Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- German
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (7. Juni 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- ArtikelHaltet Euch selbst den Spiegel vor! 447
- ArtikelMister Selbstverständlich (Fortsetzung) 449
- ArtikelDie Rechtsabteilung 450
- ArtikelDas Schaufenster (Fortsetzung) 451
- ArtikelSteuerfragen 453
- ArtikelSprechsaal 454
- ArtikelDie Kunst der Diplomaten 455
- ArtikelVerschiedenes 456
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 458
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 460
- ArtikelGeschäftsnachrichten 463
- ArtikelBüchertisch 464
- ArtikelPatentschau 464
- ArtikelEdelmetallmarkt 465
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 466
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
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- Titel
- Die Uhrmacherkunst
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454 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 23 formular bleibt das Entgelt für die persönlichen Dienste des Geschäftsinhabers (1500 RM.) unberücksichtigt, d. h. dieser Betrag ist zunächst nicht abzuseßen, sondern der Gewerbesteuerausschuß hat dies von Amts wegen bei der Steuerberechnung zu tun. In den Fällen, in denen seitens des Finanzamtes für die Einkommensteuererklärung 1929 eine Fristverlängerung über den 30. Juni 1929 hinaus bewilligt worden ist, haben die Vorsißenden der Gewerbesteuerausschüsse ohne weiteres die gleiche Frist für die Abgabe der Gewerbe ertragsteuererklärung auf Antrag zu gewähren. (11/858) • Wie ist der Gewinnanteil und die entgeltliche Tätigkeit des stillen Gesellschafters bei der preußischen Gewerbeerlragsteuer zu behandeln? Der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters ist ein Teil des Gewinns des Handelsgewerbes, den dessen Inhaber nach den besonderen Bestimmungen des Handels gesetzbuches nicht für sich behalten darf, sondern, ähnlich wie eine Aktiengesellschaff an ihre Aktionäre Gewinne auszuschütten hat, an den stillen Gesellschafter abführen muß. Durch diese Verpflichtung verliert aber der Gewinn anteil des stillen Gesellschafters nicht den Charakter als Gewinn des betreffenden Handelsgewerbes. Aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer Objektsieuer, die den Gewerbebetrieb als solchen, gleichgültig von wem und in welcher Rechtsform er betrieben wird, erfaßt, folgt daher, daß der Gewinnanteil des stillen Gesell schafters steuerlich als Gewinn des Gewerbebetriebs zu betrachten ist. (Entscheid des Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1928, VIII. G. St. 57/28). Der stille Gesellschafter ist nicht ein solcher Gesellschafter, der Geschäftsinhaber ist; nur solche Gesellschafter betrifft aber der § 5, Absaß 3, der Gewerbesteuerverordnung, der von den persönlichen Arbeiten und Diensten „des oder der Geschäftsinhaber (Gesellschafter)“ spricht. Was an den stillen Gesellschafter für dessen Tätigkeit im Betriebe gezahlt wird, ist daher voll abzugsfähig zum Unterschied von dem Gesellschafter, der Geschäftsinhaber ist; für leßteren ist nur der Abzug in Höhe von 1500 RM. zugelassen. (11/859) im mumm Sprechsaal Immer wieder der alte Fehler! Wiederholt ist schon in den Innungen, Unterverbänden und, wenn ich nicht irre, auch auf den Reichstagungen der Beschluß gefaßt worden, daß die Mitglieder keine Waren unserer Branche, insbesondere neue Gegenstände, die bei der Konkurrenz gekauft wurden, taxieren. Immer wieder aber findet man gegen dieses Verbot der Kollegialität die gröbsten Ver stöße. Bei fast allen Mitgliedern unseres Verbandes be findet sich ein Aushang, der dem Kunden zu verstehen gibt, daß den Mitgliedern des Verbandes das Taxieren untersagt ist. Aber troß dieses Aushanges wird munter weiter taxiert, teilweise in der bewußten Absicht, durch eine dem Konkurrenten ungünstige Taxe sich selbst einen neuen Kunden zu erwerben. Diese Art der Kunden werbung ist von allen bisher gezeigten Auswüchsen auf auf dem Gebiete der Kundenwerbung die schlimmste und kann den Konkurrenten ungemein schwer schädigen. Es ist mir z. B. kürzlich der Fall passiert, daß die Armband uhr eines Kunden das Fassonglas verlor, als er sich gerade in der benachbarten Großstadt aufhielt. Da er mehrere Tage in dieser Stadt zu tun hatte, ging er in ein dortiges Geschäft und wollte sich das Glas aufseßen lassen. Der betreffende Kollege machte den Kunden darauf aufmerksam, daß es ratsam sei, die Uhr auch gleich zum Reinigen dazulassen, worauf der Kunde er widerte, daß er die Uhr erst vor einem halben Jahre bei mir gekauft habe. Darauf der Herr Kollege: „Dann hat sich die Uhr aber schlecht getragen, was haben Sie denn dafür bezahlt?" Als ihm hierauf der Kunde den Betrag von 40 RM. nannte, erwiderte der Kollege: „Dann haben Sie 100°/ o zuviel bezahlt.“ Der Kunde ließ sich das Glas aufseßen und ging. Diese Armbanduhr ist nun bei mir auf Stottern (Abzahlung) gekauft worden. Der Kunde befand sich noch mif einem Betrag im Rückstände und ich wunderte mich, daß er nicht bezahlte. Als ich ihn hierzu aufforderte, kam er entrüstet ins Geschäft und erklärte mir, daß ich keinen Pfennig mehr für die Uhr bekäme. Der Uhrmacher in Sowieso habe ihm gesagt, daß er die Uhr mit 100 ü / 0 zu teuer gekauft habe. Um meinen Ruf als preiswertes und reelles Fachgeschäft aufrecht zu er halten, erklärte ich dem Kunden, daß er die Uhr zu einem ganz normalen Preis gekauft habe. Zum Zeichen dafür, daß ich die Uhr nicht billiger verkaufen könne, erklärte ich midi bereit, sie wieder zurückzunehmen, wenn er die Aufarbeitungskosten trägt, was nun auch in den nächsten Tagen geschehen wird. Mandier Kollege wird da nun vielleicht einwenden, daß das unklug von mir war. Ich will aber lieber einen kleinen Schaden haben, als durch diesen Vorfall, der reichlich am Wirtshaustisch debattiert wird, noch einen größeren Kundenkreis zu verlieren. Das Taxieren von neuen Waren muß ein für allemal allen Kollegen untersagt werden. Auf der einen Seite neigt man immer dazu, sich selbst dadurch einen Kunden erwerben zu wollen, andererseits ist eine richtige Taxe unmöglich. Der Verkaufspreis richtet sich bekanntlich nach dem Gestehungspreis, und dieser dürfte wohl bei den einzelnen Kollegen verschieden sein, einmal hervor gerufen durch Kassaeinkäufe, ein andermal durch Massen einkäufe. Ein weiterer Punkt ist dann noch die Art des Verkaufes, ob der Kunde gleich bar bezahlt oder die Ware auf Ratenzahlung erwirbt. In leßterem Falle wird der Aufschlag wieder durch die Art der Ratenzahlung bestimmt. Der vorerwähnte Fall lehrt aber auch noch etwas anderes. Die Uhr wurde erst ein halbes Jahr ge tragen und troßdem empfahl der Kollege eine Reinigung. Wenn ja auch eine derartige Reparatur- bei Armband uhren leichter und schneller vorkommt als bei Taschen uhren, so mußte die Ansicht des Uhrmachers doch ziem lich deprimierend auf den Kunden wirken. Es ist nicht richtig, sich auf Kosten des Rufes seiner Konkurrenz irgendeine leichte Reparatur beschaffen zu wollen. Wenn der Zustand der Uhr wirklich schon so schlimm war, daß eine Reinigung unbedingt vorgenommen werden mußte, so hätte sich selbst der Konkurrenzkollege mehr dabei genüßt, wenn er den Kunden zunächst auf die Garantie, die er doch wohl von dem Verkäufer erhalten hat, be rufen hätte. Ich pflege im allgemeinen zu sagen, daß der Kunde doch erst einmal versuchen soll, bei dem Kollegen zu sehen, ob diese Reparatur nicht unter die Garantie falle, und habe in den meisten Fällen die Wahr nehmung gemacht, daß mir der Kunde die Reparatur doch dagelassen hat. Jeder Kollege, der es ernst mit der Kollegialität meint, sorge daher dafür, daß der An trag, der der Reichstagung Eisenach vorliegt und der besagt, daß den Mitgliedern des Zentralverbandes das Taxieren neuer Waren untersagt ist, zur Annahme kommt. (V/861) Magut.
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