifarbeit darstellt. A. Felix (Plön i. Holstein). Zu vorstehendem „Eingesandt“ möchte ich mich als Verfasser des Nachwortes wie folgt äußern: Die Ansicht des Herrn Kollegen Felix, daß die Arbeit, ein Tamponbunzen, für das 2. Lehrjahr zu schwer ist, kann nicht stich haltig sein, da die Arbeit am Ende des 2. Jahres gemacht ist. Zu dieser Zeit wird jeder einsichtige Meister, wenn auch nicht gerade Taschenuhren, so doch aber die Vorarbeiten dafür machen lassen, und dazu gehören die Werkzeuge. Ein Lehrling am Ende des 2. Jahres hat in der Zeit auch schon so viel gesehen und gelernt, daß er das Wesen eines Tamponbunzen wohl verstehen kann. Sache des Meisters ist es natürlich, den Lehrling richtig anzuleiten. Ich gehe mit dem Einsender vollkommen einig, daß mit Taschenuhren nicht zu zeitig angefangen werden soll, denn wie in allen Dingen, so ist es auch in der Uhrmacherlehre, wenn die Grundlage nicht da, und zwar richtig da ist, hat der Aufbau, der dann auf sehr losen Füßen steht, keinen Wert. Eines, verehrter Herr Kollege, haben Sie aber beim Lesen meines Berichtes übersehen. Ich habe in keinem Falle behauptet, daß hauptsächlich die Konstruktionsform ausschlaggebend bei der Beurteilung war, nein, nicht nur ich weise darauf hin, sondern auch in dem offiziellen Bericht ist ausdrücklich betont, daß nach drei Ge sichtspunkten bewertet worden ist, und zwar Eindruck (Konstruktion), Maße, Ausführung. Nur ein Punkt in dem Artikel findet meinen Beifall. Herr Kollege Felix betont, daß, wenn eine einwandfreie Konstruktion vorliegt, der Meister oder anleitende Teil zu prämiieren wäre. Das hat öfters schon die Prüfungskommission beschäftigt, es waren auch schon Vorschläge nach dieser Richtung gemacht. Doch ist es noch nicht zur Wirklichkeit geworden. Es muß zugegeben werden, daß ein Lehrling nur der ausführende Teil, der Meister aber stets der geistige Urheber der Idee sein wird. Da wir nun aber eine Lehrlings arbeitenprüfung haben, so ist der empfangende Teil eben der Lehr ling. Eine Aenderung in den Bestimmungen würde mir nicht un willkommen sein. Zum Schluß möchte ich noch sagen, daß mein Schriftsatz von unserem allverehrten Kollegen Linnartz gebilligt und als richtig anerkannt wurde. Oswald Firl.
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview