DAS ERZIEHUNGSGEBIET DER FRAUEN.*) Das Recht der Erziehung ist so alt wie die Menschheit selbst. Es gehört zu jenen ewigen Rechten, von denen der Dichter sagt: „Die droben bangen, unveräusserlich Und unzerbrechlich wie die Sterne selbst.“ Semen heiligsten Ausdruck hat für uns dies hehre Men schenrecht im verheissungsreichen vierten Gebote gefunden. Das Recht der Erziehung ist ein doppeltes, ein Recht es Erziehers, Erziehung zu üben, ein Recht des Zöglings Erziehung zu fordern; und wie jedes Recht, so schliesst auch dieses eine ernste Pflicht ein, für den Erzieher, den Zögling in seine Zucht zu nehmen, für den Zögling, sich der Zucht zu unterwerfen, sich erziehen zu lassen. Auf diesem einfachen, aber unumstösslich festen Grunde beruht alle Erziehungsthätigkeit. Bevor wir indessen zu f trachtun g der auch auf diesem Gebiete menschlicher Thatigkeit unerlässlichen Theilung der Arbeit übergehen, ist es erforderlich, den Begriff der Erziehung zu definiren und ihre Ziele klar zu stellen. Erziehung ist die bewusste, absichtliche und planmässige Einwirkung Mündiger auf Unmündige. Ihr Ziel ist, sich selbst überflüssig, den Zögling mündig zu machen. Mit dieser ziemlich weit gefassten Definition dürften sich die meisten pädagogi schen Systeme einverstanden erklären; fragen wir aber, worin, Srh ? r° r ™?J , gehalten am 21 ■ Februa r 1879 in der Aula der höheren deutsLnU " ZU U‘ PZig ZUm BCSten deS Hilfsfonds der allgemeinen deutschen Pens.onsanstalt für Lehrerinnen und Erzieherinnen 1*